Entscheidungsdatum
30.04.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G311 2217926-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23.04.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines rechtzeitig eingebrachten Verlängerungsantrages für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" trotz zwischenzeitig erfolgter Scheidung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das Einreiseverbot wurde mit dem Umstand begründet, dass beim Beschwerdeführer insgesamt 34 Verwaltungsstrafen und fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, darunter wegen Körperverletzung, versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung sowie falscher Beweisaussage, vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer im Falle seines Verbleibes im Bundesgebiet begründet.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 25.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurden die Akten am 25.04.2019 vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist bereits zweimal geschieden (einmal in Serbien, einmal in Österreich) und hat eine in Serbien lebende minderjährige Tochter. In Österreich hat der Beschwerdeführer weitere Verwandte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde weder vorgebracht noch konnte ein solches festgestellt werden.
II. Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
....
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014 wegen Körperverletzung und Diebstahl zu einer Geldstrafe von EUR 480,00 (davon EUR 240,00 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt) verurteilt. Im Rahmen der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe schlussendlich jedoch widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014 neuerlich wegen Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von EUR 640,00 und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wegen falscher Beweisaussage wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2018 zu einer Geldstrafe von EUR 1.000,00 verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Vergewaltigung und versuchter Nötigung am XXXX2018 vom Landesgericht XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren einem Monat und 25 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil vom XXXX2018 verurteilt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführer liegen insgesamt 34 Verwaltungsstrafen, darunter viermal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung, dreimal Ordnungsstörung, dreimal aggressives Verhalten, dreimal Anstandsverletzung, zweimal Pflichtverletzung Zulassungsbesitzer - Auskunftsverweigerung sowie Geschwindigkeitsübertretungen, Parkstrafen, zweimal Lärmerregung und viermal Ehrenkränkung, vor. Die Strafsumme beträgt über EUR 25.000,-.
Der Beschwerdeführer hat bisher sein Verhalten auch in Strafhaft nicht überdacht und wurde bisher zumindest dreimal wegen der Ordnungswidrigkeit Körperverletzung (einmal davon im Zuge eines Rauhandels) sowie einmal wegen Besitzes illegaler Tabletten belangt.
Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten fünf Jahren nicht veranlasst gesehen, sein strafbares Verhalten zu überdenken und davon abzusehen. Die von ihm begangenen Delikte haben zuletzt an schwere zugenommen. So wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung verurteilt. Auch die derzeit zu verbüßende Haftstrafe hat - angesichts der Ordnungswidrigkeiten während der Haft, welche auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen - beim Beschwerdeführer offensichtlich weder Einsicht noch die Änderung seines Verhaltens bewirkt. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2217926.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019