Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W277 2143223-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.04.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Zu A)
Das beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer eindeutig, unzweifelhaft und in Anwesenheit seines ausgewiesenen Rechtsvertreters bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.
Es war somit gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Es war somit gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Hinweis zur gekürzten Ausfertigung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung von mindestens einer Partei gestellt wurde.
Auf eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm. § 31 Abs. 4 VwGVG wurde durch die beschwerdeführende Partei am 26.04.2019 ausdrücklich verzichtet.
Die Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 leg.cit. wurde von der belangten Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift beantragt.
Auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde durch die beschwerdeführende Partei und den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 26.04.2019 ausdrücklich verzichtet.
Schlagworte
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W277.2143223.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019