TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/13 W228 2137788-1

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §25

Spruch

W228 2137788-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.08.2016, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.08.2016, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2012 gemäß § 25 GSVG € 3.858,01 betrage. Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.296,80 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 37.923,18 ausweise. Mit Schreiben vom 22.02.2016 sei seitens des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden, dass mit 01.01.2012 das Einzelunternehmen XXXX gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz in die XXXX mbH eingebracht worden sei und sei die Herausrechnung des daraus resultierenden Veräußerungsgewinns in Höhe von € 41.479,98 beantragt worden. Über Aufforderung durch die SVA sei die Einkommenssteuererklärung 2012 und das Anlagenverzeichnis der GmbH vorgelegt worden. In der Einkommenssteuererklärung 2012 sei aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart ein Übergangsgewinn in Höhe von € 41.479,98 ausgewiesen. Ein aufgrund einer (Teil-)Betriebsveräußerung erzielter Veräußerungsgewinn sei hingegen nicht angeführt. Steuerrechtlich sei sohin ein Übergabegewinn aufgrund der Änderung der Gewinnermittlung festzustellen. Ein Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1998 liege nicht vor. Die Herausrechnung eines Übergangsgewinns bei der Feststellung der Beitragsgrundlage sei jedoch in der taxativen Aufzählung des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht enthalten und daher eine Verminderung der Einkünfte um diesen Betrag nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Einzelunternehmen XXXX auf Grundlage des Umgründungssteuergesetzes gemäß Art. III in eine GmbH eingebracht worden sei. Aus den in der Beschwerde näher angeführten Kommentaren aus Literatur und Richtlinien ergebe sich, dass ein Übergangsgewinn dem Veräußerungsgewinn gleichzusetzen sei. Es wurde in weiterer Folge auf ein Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, GZ: 2012/13/0126, verwiesen, in welchem festgehalten sei, dass Übergangsgewinne, die anlässlich einer Betriebsaufgabe entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt bleiben sollten. Dieses Erkenntnis sei erst mit 17.12.2014 ergangen und sei deshalb in der Einkommenssteuererklärung 2012 der Betrag in Höhe von € 41.479,98 nicht unter Veräußerungsgewinn angesetzt worden. Wäre das Erkenntnis des VwGH einige Jahre früher ergangen, wäre der Betrag unter Veräußerungsgewinn anzusetzen gewesen. Der Betrag in Höhe von €

41.479,98 sei daher aus der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung von GSVG-Beiträgen auszuscheiden.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.01.2019 die SVA ersucht, zu dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014 Stellung zu nehmen.

Am 01.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der SVA ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.02.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der SVA vom 01.02.2019 übermittelt.

Am 04.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.03.2019 der SVA die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2019 übermittelt.

Am 15.03.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der SVA, datiert mit 11.03.2019, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.04.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Schreiben an die SVA vom 07.03.2019 sowie die Stellungnahme der SVA vom 11.03.2019 übermittelt.

Am 26.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 01.01.2012 wurde das Einzelunternehmen XXXX gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz in die XXXX mbH eingebracht.

Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG; dies aufgrund seiner im Jahr 2012 laufend aufrechten Gewerbeberechtigung lautend auf Maler und Anstreicher verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer, Schilderherstellung (Gewerbeanmeldung 14.01.2011, Nichtbetrieb ab 01.09.2015, Rücklegung: 02.08.2016) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und auch ab 10/2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Gesellschafter der XXXX mbH.

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 2.296,80 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 37.928,18 auf.

In der Anlage E1a zur Einkommenssteuererklärung 2012 ist unter den Kennzahlen 9020 bzw. 9030 kein Veräußerungsgewinn ausgewiesen. Vielmehr ist unter der Kennzahl 9010 ein Übergangsgewinn in der Höhe von € 41.479,98 angeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die aufrechte Gewerbeberechtigung im Jahr 2012 ergibt sich aus einer GISA-Abfrage.

Die Feststellung betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Gesellschafter gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergibt sich aus der Versicherungserklärung vom 31.10.2012 sowie aus einem Auszug aus dem Firmenbuch.

Die Feststellung betreffend die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2012.

Die Feststellung, wonach ein Übergangsgewinn, aber kein Veräußerungsgewinn angeführt ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Anlage E1a zur Einkommenssteuererklärung 2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich gemäß Z 2 der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten, sowie gemäß Z 3 vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist.

Wie der VwGH in seiner Entscheidung 2000/08/0114 festhält, handelt es sich bei der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG um eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern können.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Betrag in Höhe von € 41.479,98 um einen Übergangsgewinn, welcher durch einen Wechsel in der Gewinnermittlungsart entstanden ist. Dahinter steht die auf Grundlage des Art. III des Umgründungssteuergesetzes erfolgte Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH.

Dem Verweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, GZ: 2012/13/0126, ist wie folgt zu entgegnen:

Der VwGH stellt in diesem Erkenntnis fest, dass die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III Umgründungssteuergesetz als "Veräußerung" zu beurteilen ist. Ausgehend davon stellt er fest, dass daraus entstehende Übergangsgewinne oder Übergangsverluste nach § 4 Abs. 10 Z 1 letzter Satz EStG zu berücksichtigen sind und nicht wie von der 1. Instanz erfolgt der Übergangsverlust auf 7 Jahre (S 4 Abs. 10 Z 1 3. Satz EStG) aufzuteilen ist.

Das angesprochene Erkenntnis des VwGH bezieht sich demnach nur auf die zeitliche steuerliche Zuordnung von Übergangsverlusten/Übergangsgewinnen bei der Gewinnermittlung, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Veräußerungsgewinn iS des EStG gerade eben nicht vorliegt. Steuerrechtlich ist die Einbringung einer Veräußerung gleichzuhalten, es kommt aber durch die Buchwertfortführung eben gerade nicht zu einem vom GSVG geforderten Veräußerungsgewinn (im EStG nur im S 24 EStG genannt).

Nur bei Vorliegen eines Veräußerungsgewinnes iS des EStG und weiter nur unter der Voraussetzung der Reinvestierung wäre eine Herausrechnung gem. § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG möglich.

Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzung einer Reinvestition nicht vorliegt. Nach S 25 Abs. 2 Z 3 GSVG kann der Betrag, der auf einen aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Betriebes des Versicherten "erzielten" Veräußerungsgewinn entfällt, über Antrag des Versicherten unter anderem dann aus den zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Einkünften herausgerechnet werden, wenn (und soweit) dieser dem Sachanlagevermögen einer GmbH, an der der Versicherte wesentlich (d.h mit mehr als 25%) beteiligt ist, zugeführt wird.

Es muss daher

a) ein in den Einkünften des Versicherten nach § 23 (oder § 22) EStG enthaltener Veräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn vorliegen,

b) ein (maximal) diesem entsprechender (Geld-)Betrag

c) in eine GmbH, an der der Versicherte wesentlich beteiligt ist, eingelegt werden und

d) die GmbH in Höhe dieses (oder eines geringeren, dann für die Herausrechnung relevanten) Betrages nachweislich Investitionen in ihr Sachanlagevermögen (Anschaffung von zum Sachanlagevermögen gehörigen Wirtschaftsgütern oder werterhöhende Investitionen - Nachweisführung durch Anlageverzeichnis oder Bilanz der GmbH) vornehmen.

Eine Reinvestition setzt also das Einbringen von Geld (oder geldwerten Vermögensgütern) aus dem Privatvermögen, bzw. umgekehrt eine dadurch bewirkte Erhöhung des GmbH-Betriebsvermögens voraus.

Gegenständlich stammt der Übergangsgewinn aus der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Dabei ist keine Maßnahme ersichtlich, die als Reinvestition angesehen werden könnte, da die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH (ev. gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen bzw. über Kauf) ja gerade zur steuerlichen Entstehung des Übergangsgewinns samt Buchwertfortführung führt, aber nicht zu dessen Reinvestition.

Es wurde zwar das Sachanlageverzeichnis der GmbH vorgelegt, es fehlt aber der Nachweis, dass Anschaffungen durch den Übergangsgewinn getätigt wurden. Wird der Übergangsgewinn zur bloßen Anschaffung von GmbH-Anteilen verwendet, liegen die Voraussetzungen für eine Herauslösung des Übergangsgewinns als Veräußerungsgewinnes ebensowenig vor wie für den Fall, dass der Versicherte zu seinem beendeten Betrieb gehörige Wirtschaftsgüter an die GmbH verkauft und daraus einen Veräußerungsgewinn erzielt (keine Reinvestition des ja erst aus der Zuführung zum GmbH-Anlagevermögen resultierenden Veräußerungsgewinns).

Ohne Nachweis, dass nicht nur der Betrieb in die GmbH überführt wurde, sondern auch der daraus resultierende Übergangsgewinn dem Sachanlagevermögen zugeführt worden ist, d.h. zur Finanzierung von "Neuanschaffungen" der Gesellschaft (entsprechender Nachweis über das Anlageverzeichnis samt Finanzierungsbeleg durch den Beschwerdeführer) reinvestiert wurde, liegen auch die Voraussetzungen für eine Herausrechnung gem. § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind und dass daher auch für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl u.a VwGH 24.04.1990, 89/08/0226; 19.02.1991, 90/08/01 14; 1 1 .09.2008, 2006/08/0166, uva). Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht bindend fest, dass der Erwerbstätige die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat, wobei sich die Beitragsgrundlage aus dem Betrag dieser Einkünfte deren Höhe durch den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid feststeht - zuzüglich bzw. abzüglich der in S 25 Abs. 2 GSVG genannten Beträge ergibt (ZB VwGH 21.12.201 1, 2009/08/0292; 07.09.2005, 2005/08/01 10; 07.09.2005, 2003/08/0169). Ein aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Gewinn (Übergangsgewinn) zählt zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher nach § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988: Z. 87/08/0018).

Gegenständlich liegt kein Veräußerungsgewinn iS des EStG vor, auch erfolgte keine Reinvestierung.

Zum Vorbringen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.04.2019, wonach in der Literatur alle wesentlichen Steuerrechtsexperten davon ausgehen würden, dass ein Veräußerungsgewinn vorliege, ist auszuführen, dass dieser Literaturverweis für gegenständliches Verfahren nicht relevant sein kann, zumal zu gegenständlicher Rechtsfrage eine eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, GmbH, Veräußerungsgewinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2137788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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