Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W255 2217848-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 14.12.2018, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2019, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF), VSNR: XXXX , vom 06.08.2009, auf Gewährung eines Zuschusses zu den vom BF zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Kalenderjahre 2007 und 2009 mit Bescheid vom 14.12.2018, GZ: XXXX , abgewiesen.
1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF mit Email vom 28.01.2019 Beschwerde.
1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 25.02.2019, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid vom 14.12.2018 am 21.12.2018 vom BF übernommen worden sei. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 18.01.2019 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 28.01.2019 - somit verspätet - eingebracht worden.
1.4. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2019 wurde am 11.03.2019 durch Hinterlegung an den BF zugestellt.
1.5. Mit Email vom 27.03.2019 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
1.6. Am 26.04.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Die Beschwerdevorentscheidung des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 25.02.2019, GZ: XXXX , mit der die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.12.2018 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wurde dem BF nachweislich am 11.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung gilt somit am Montag, den 11.03.2019, als zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung beinhaltet eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete daher am Montag, den 25.03.2019.
Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 27.03.2019 - und sohin eindeutig verspätet - per Email eingebracht.
2.2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch Hinterlegung am 11.03.2019 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet gemäß §§ 20 Abs. 1, 22a Abs. 2, 23 Abs. 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SFVG) das Bundesverwaltungsgericht. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat in diesen Angelegenheiten ist im K-SFVG nicht normiert. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (§ 15 Abs. 3 VwGVG).
Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2. Überarbeitete Auflage, 2017, § 15 VwGVG, K 13).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 25.02.2019 am 11.03.2019 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am Montag, den 11.03.2019, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Montag, den 25.03.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 27.03.2019 - und sohin eindeutig verspätet - vom BF per Email übermittelt.
Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2217848.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019