Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2218258-1/2E
W240 2218259-1/3E
W240 2218257-1/2E
W240 2218256-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zlen 1.). 732441010/190304460, 2.)°791456301/190304478,
3.) 1223794202/190304486 und 4.) 1223794703/190304494, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2218258-1 reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2218259-1 und ihren gemeinsamen Kindern, dem mj. Drittbeschwerdeführer zu W240 2218257-1und der mj. Viertbeschwerdeführerin zu W240 2218256-1, ins österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 25.03.2019 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 22.11.2009 in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt hat. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer lag kein EURODAC-Treffer vor.
Die Beschwerdeführer verfügten laut VIS-Abfrage jeweils über ein von 15.03.2019.bis 13.04.2019 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt vom spanischen Generalkonsulat in Russland.
Am 25.03.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstbefragt, wobei sie im Wesentlichen übereinstimmend angaben, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da sie zuvor schon in Österreich gewesen seien und der Erstbeschwerdeführer zwei Geschwister in Österreich habe. Zu ihrer Reiseroute führten sie aus, dass sie mit dem Flugzeug nach Barcelona, Spanien gereist wären und von dort weiter nach Österreich geflogen seien. Über Spanien könnten sie keine Angaben machen, da es nur ein Zwischenstopp gewesen sei. In Spanien hätten sie keinen Asylantrag gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, bereits 2009 einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben und bis 2010 in Österreich aufhältig gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer erklärte bereits im Jahr 2001 einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, sein Antrag sei stattgegeben worden und er sei als Flüchtling anerkannt worden. 2010 sei er in seine Heimat zurückgekehrt weil sein Vater Probleme mit den Behörden bekommen habe. Es sei um die Enteignung von Grundstücken gegangen und er habe seinem Vater beistehen wollen. Übereinstimmend führten sie aus, in Österreich bleiben zu wollen, da sie schon Deutsch sprechen würden und Verwandte von ihnen in Österreich aufhältig seien.
Zum Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund der Enteignung Probleme mit den Behörden zu haben, es habe auch tätliche Angriffe gegen en Erstbeschwerdeführer gegeben. Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder hätten sie sich zur Flucht entschieden.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.03.2019 bezüglich aller Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien.
Mit Schreiben vom 02.04.2019 stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 12.04.2019 die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA.
Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, in Österreich seine mitgereiste Familie sowie einen Bruder und eine Schwester zu haben. Seine Geschwister würden seit 2003 in Österreich wohnen, sein Bruder sei seit zehn Jahren selbständig, seine Schwester studiere. Seine Geschwister seien beide verheiratet und hätten Kinder. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis, seine Geschwister würden ihn und seine Familie jeden Samstag besuchen und ihnen Lebensmittel und Kleidung bringen. Sie würden auch Geld und etwas zum Naschen für die Kinder erhalten. Er habe nicht vor nach Spanien zu fahren, habe von 2002 bis 2010 in Österreich gelebt und 2009 sei seine Ehefrau nachgekommen. 2010 hätten sie wegen den Problemen seiner Eltern in ihre Heimat ausreisen müssen. Da er der Jüngste sei, habe er sich um die Probleme seiner Eltern kümmern müssen. In Spanien seien sie vier Tage aufhältig gewesen. Ein spanisches Visum hätten sie nur beantragt, weil sie ein österreichisches nicht bekommen hätten. In den Jahren 2015 und 2016 habe er seine Verwandten in Österreich besucht. Spanien sei nur eine Zwischenstation gewesen, damit sie nach Österreich weiterreisen hätten können.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, täglich Medikamente für die Schilddrüse zu nehmen, da sie an einer Überfunktion leide. Die Medikamente nehme sie schon seit vielen Jahren.
Befragt, ob ihre Kinder in ärztlicher Behandlung, Betreuung oder Therapie stehen würden, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Drittbeschwerdeführer Fieber habe. Sie sei gestern mit ihm wegen eines Gelsenstiches beim Arzt gewesen. Er sei auch aus dem Bett gefallen und habe sich am Kopf gestoßen. Sie seien dann im Spital gewesen und hätten ein MRT gemacht. Laut Befund sei alles in Ordnung. In Österreich sei ihr Schwager und ihre Schwägerin aufhältig. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis und würden von ihnen besucht werden.
Zu Spanien wolle sie sagen, dass sie nicht nach Spanien zurückkehren wolle. Sie seien bewusst nach Österreich gekommen, da ihr Mann ja auch viele Jahre hier gelebt habe, die deutsche Sprache beherrsche und Verwandte hier habe. Sie selbst habe auch einmal in Österreich um Asyl angesucht. Sie beschäftige sich seit ihrer Kindheit mit Gesang und wolle sich auch in Österreich weiterbilden.
Zu Spanien befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie keinen Behördenkontakt gehabt hätten. Sie seien über Spanien geflogen, da die Flugtickets viel günstiger gewesen seien. Wegen ihres Schilddrüsenproblems sei es nicht gut am Meer zu leben. Sie habe auch seit vielen Jahren Knötchen und nehme deshalb die Medikamente. Sie habe eine Überfunktion da sie zu viel Jod im Körper habe. Sie nehme das Medikament Ertoriox 50 mg und habe dies bereits in Russland eingenommen. In Österreich habe sie das Medikament dann bei der Ärztestation erhalten. 2015 hätten sie bereits ein spanisches Visum beantragt, da sie Urlaub gemacht hätten. Sie seien bereits mehrmals nach Europa gereist, hätten Tschechien, Spanien, Slowakei und Österreich bereist und in Österreich die Verwandten besucht.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.04.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 FPG eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Spanien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
(...)
Die Wartezeit, bis ein Antragsteller seinen Asylantrag formell einbringen kann, beträgt durchschnittlich sechs Monate. Die Verfahren dauerten 2017 durchschnittlich 14,4 Monate (9,2 Monate für Syrer, 16,8 Monate für Afghanen und 20 Monate für Iraker) (AIDA 15.3.2018; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
Dublin-Rückkehrer
Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018).
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel), sind Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Ein Mechanismus zur Früherkennung von Vulnerabilität ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Diese wird von Beamten während des Asylinterviews vorgenommen oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten. Ein wichtiger Beitrag zur Identifizierung Vulnerabler wird auch von UNHCR geleistet, der während des Asylverfahrens eine gesetzlich festgelegte beratende Rolle einnimmt. UNHCR wird über alle registrierten Asylvorbringen informiert und ist Teil der Inter-Ministerial Commission of Asylum and Refuge (CIAR), die eine zentrale Rolle in der Identifizierung von Vulnerabilität im Asylverfahren spielt. Der umfassende Zugang von UNHCR zu den Antragstellern an der Grenze oder in geschlossener Unterbringung ermöglicht ein Monitoring der Verfahrensgarantien für die meisten Fälle von Vulnerabilität. Kritisiert wird, dass Opfer vom Menschenhandel in Spanien einen Aufenthaltstitel gemäß Fremdenrecht bekommen, anstatt zu prüfen, ob sie für einen Asylstatus infrage kommen, welcher ihnen einen höheren Schutz bieten würde (AIDA 15.3.2018).
Die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger ist in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Der Staat hat Richtlinienkompetenz. Reisedokumente von Minderjährigen sind grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten) und damit der Judikatur des spanischen Verfassungsgerichtshofes widersprechen. Es gibt in diesem Zusammenhang weitere Vorwürfe, wie z.B. dass das Günstigkeitsprinzip in der Praxis nicht angewendet werde. Schließlich beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. Zwischen 2014 und 2016 ergab aber die Mehrheit der Altersfeststellungen, mit regionalen Unterschieden, insgesamt eine Minderjährigkeit des Betreffenden. Es wird moniert, dass viele Minderjährige in den Exklaven Ceuta und Melilla sich absichtlich als volljährig deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort versorgt zu werden (AIDA 15.3.2018).
Die Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige ist ebenfalls regional organisiert. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen (UM) zu ernennen (in der Praxis ist die Dauer regional unterschiedlich). Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die dafür von den Jugendschutzdiensten entschädigt werden. Der UM ist materiell zu versorgen und unterzubringen, der Schutz seiner Interessen, der Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung ist sicherzustellen und er ist mit der nötigen Information betreffend seines Asylverfahrens zu versorgen. Kritisiert wird v.a. der langwierige Bestellungsprozess für die Vormundschaft. Ebenso kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (101 Anträge zwischen 2011 und 2016, von denen 31 Schutz erhalten haben). Dies wird von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert, vor allem in puncto Information der Betroffenen in den autonomen Regionen (AIDA 15.3.2018).
Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber OAR macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 15.3.2018).
Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Für vulnerable Fälle gibt es Unterbringungskapazitäten verschiedener NGOs. Besonders vulnerable Fälle, die nicht abgedeckt werden können, werden bei Bedarf an externe, noch spezialisiertere Stellen übergeben. Unbegleitete minderjährige Asylwerber werden in eigenen Einrichtungen untergebracht (AIDA 15.3.2018).
Im Juni 2018 gab es eine Demonstration des Personals von fünf Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige der Regionalregierung Andalusiens wegen der bis zu vierfachen Überbelegung ihrer Zentren, ausgelöst durch die Ankunft von über
1.300 Migranten (davon 110 Jugendliche) an der spanischen Küste am Wochenende zuvor. 2017 stieg gemäß Zahlen des spanischen Innenministeriums die Zahl der ankommenden UM um 60%. Ein Drittel der in den letzten vier Jahren registrierten UM wurde in Andalusien untergebracht (IM 26.6.2018).
Minderjährige unterliegen zwischen sechs und 16 Jahren der Schulpflicht, das gilt auch für Fremde. Es fällt in die Kompetenz der autonomen Gemeinden, den Zugang zu Bildung sicherzustellen und dieser erfolgt in regulären Schulen. Diesbezügliche Unzulänglichkeiten werden nur aus dn Enklaven Ceuta und Melilla berichtet (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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IM - Info Migrants (26.6.2018): Hosting centers for child migrants in Spain in crisis,
http://www.infomigrants.net/en/post/10172/hosting-centers-for-child-migrants-in-spain-in-crisis?utm_source=ECRE+Newsletters&utm_campaign=5628d5e092-EMAIL_CAMPAIGN_2018_06_27_10_31&utm_medium=email&utm_term=0_3ec9497afd-5628d5e092-422318529, Zugriff 4.7.2018
Non-Refoulement
2016 und 2017 hat das OAR vermehrt die sichere Drittstaatenklausel in Bezug auf Marokko angewendet. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (AIDA 15.3.2018).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es Berichten zufolge 2017 zu zahlreichen Fällen von Push-backs und Refoulement nach Marokko (AIDA 15.3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Drittstaatsangehörige, die bei der illegalen Einreise betreten werden, direkt an der Grenze zurückzuweisen. Dies wird als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert. UNHCR ist in den Enklaven präsent (AIDA 15.3.2018).
Die langen Wartezeiten, bis ein Antragsteller seinen Antrag formell einbringen kann, sind ein Problem, da die Betroffenen vorher kein Ausweisdokument erhalten und somit einem Risiko der Ausweisung und des Refoulements ausgesetzt sind (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018
Versorgung
Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:
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Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.
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Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität: 700 Plätze).
CAR und CETI werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.
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Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist.
Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018).
Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018).
Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).
* Während der 1. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten die AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.
* In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der 2. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.
* In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben.
Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018).
Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018).
Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018).
Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
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ep - europapess (1.2.2018): Un total de 3.218 migrantes pasaron por los CETI de Ceuta y Melilla en 2017, donde estuvieron de media 2,1 meses,
http://www.europapress.es/sociedad/noticia-total-3218-migrantes-pasaron-ceti-ceuta-melilla-2017-donde-estuvieron-media-21-meses-20180201153420.html, Zugriff 5.7.2018
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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430309.html, Zugriff 3.7.2018
Medizinische Versorgung
Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal - Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018).
Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise, ist nicht vorgesehen (El País 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (15.3.2018): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2017update.pdf, Zugriff 28.6.2018
-
AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (9.1.2018):Manifiesto de Asociaciones vinculadas a la Hepatitis C,
http://aehve.org/manifiesto-asociaciones-vinculadas-la-hepatitis-c/, Zugriff 5.7.2018
-
AEHVE - Alianza para la Eliminación de las Hepatitis Víricas en España (29.5.2018): Llamamiento conjunto al Gobierno y a las Comunidades Autónomas para que faciliten el cribado universal de la hepatitis C, Zugriff 5.7.2018
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El País (21.6.2017): Sanidad acuerda con las comunidades ampliar el tratamiento de la hepatitis C, https://politica.elpais.com/politica/2017/06/21/actualidad/1498060903_372716.html, Zugriff 5.7.2018
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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO Spanien für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es handle sich gegenständlich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Spanien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Von Seite der Behörde könne nicht von einem aufrechten Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers ausgegangen werden, da die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei den Verwandten behördlich gemeldet gewesen seien und bereits seit mindestens sechzehn Jahren kein aufrechtes Familienleben mehr bestehen könne. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich seien.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die für alle Beschwerdeführer gleichlautend ist, wird festgehalten, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf ihr bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, es sei offensichtlich, dass der langjährige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers bereits zu einer weitgehenden Integration geführt habe, die auch für die übrige Familie die Integration erleichtere. Es bestehe auch, wie dargelegt, ein dichtes verwandtschaftliches Netz, wobei der Familienbegriff erweitert gesehen werden müsse. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen gem. Art. 17 Dublin-II-VO die Prüfung der Asylanträge durchzuführen. Darüber hinaus würden Bedenken wegen systematischer Mängel im spanischen Asylverfahren bestehen, die insbesondere im Bereich der Versorgung liege. Bezeichnend sei, dass sich bereits der EGMR mit dem spanischen Asylverfahren befasst habe (N.D. und N.T. v. Spain- 8675/15 und 8697/15, Urteil vom 03.10.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Alle Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und reisten unter Verwendung jeweils eines von der spanischen Vertretungsbehörde in Russland ausgestellten Schengen-Visums Typ C, gültig im Zeitraum vom 15.03.2019 bis 13.04.2019 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten im Bundesgebiet am 25.03.2019 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer war zuvor bereits ab 2003 bis 2010 in Österreich aufhältig, ab 2009 ist auch die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gelangt, die volljährigen Beschwerdeführer waren jedoch 2010 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Dem Erstbeschwerdeführer war mit Entscheidung aus 2007 in Österreich der Asylstatus zuerkannt worden. Aufgrund der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Erstbeschwerdeführer der Asylstatus in Österreich aberkannt worden im Jahr 2011. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte 2009 einen Asylantrag in Österreich gestellt, dieses Verfahren war aufgrund der Ausreise in den Herkunftsstaat als gegenstandslos eingestellt worden.
Das BFA richtete am 26.03.2019 bezüglich aller Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien, welchen die spanische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 02.04.2019 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Spanien an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor.
Im zuständigen Mitgliedstaat Spanien herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes, auch nicht hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung; es besteht auch keine reale Gefahr einer Zurückschiebung, ohne Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen.
Der Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund, hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers waren einzig Fieber und Juckreiz aufgrund eines Mückenstiches behauptet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Schilddrüsenüberfunktion und nimmt deshalb seit Jahren Medikamente. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Seit rund 15 Jahren sind die erwachsenen Geschwister des Erstbeschwerdeführers, eine Schwester und ein Bruder, in Österreich aufhältig, beide haben eigene Familien. Die Beschwerdeführer leben mit den Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Die Beschwerdeführer haben zu ihren Verwandten daher keine besonders intensiv ausgeprägten familiären Bindungen und stehen auch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, wenn sie die in Österreich lebenden Verwandten auch regelmäßig sehen und Unterstützungsleistungen in Form von Nahrung und Kleidung erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Auf Grund der vorliegenden Treffer in der VIS-Datenbank steht fest, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 25.03.2019 jeweils über ein gültiges Schengen-Visum Typ C (Gültigkeitszeitraum: von 15.03.2019 bis zum 13.04.2019), ausgestellt von der spanischen Vertretungsbehörde in Russland, verfügten.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Spanien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Spanien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer sohin nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich basieren auf den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016"
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden ka