TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W235 2195752-1

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2195752-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. 1178106301-180013611, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war und am XXXX .03.2017 Italien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 9).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im September 2016 verlassen und sei über den Niger und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich ca. fünf Monate bis Dezember 2017 aufgehalten habe. Danach sei sie selbstständig mit dem Zug nach Österreich gekommen. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt und bis dato noch keine Entscheidung erhalten. Ihr Asylverfahren laufe noch. Die Frau, die sie von Nigeria nach Italien gebracht habe, wolle, dass die Beschwerdeführerin für sie als Prostituierte arbeite. Da sie dieser Arbeit nicht habe nachgehen wollen, sei sie aus Italien geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dieser Frau. Sie habe ihr gedroht, dass sie im Fall der Nichtbezahlung der Reise ihre Familie umbringen werde. Die Beschwerdeführerin habe in Nigeria geschworen, dass sie für sie arbeiten und ihre Schulen in der Höhe von €

30.000,00 bezahlen werde. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass sie als Prostituierte arbeiten solle. Diese Frau heiße XXXX und besitze die italienische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 04.01.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 3).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.01.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 01.02.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 51).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 21.02.2018 übergeben.

1.4. Am 05.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. In Europa habe sie keine Familienangehörigen und lebe in Österreich auch mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Sie habe in Italien um Asyl angesucht und sei dort ca. fünf Monate lang aufhältig gewesen. Ihren Verfahrensstand in Italien kenne sie nicht. Sie habe nur ihre Fingerabdrücke abgegeben, aber keine Befragung gehabt. Unterlagen zu ihrem Asylverfahren in Italien habe die Beschwerdeführerin nicht. Das Verfahren sei noch offen. Die ganzen fünf Monate sei sie in einem Lager in Rom untergebracht gewesen.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle hier bleiben, weil eine Person habe sie nach Italien gebracht, die jetzt nach ihr suche. Sie müsse ihr Geld zurückgeben. Diese Person heiße XXXX . Sie habe gesagt, wenn die Beschwerdeführerin nicht zahle, werde sie sie umbringen. Diese Person sei in ihr Lager gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit zu sich genommen. Am nächsten Tag sei sie nach Österreich geflüchtet. Bei der Polizei angezeigt habe sie diese Person nicht. Auch nicht in Österreich, weil sie nicht daran gedacht habe. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben.

Die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin gab ergänzend an, dass die Beschwerdeführerin durch Menschenhandel nach Italien gebracht worden sei und dort der Prostitution hätte nachgehen sollen. Die Beschwerdeführerin sei eine vulnerable Person, die Gefahr laufe, in Italien der Zwangsprostitution zu verfallen. Daher sei das Verfahren in Österreich zuzulassen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte oder, dass ihr in Italien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Aufgrund der Eurodac-Treffer stünden die erkennungsdienstliche Behandlung und die Asylantragstellung in Italien fest. Italien sei mit Schreiben vom 01.02.2018 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, alles Notwendige für eine Übernahme der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. Eine Verfristung gelte als Zustimmung. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Familienbezug habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 17 bis 36 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin weder in ärztlicher Behandlung sei noch Medikamente nehme. Aufgrund ihrer Angaben und der Zustimmung Italiens für das Verfahren der Beschwerdeführerin ergebe sich ihr bestehender und ununterbrochener Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen ein Erlöschen der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren nicht eingetreten sei. Daher ergebe sich die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben sei durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Nach Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Bedrohung lediglich ganz allgemein und zu vage geschildert worden sei, um einen glaubhaften Kern erkennen zu können. Darüber hinaus habe sie sich weder in Italien noch in Österreich an die Behörden gewandt, um Anzeige zu erstatten. Ferner würden die befürchteten Übergriffe durch Private auch in Italien eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Der Beschwerdeführerin stehe auch in Italien jederzeit die Möglichkeit offen, sich um Schutz an die Behörden zu wenden. Wie aus den Feststellungen zur aktuellen Länderinformation eindeutig hervorgehe, sei die Versorgung von Asylwerbern in Italien gewährleistet. Laut ihren Angaben sei die Beschwerdeführerin auch die ganze Zeit über in einem Lager untergebracht gewesen. Sie habe noch ein offenes Asylverfahren in Italien; dieses werde in Italien fortgesetzt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus den Länderfeststellungen zu Italien könne in keiner Weise die für die Beschwerdeführerin in Italien bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden. Zur Stellungnahme der Rechtsberaterin werde angemerkt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund viel zu vager Angaben in ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. Sie habe offensichtlich weder in Italien noch in Österreich eine Anzeige wegen Menschenhandels und Zwangsprostitution eingebracht, sodass ihre Angaben nicht geeignet seien, diese in einem wahrheitsgetreuen Licht erscheinen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Behörde habe keinerlei Familienbindung und Abhängigkeitsverhältnis in Österreich feststellen können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 15.05.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Behörde schwere Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen seien, da Ermittlungen zur möglichen Zwangsprostitution der Beschwerdeführerin in Italien unterblieben seien. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass ohne individuelle Garantien seitens der italienischen Behörden eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK verletze und damit unzulässig sei. Weiters wurde eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 zitiert und darauf verwiesen, dass das Gericht in diesem Fall zum Schluss gekommen sei, dass in allen Fällen, auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Die belangte Behörde hätte daher eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien einholen müssen und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Italien zur Prostitution gezwungen werden könnte und auf sich alleine gestellt sei. Deshalb sei sie auch als besonders vulnerabel einzustufen.

Ferner seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da sich diese ausschließlich darauf beziehen würden, welche Leistungen einem Asylwerber theoretisch zustünden, jedoch keine Ausführungen darüber enthielten, ob diese Ansprüche in der Praxis auch erfüllt werden würden. In der Folge verweist die Beschwerde auf Berichte aus den Jahren 2016 und 2017 sowie auf weitere, undatierte Quellen und führt dazu aus, dass die italienischen Behörden für das Jahr 2017 mit 200.000 neuankommenden Flüchtlingen rechnen würden, was den Rekord von 2016 übersteigen werde. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da nur sehr begrenzt Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde teilweise wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus einem Bericht von USDOS vom April 2016 sowie aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, in denen Kritik am Asylwesen und insbesondere am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien geübt wurde. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt.

Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 sowie eine Entscheidung des EuGH vom 16.02.2017 zitiert, in denen von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen worden sei, aufgrund derer auch alleinstehenden Männern eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte. Ferner müsse der überstellende Staat sicherstellen, dass im Einzelfall im Zielland keine Verletzung des Folterverbotes und keine Verletzung von Art. 4 GRC drohe. Im konkreten Fall [gemeint: EuGH vom 16.02.2017] sei der Gesundheitszustand der Antragstellerin als mögliches Vollstreckungshindernis Gegenstand der Prüfung gewesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der gesunden Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt. Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylsuchende Rücksicht zu nehmen.

Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Die Behörde hätte daher in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen gehabt, dass der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Italien Obdachlosigkeit drohe. Nur bei Vorlage einer individuellen Zusicherung durch die italienischen Behörden ließe sich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Italien adäquat untergebracht und geschützt werde. Sollte die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass sie auf der Straße leben würde und schutzlos ihrer Verfolgerin, vor welcher sie nur mit größter Mühe habe fliehen können, ausgeliefert wäre. Ihre Verfolgerin sei eine einflussreiche Person, die die Beschwerdeführerin bei einer möglichen Abschiebung nach Italien ihre Schulden mittels Prostitution begleichen lassen würde. Im gegenständlichen Fall seien individuelle Umstände gegeben, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien aufgrund der fehlenden Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten unzulässig machen würden.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 30.01.2019 bekannt, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit 19.06.2018 ausgesetzt wurde, da sie unbekannten Aufenthalts sei. Die diesbezügliche Mitteilung an Italien sei am gleichen Tag erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im September 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen und von dort aus nach Italien gelangt, wo sie am XXXX .02.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2017 einen Asylantrag stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.01.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.02.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 19.06.2018 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24.07.2018 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 17 bis 36 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Non-Refoulement:

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

d). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg und zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien sowie zur unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .02.2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, dass sie in Italien einen Asylantrag gestellt und bis dato noch keine Entscheidung erhalten habe. Ihr Asylverfahren laufe noch (vgl. AS 27). Auch ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; diesbezüglich befragt, gab sie an, sie habe in Italien um Asyl angesucht, kenne jedoch ihren Verfahrensstand nicht. Sie habe nur ihre Fingerabdrücke abgegeben und keine Befragung gehabt. Das Verfahren sei noch offen (vgl. AS 135, AS 137).

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Angst vor einer Frau namens XXXX , die die italienische Staatsbürgerschaft besitze, habe. Diese Frau habe sie nach Italien gebracht und gewollt, dass sie als Prostituierte arbeite. Die Beschwerdeführerin habe in Nigeria geschworen, dass sie für XXXX arbeiten und ihr die Schulden in der Höhe von € 30.000,00 bezahlen werde. Aber sie habe nicht gewusst, dass sie als Prostituierte hätte arbeiten sollen. Da sie dieser Arbeit nicht habe nachgehen wollen, sei sie aus Italien geflohen. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auszuführen, dass es keinen Bezug zum Asylverfahren in Italien sowie zu der dortigen Versorgungs- und Unterbringungslage aufweist. Ferner ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar ist und Steigerungen aufweist. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung noch an, dass XXXX ihr gedroht habe, dass sie im Fall der Nichtbezahlung der Reise ihre Familie umbringen werde (vgl. AS 27). Widersprüchlich sprach die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt nicht mehr davon, dass XXXX damit gedroht habe, die Familie der Beschwerdeführerin [in Nigeria] umzubringen, sondern gab nunmehr an, dass XXXX gesagt habe, wenn die Beschwerdeführerin nicht zahle, werde sie sie umbringen (vgl. AS 137). Darüber hinaus erfuhr das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch eine Steigerung. Erstmals brachte sie vor, dass "diese Person" in ihr Lager gekommen sei und die Beschwerdeführerin mit zu sich genommen habe. Am nächsten Tag sei sie nach Österreich geflohen. Abgesehen davon, dass es nur schwer vorstellbar ist, dass die Beschwerdeführerin unfreiwillig "einfach so" mitgenommen werden kann, da sie - ihren eigenen Angaben zufolge - in einem Lager untergebracht war und sohin - bei einer tatsächlichen unfreiwilligen "Mitnahme" - wohl (durch Schreien oder Ähnliches) auf sich aufmerksam hätte machen können. Weiters wäre die Beschwerdeführerin wohl in der Lage gewesen, sich gegen eine einzelne Frau zur Wehr zu setzen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - wieder gemäß ihren eigenen Angaben - fünf Monate in Italien aufhältig und diese fünf Monate in einem Lager in Rom untergebracht war. Da die behauptete "Mitnahme" am Tag vor ihrer Weiterreise nach Österreich stattgefunden haben soll, konnte die Beschwerdeführerin bei Zugrundlegung ihres Vorbringens sohin fünf Monate lang völlig unbehelligt von XXXX in ihrer Unterkunft in Rom leben. Während dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, sich zu schützen. Beispielsweise hätte sie sich an die italienischen Behörden und/oder an die in der Unterkunft tätigen Mitarbeiter von NGOs wenden können und diese um Hilfe bzw. um Schutz vor der befürchteten Bedrohung durch XXXX ersuchen. Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie keine Anzeige gegen XXXX erstattet hat und zwar auch nicht in Österreich - obwohl die Bedrohung nur einen Tag zuvor stattgefunden haben soll -; dies mit der Begründung, sie habe nicht daran gedacht (vgl. AS 137).

Ungeachtet des teilweise widersprüchlichen Vorbringens sowie der Unplausibilität betreffend die von der Beschwerdeführerin angegebene Bedrohungssituation in Italien, ist darauf zu verweisen, dass sie sich in Italien jederzeit an die italienischen Behörden bzw. die italienische Polizei hätten wenden können, die dazu willens und in der Lage sind, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten. Da es sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge bei Wahrunterstellung um schwere Straftaten (Drohung, Nötigung, ev. sogar Entführung) handelt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass in Italien bei derartigen Straftaten bei Geltendmachung Ermittlungen eingeleitet und diese Straftaten geahndet werden. Italien ist jedenfalls in der Lage und auch willens der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden.

Letztlich ist noch zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe nur mit größter Mühe vor ihrer Verfolgerin fliehen können und ihre Verfolgerin sei eine einflussreiche Person, auszuführen, dass dieses Vorbringen mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht in Einklang zu bringen ist. Weder schilderte die Beschwerdeführerin ihre Flucht "mit größter Mühe" noch hat sie jemals angegeben, dass es sich bei XXXX um eine "einflussreiche Person" handelt. Nicht nur, dass dieses Vorbringen gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt, stellt es auch eine weitere Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu sein sowie keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 25 bzw. AS 133) und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben bzw. mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft zu leben (vgl. AS 23 bzw. AS 135).

Dass die Beschwerdeführerin seit dem 24.07.2018 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.01.2019.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass sie keine Stellungnahme hierzu abgeben wolle (vgl. AS 139).

Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien mangelhaft bzw. unausgewogen ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerdeführerin als mangelhaft und/oder unausgewogen betrachtet bzw. aus welchen Gründen sie dieser Ansicht ist. Das Vorbringen, die Länderfeststellungen enthielten keine Ausführungen darüber, ob diese Ansprüche in der Praxis auch erfüllt würden, sind - mangels Konkretisierung - nicht dazu geeignet, die auf aktuellen und nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderberichte der Behörde in Frage zu stellen. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom Jänner 2018 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die überwiegend aus dem Jahr 2016 stammen und sich auf die Situation im Jahr 2017 beziehen. Wenn in der Beschwerde unter Anführung dieser Berichte auf Mängel in der Unterbringung und in der Versorgung von Asylwerbern in Italien verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde weder ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet noch, aus welchen Gründen diese Berichte den aktuelleren Länderfeststellungen vorzuziehen wären. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zur Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Vorbringen aufweisen. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Anzumerken ist weiters an dieser Stelle, dass nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerde zunächst ausführt, dass sich die Länderfeststellungen lediglich auf die Darstellung der "rechtlichen Vorgaben" beschränken würden, diese jedoch in weiterer Folge für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringungssituation) heranzieht. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich. In jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) [...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) [...]

(4) [...]

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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