TE Bvwg Beschluss 2019/4/30 G311 2182362-2

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2182362-2/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Asylwerber stellte am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, er sei aus Bagdad, es herrsche dort Bürgerkrieg. In einem Café habe einmal ein Schiite auf seinem Kopf einen Bierkrug zerschlagen, da sein Name XXXX sei. Der Schiite habe gesagt, dass der Asylwerber und dessen gesamte Familie am nächsten Tag nicht mehr leben werden.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2017 gab der Asylwerber an, er sei sunnitischer Moslem, sein Vater sei Schiit, er habe die Religion seiner Mutter und er heiße XXXX. Aufgrund seines Namens habe er ein Problem im Irak, dieser sunnitische Name provoziere die Schiiten. Er sei bei den Kontrollposten wegen seines Namens belästigt worden. Es habe auch Streit in einem Kaffeehaus gegeben, dabei sei ihm vorgeworfen worden, dass die Sunniten an der Kriegssituation schuld sind. Sunniten hätten im Irak nichts zu suchen. Ein Mann habe ihn dann geschlagen und verletzt, dessen Vater sei ein einflussreicher Mann bei den Milizen. In der Schule sei der Asylwerber wegen seines Namens ständig schikaniert worden. Die Bedrohung sei im Mai 2015 gewesen. Er können den Namen des Vaters des Bedrohers nennen, nicht aber den Namen des Bedrohers selbst. An einem Tag sei er nach seinem Ausweis gefragt worden und dann in einem Zimmer verhört und geschlagen worden. Die Milizen seien im ganzen Irak aktiv, besonders in Bagdad.

Mit Bescheid vom 06.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkte III bis V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgestellt, dass die Ausführungen des Asylwerbers nicht glaubhaft seien

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Name XXXX dem Asylwerber viele Probleme bereite. Aufgrund der Präsenz der autonom regierenden Milizen im Irak müsse die Furcht des Asylwerbers vor einer Verfolgung durch Milizen im Irak als berechtigt und wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Asylwerber, sein Rechtsberater und eine Dolmetscherin für Arabisch teilnahmen.

In der Beschwerdeverhandlung gab der Asylwerber an, in Bagdad gelebt zu haben und sei er dort immer wieder umgezogen. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Bagdad sei unterteilt in XXXX und XXXX. XXXX ist ein Stadtteil von XXXX. Er habe dort gearbeitet und mehrere Hilfstätigkeiten durchgeführt in Tankstellen, Restaurants und Einkaufszentren.

Seine Familie lebe derzeit in Bagdad. Seine Familie bestehe aus 5 Schwestern, 3 Brüdern und seinen Eltern. Sie leben in XXXX.

Zwei seiner Brüder arbeiten und alle seine 5 Schwestern sind verheiratet und leben selbstständig. Ein Bruder arbeite als Maler, der andere arbeite im Aufbau der Telekommunikationsnetze. Sie haben verscheidene Arbeitsstandorte. Sie arbeiten in XXXX und in XXXX und in einigen anderen Gegenden. Sie seien in verschiedenen Vierteln in Bagdad tätig. Der Asylwerber habe Kontakt zu seiner Familie, aber nicht so oft, ca einmal pro Woche oder alle 10 Tage über Telefon. Seine Brüder haben keine Probleme in ein anderes Stadtviertel in Bagdad zu gelangen bzw dort zu arbeiten.

Er habe Nierenschmerzen und es gehe ihm psychisch nicht gut, er wolle und könne aber an der Verhandlung teilnehmen. Er habe nicht zum Arzt gehen wollen.

Er habe den Irak im Jahr 2015 verlassen, aufgrund seines Namens und wegen der Parteien. Manche wollten, dass er mit ihnen kämpfe und bei manchen sei er überhaupt nicht erwünscht. Seine Brüder haben keine Probleme. Sie werden nicht von den Parteien aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Seine Brüder können in XXXX leben und auch in die Gegenden reisen, wo sie ihre Arbeit verrichten müssen.

Über Befragen, weshalb der Asylwerber glaube, dass er nach wie vor in Bagdad Bedrohungen ausgesetzt sei, wenn seine Brüder dort unbehelligt leben und arbeiten können, gab der Beschwerdeführer weiter an: Der Irak sei bis heute instabil. Im Irak sei sein Name das größte Problem.

Über weiteres Nachfragen der Richterin, ob es weitere Gründe gebe, weshalb der Asylwerber den Irak verlassen habe, gab er an: Nein, nur das Vorgenannte, nämlich die Parteien, die ihn rekrutieren wollten und sein Name.

Über nochmaliges Nachfragen der Richterin, wie die Parteien versucht hätten ihn Sie zu rekrutieren und welche Parteien das gewesen seien, gab der Asylwerber an: Es handele sich dabei um AAH, um Kataib. Die genaue Bewegung könne er nicht angeben. Er wisse nur, dass sie Kataib heißen. Das seien Unbekannte.

Die Richterin fragte nochmals nach, wie die Parteien versucht hätten ihn zu rekrutieren, dazu gab er an:

"Es hat sich so abgespielt: bei der Arbeit kam zB eine unbekannte Person und fragte mich direkt, ob ich mitmachen möchte bzw dass ich mitmachen soll. Ich habe dann den Arbeitsplatz verlassen, weil ich kein Krimineller werden möchte und an so etwas nicht teilnehmen will. Sie haben auch versucht, mich mit Geld zu locken und Stellenangeboten. Man bot mir einen Ausweis an, mit dem ich frei in Bezirke gehen kann, die sonst nicht frei passierbar sind.

Über weiteres Nachfragen der Richterin gab der Asylwerber an:

"Es wurde kein spezieller Geldbetrag gennant. Es wurde nur gesagt, dass ich viel Geld bekomme und einen Job mit einem guten Gehalt. Wenn ich diese Angebote annehme, müsste ich ihren Befehlen folgen. Auch aufgrund meines Namens wurden mir diese Angebote gemacht, weil ich damit in verschiedenen Gegenden komme und damit als Nachrichtenüberbringer fungieren kann."

Über Befragen des Rechtsberaters gab der Asylwerber an:

"Es ist schwer meinen Namen zu ändern. Mit guten Beziehungen oder ein bisschen Geld könnte man das machen. Es gab Personen die dies machten. Ich hatte mehr als einmal versucht, meinen Namen bei der Behörde zu ändern. Man hat mich immer weggeschickt, weil sie wollten immer Geld haben. Als die Lage im Irak eng wurde und voll Angst war, haben mich sogar meine Eltern mit einem anderen Namen gerufen und nicht mit XXXX. Ich bin nicht gezwungen, das alles hier durchzumachen, wenn ich keine Probleme hätte. Ich bin seit 5 Monaten nicht mehr in der Grundversorgung aufgrund der Übersiedelung. Ich weiß nicht genau, weshalb das passiert ist. Ich habe leider keine Beweismittel für meine Verfolgung. Der Irak ist nach wie vor instabil und es können Sachen passieren, die nicht vorhersehbar sind."

Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2019 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest:

"Der Beschwereführer (BF) ist irakischer Staatsangehöriger, er ist Araber und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er lebte und arbeitete in Bagdad, er war dort als Hilfsarbeiter in Restaurants, auf Tankstellen und in Einkaufszentren tätig. Seine Familie, das sind seine Eltern seine beiden Brüder sowie seine bereits verheirateten fünf Schwestern, lebt aktuell in Bagdad. Seine Brüder gehen unterschiedlichen Beschäftigungen nach und haben Arbeitsorte in verschiedenen Bezirken und Vierteln von Bagdad. Sie können sich ungehindert in Bagdad bewegen.

Festzuhalten ist, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Er blieb bei seinen Ausführungen völlig unkonkret, selbst über mehrmaliges Nachfragen durch die Vorsitzende Richterin (VR) konnte er keine Angaben im Detail machen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass im Entscheidungszeitpunkt sich die Situation in Bagdad wesentlich gebessert hat. Die Problematik zwischen Sunniten und Schiiten besteht in der Form, wie sie noch 2015 bestanden hat, nicht mehr.

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von männlichen Arabern mit sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort in Bagdad wohnhaft sind, nicht abgeleitet werden.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einer Gefahr ausgesetzt sein würde, liegen nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert, seine Familie lebt nach wie vor dort. Der BF ist seit 3 1/2 Jahren in Österreich. Das Gewicht dieses Aufenthalts des BF ist allerdings maßgeblich dadurch abgeschwächt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt von einem sicheren Aufenthalt in Österreich ausgehen konnte. Vor dem Hintergrund der relativ kurzen Verfahrensdauer in Österreich und dem Umstand, dass ihm die Ungewissheit seines weiteren Verbleibes bewusst gewesen sein musste ist die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Lichte des Art. 8 EMRK verhältnismäßig."

Am 04.04.2019 stellte der Asylwerber verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.04.2019 erfolgte eine niederschriftliche Befragung vor der belangten Behörde. Im Anschluss daran hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Bei der Befragung gab er an, es gehe ihm gut, er habe Nierenschmerzen, er sei gestern in XXXX untersucht worden. Er habe diesbezüglich noch keine Befunde. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und nehme keine Medikamente. Zum Antrag auf internationalen Schutz führte er an, sein Vater sei im Jahr 2018 bei einem Anschlag verletzt worden, er lege dazu Bilder aus 2018 vor. 2017 sei sein Bruder tätlich von Milizen angegriffen worden, der Irak sei nicht sicher. Er habe von den Vorfällen erst nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht erfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Asylwerber ist ein Staatsangehöriger des Irak und lebte er zuletzt in Bagdad, wo seine Eltern und seine Geschwister heute noch leben. Er ist körperlich grundsätzlich gesund, allerdings leidet er zur Zeit an Nierenschmerzen. Am 24.04.2019 wurde der Beschwerdeführer ärztlich untersucht. Er nahm am 26.04.2019 keine Medikamente und lag zu diesem Zeitpunkt keine Diagnose vor. Eine medizinische Erstversorgung ist im Irak möglich. In Bagdad gibt es die größte Dichte an staatlichen und privaten Krankenhäusern sowie an Apotheken. Der Gesundheitszustand des Fremden hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.03.2019 nicht erkennbar geändert.

Ein schützenswertes Privatleben hat sich schon aufgrund der erst kürzlich getroffenen gerichtlichen Beurteilung vom 07.03.2019 nicht entwickeln können.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Asylwerbers in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Asylwerber im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug der Ländersituation im Irak ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerbers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Asylwerber verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass sich der Gesundheitszustand des Asylwerbers seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geändert, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Asylwerber keine dementsprechenden Unterlagen in Vorlage bracht hat und ist eine Änderung auch nicht erkennbar. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Irak ergeben sich aus den vom Bundesamt eingebrachten Länderberichten.

Ein Cousin des Fremden ist ebenfalls Asylwerber in Österreich. Darüberhinaus verfügt er in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Asylwerbers im Bundesgebiet ist seit Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2019 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Zu den Fluchtgründen des Fremden:

Zunächst ist festzuhalten, dass über sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, er habe aufgrund seines Namens und seiner Religionszugehörigkeit als Sunnit Probleme mit schiitischen Milizen rechtskräftig negativ entschieden.

Das Fluchtvorbringen des Fremden wurde bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers, wonach 2018 sein Vater bei einem Anschlag verletzt wurde und 2017 sein Bruder von Milizen angegriffen wurde, ist als ein (weiter) gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist, zumal es in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb der Asylweber diese Angaben nicht bereits in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2019 getätigt hat. In dieser Verhandlung wurde dem Asylwerber ausreichend Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe darzulegen und selbst über mehrmaligen Nachfragen blieb der Asylwerber völlig vage und unkonkret.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Asylwerber auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Asylwerber somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 07.03.2019 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des Bundesamtes zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Asylwerber einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung im Irak droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Asylwerbers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Asylwerber grundsätzlich ausreichend gesund für Arbeitstätigkeiten und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem besteht ganz allgemein in Bagdad keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Asylwerber führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Außerlandesbringung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2182362.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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