TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 W178 2217073-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W178 2217073-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. MASKA und Dr. SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 18.10.2018, GZ. ABB 3948886 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Esteplatz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von XXXX als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (Bf) hat am 20.09.2018 bei der NAG- Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte für eine Fachkraft in einem Mangelberuf" gemäß § 12a AuslBG für die Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH für eine berufliche Tätigkeit als Elektromonteur eingebracht. Der Arbeitgeber wurde mit Parteiengehör vom 02.10.2018 darüber informiert, dass 50 Punkte der Tabelle B statt der erforderlichen 55 Punkte vergeben werden könnten. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass keine Punkte in der Kategorie "Berufserfahrung" vergeben werden könnten, weil die Arbeitgeberbescheinigungen nicht die Tätigkeit eines Elektromonteurs belegten. Es sei innerhalb der Frist keine Reaktion des Arbeitgebers erfolgt.

2. In der Beschwerde vom 22.11.2018 führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht informiert gewesen sei, dass die Punkteanzahl nicht erreicht werde. Er sei davon ausgegangen, dass die Berufserfahrung als Elektroingenieur die Berufserfahrung als Elektromonteur einschließe. Im Bereich "Qualifikation" müssten 30 Punkte angerechnet werden, da er ein Studium mit dreijähriger Mindestdauer abgeschlossen habe. Er beziehe sich auf die Systematik unter www.migration.gv.at; auch sei ihm die Tätigkeit als Elektroinstallateur von Dezember 2014 bis Oktober 2016 nicht angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdevorverfahren weitere Unterlagen nachgereicht.

3. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 05.04.2019 führt die belangte Behörde an, dass nach Prüfung der ergänzenden Unterlagen eine Gesamtpunkteanzahl von 58 angerechnet werden könne. Als Nachweis der Tätigkeit als Elektromonteur habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Firma XXXX im Zeitraum Jänner 2007 bis Oktober 2011 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX ist Staatsbürger der Republik Kosovo. Er hat im Herkunftsland 4 volle Jahre als Elektromonteur bei der Firma XXXX gearbeitet. Er hat die berufsbildende höhere Schule für Elektrotechnik in Kacanik/Kosovo abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat auch ein Bachelorstudium "Elektrotechnik" abgeschlossen; dieses Studium wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 18.11.2015 als gleichwertig anerkannt. Der Beschwerdeführer hat die Ergänzungsprüfung Deutsch im Vorstudienlehrgang an der TU Wien bestanden.

Die Tätigkeit soll bei der Firma XXXX in Wien ausgeführt werden. Er soll die Tätigkeit eines Elektromonteurs ausüben. Als monatliches Entgelt sind € 2.173,73 (Betrag für 2018) vorgesehen.

Das Arbeitgeberunternehmen hat eine aufrechte Gewerbeberechtigung lautend auf Elektrotechniker (§ 210 GewO 1994), eingeschränkt auf den Bürobetrieb (vgl. GISA Auszug).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der unbedenklichen Dokumente, die vom Beschwerdeführer in Übersetzung vorgelegt wurden. Der Sachverhalt ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gesetzliche Grundlagen

3.1 Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt

3.2 § 20d AuslBG

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

3.2 Im konkreten Fall

Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot- Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf ist nach der Anlage B eine Mindestpunktzahl von 55 erforderlich. Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unstrittig mindestens 58 Punkte erreicht und somit diese Voraussetzung erfüllt. Die von ihm angestrebte Tätigkeit ist in der für 2018 geltenden Fachkräfteverordnung, BGBl Nr.II 377/2017, Pkt 1.17 "Elektroinstallateure/-innen und Monteur/-innen" angeführt, ebenso in der Verordnung für 2019.

Er hat eine einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen (Abschluss der technischen Berufsmittelschule, Richtung Elektrotechnik, in Kacanik/Kosovo.)

Dass sonstige Hindernisse für die Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne einer positiven Bestätigung der belangten Behörde gegenüber der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorlägen konnte nicht festgestellt werden.

Es kann in konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer in der Kategorie Qualifikation 25 Punkte für die allgemeine Universitätsreife oder 30 Punkte für den Abschluss eines Studiums angerechnet werden müssen, da bereits bei Anrechnung der Universitätsreife die erforderliche Punkteanzahl füllt ist. Ebenso ist aus diesem Grund nicht mehr erheblich, ob für die Englischkenntnisse Punkte anzurechnen wären.

Die belangte Behörde hat der MA 35 des Landes Wien schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a erfüllt sind.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und im Übrigen nicht strittig war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsausbildung, Fachkräfteverordnung, Qualifikation,
Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2217073.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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