TE Bvwg Beschluss 2019/5/13 W129 1436239-3

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W129 1428334-4/3E

W129 1428335-4/3E

W129 1428336-4/3E

W129 1428337-4/3E

W129 1436238-3/3E

W129 1436239-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD im Verfahren über die durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl.en 1) 820741006-190453007, 2) 820741104-190397913, 3) Zl. 820741300-190397948, 4) 820741409-190397930, 5) 830063504-19039964,

6) 617302506-190397956, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX , allesamt StA. Russische Föderation:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 18.06.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Onkel sei in Tschetschenien Chef über eine große Baufirma gewesen und sei von unbekannten Menschen aus seiner Privatwohnung entführt worden. Die Gründe dafür wisse keiner, es sei der Familie auch nicht bekannt, ob der Onkel noch lebe. Die Familie des Onkels sei im Jahr 2006 nach Europa geflüchtet und der Erstbeschwerdeführer samt seiner Familie habe in Tschetschenien zurückbleiben müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei von unbekannten maskierten Personen mit Elektroschockern misshandelt worden. Dabei sei er über seinen Onkel befragt worden.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.07.2012, Zl. 12 07.410- EAST West, Zl. 12 07.411- EAST West, Zl. 12 07.413- EAST West, Zl. 12 07.414- EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer vom 18.06.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2012, Zlen. S3 428.334-1/2012/6E, S3 428.335-1/2012/5E, S3 428.336-1/2012/5E und S3 428.337-1/2012/5E, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, und die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Die Flugüberstellung nach Polen am 03.10.2012 wurde einerseits wegen der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und andererseits wegen der Risikoschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin abgebrochen.

Die Asylverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge wegen abgelaufener Überstellungsfrist zugelassen.

4. Am 25.12.2012 wurden die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellten am 15.01.2013 durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer nicht geltend gemacht.

5. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.03.2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat als Landarbeiter gearbeitet und mit seiner Familie im Haus seines Vaters gelebt zu haben. Seine wirtschaftliche Lage sei gerade ausreichend gewesen, sein Vater und sein Bruder würden nach wie vor in der Landwirtschaft arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen telefoniert, es sei alles in Ordnung.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei wegen der Probleme seines Onkels geflüchtet. Dieser sei im Jahr 2004 von jemandem mitgenommen worden. Im Jahr 2005 habe man den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und nach seinem Onkel befragt. Er gab weiters an, dass er nicht wisse, ob in der Russischen Föderation ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, und es werde wahrscheinlich schon nach ihm gefahndet. Er sei im Jahr 2005 zum ersten Mal mitgenommen und festgehalten worden. Danach sei er alle drei bis vier Monate mitgenommen und jeweils ein paar Tage festgehalten worden. Insgesamt sei er achtzehn bis zwanzig Mal mitgenommen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 12.03.2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, im Herkunftsstaat fünf Schulklassen besucht und nie gearbeitet zu haben. Nach ihrer Hochzeit habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, den Schwiegereltern und ihrem Schwager im Haus des Schwiegervaters gelebt. Die wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen und habe zum Überleben gereicht. Die Schwiegereltern, der Schwager, der Vater und zwei Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nur wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet sei. Was genau geschehen sei wisse sie nicht.

6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zlen. 12 07.410-BAG, 12 07.411-BAG, 12 07.413-BAG, 12 07.414-BAG, 13 00.635-BAG und 13 00.634-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 und 15.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.10.2015, W166 1428334-2, W166 1428335-2, W166 1428336-2, W166 1428337-2, W166 1436238-1, W166 1436239-1, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und verweis die Verfahren zur Prüfung eines Rückkehrentscheidung gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das asylrelevante Vorbringen aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig zu qualifizieren war.

8. In Bezug auf die zu prüfende Rückkehrentscheidung wurde den Beschwerdeführern mit jeweiligem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen den jeweiligen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

9. Am 20.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz (Zl. 023 Hv 28/1016s) gemäß § 224

1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

10. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 als unbegründet ab (Erkenntnisse vom 08.10.2018; Zl.en W171 1428334-3/18E; W171 1428335-3/9E; W171 1428336-3/10E; W171 1428337-3/9E; W171 1436238-2/7E sowie W171 1436239-2/7E).

11. Die gegen die genannten Erkenntnisse erhobenen Rechtsmittel der außerordentlichen Revision wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018, Zl.en Ra 2018/21/0205 bis 0210-5, zurückgewiesen.

12. Im Dezember 2018 stellten die Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf Internationalen Schutz, wurden jedoch am 17.04.2019 nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

13. Am selben Tag stellten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz und begründeten diesen mit einer Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an einer Demonstration in Wien Ende Dezember 2015.

14. Am 30.04.2019 sowie 07.05.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich zum Folgeantrag einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer führte aus, er habe Ende Dezember 2015 in Wien gegen die tschetschenische Regierung demonstriert, es sei der 24.12.2015 oder 26.12.2015 gewesen. Der genaue Ort der Demonstration sei ihm unbekannt, die Demonstration habe etwa zwischen 10.00 und 16.00 Uhr gedauert. Das Video könne man auf YouTube anschauen. Dem tschetschenischen Präsidenten sei jeder bekannt, der dort teilgenommen habe

Er brauche nicht unbedingt Asyl in Österreich, es genüge ihm auch ein Visum, dass er zumindest in Österreich leben dürfe.

Er sei bis jetzt deswegen nicht bedroht worden, es gebe eine allgemeine Bedrohung für die Teilnehmer der Demonstration. Es sei die einzige Demonstration, an welcher er teilgenommen habe.

Er und seine Kinder seien gut integriert. Er sei auch mit einem Aufenthaltstitel "auf Probe" einverstanden.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass der Sechstbeschwerdeführer an kutaner Mastozytose leide; der Arzt habe gemeint, dass das (sechsjährige) Kind bis zu seinem 20. Lebensjahr daran leiden werde; wenn es dann nicht heile, müsse man eine Chemotherapie machen. Zuletzt habe es im Mai oder Juni 2018 eine Untersuchung gegeben.

Ihr Mann und das älteste Kind (der Drittbeschwerdeführer) hätten Ende Dezember 2015 an einer Demonstration gegen Kadyrov teilgenommen. Das Kind hätte über Kadyrov geschimpft. Sie habe die Videos von der Demo kontrolliert, aber ihre beiden Angehörigen nicht darauf entdeckt. Sie wisse nicht, wie Kadyrov wissen könne, dass ihre beiden Angehörigen bei der Demonstration gewesen seien, aber er könne dahinterkommen.

Ihr Mann habe auch noch an einer zweiten Demonstration teilgenommen, im Jänner oder Februar 2016.

Sie sei in Deutschland in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, früher habe sie Selbstmordgedanken gehabt und sich verletzt, momentan aber nicht.

Sie sei erneut schwanger, Geburtstermin sei der 29.10.2019.

Es bestehe für sie und die Kinder Lebensgefahr in der Russischen Föderation. Die Kinder seien gut integriert.

15. Im Anschluss an die Einvernahme vom 07.05.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz der Betroffenen gemäß § 12a Absatz 2 Asylgesetz mit mündlich verkündetem Bescheid vom 07.05.2019 auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.05.2019 dokumentiert.

Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahrensgang im Zweitverfahren mit keinem Wort mehr erwähnt habe. Das neue Fluchtvorbringen sei lediglich auf die Teilnahme an einer Demonstration gestützt; dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubwürdig. Der Erstbeschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er bei einzigen Demonstration teilgenommen habe, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen, dass ihr Mann an zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt, dass ihr Mann und ihr Kind auf den Aufnahmen von der Demonstration nicht zu erkennen gewesen seien.

Es liege ein Folgeantrag vor. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr drohe. Die allgemeine Lage, wie auch die persönlichen Verhältnisse hätten sich seit dem Vorverfahren nicht geändert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 18.06.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zlen. 12 07.410-BAG, 12 07.411-BAG, 12 07.413-BAG, 12 07.414-BAG, 13 00.635-BAG und 13 00.634-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 und 15.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.10.2015, W166 1428334-2, W166 1428335-2, W166 1428336-2, W166 1428337-2, W166 1436238-1, W166 1436239-1, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und verweis die Verfahren zur Prüfung eines Rückkehrentscheidung gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das asylrelevante Vorbringen aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig zu qualifizieren war.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 als unbegründet ab (Erkenntnisse vom 08.10.2018; Zl.en W171 1428334-3/18E; W171 1428335-3/9E; W171 1428336-3/10E; W171 1428337-3/9E; W171 1436238-2/7E sowie W171 1436239-2/7E).

Die gegen die genannten Erkenntnisse erhobenen Rechtsmittel der außerordentlichen Revision wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018, Zl.en Ra 2018/21/0205 bis 0210-5, zurückgewiesen.

Im Dezember 2018 stellten die Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf Internationalen Schutz, wurden jedoch am 17.04.2019 nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.

Am selben Tag stellten die Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz und begründeten diesen mit einer Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers an einer Demonstration in Wien Ende Dezember 2015.

Im Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, eingebracht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 19.10.2018, wird zwar das asylrelevante Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die im Erstverfahren vorgebrachte "Verfolgung durch staatliche Autoritäten" wiederholt und in weiterer Folge als "glaubhaft und nachvollziehbar" dargestellt, eine Teilnahme des Erst- oder Drittbeschwerdeführers an einer Demonstration in Wien im Dezember 2015 jedoch mit keinem Wort erwähnt.

Die Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführer stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den Betroffenen, sowie durch Einsicht in die hg. Gerichtsakte betreffend die genannten Vorverfahren.

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen gründen auf den Angaben des Betroffenen in dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie das Aberkennungsverfahren.

Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen des Betroffenen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA, den Gerichtsakten des AsylGH und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Was das nunmehrige Vorbringen zur Teilnahme an einer Demonstration in Wien Ende 2015 betrifft, kann auch das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, warum die Zweitbeschwerdeführerin entgegen den Angaben des Erstbeschwerdeführers, welcher nur an einer einzigen Demonstration teilgenommen haben will, ausdrücklich auch eine zweite Teilnahmen zu Protokoll gab. Darüber hinaus wurden in der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zwar die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wiederholt, nicht aber eine Teilnahme an einer Demonstration erwähnt. Zuletzt ist der belangten Behörde auch darin zu folgen, dass eine Identifizierung des Erstbeschwerdeführers als Demonstrationsteilnehmer aufgrund seines Nichterscheinens auf dem YouTube-Video äußerst unwahrscheinlich ist.

Auch die Feststellungen zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführer haben im Wesentlichen, verglichen mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2018 keine Änderung erfahren, zumal die Beschwerdeführer im letzten halben Jahr vier Monate im deutschen Bundesgebiet verbracht haben.

Auch in den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführer hat sich keine maßgebliche Änderung ergeben. Zwar gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Deutschland in psychotherapeutischer Behandlung gestanden zu sein und sich früher selbst verletzt zu haben; dies kommt laut ihren Angaben zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger; der errechnete Geburtstermin ist der 29.10.2019. Das Stadium der Schwangerschaft ist somit noch nicht so fortgeschritten, dass von einem erheblichen Reiserisiko auszugehen ist. Darüber hinaus findet zu Beginn der Abschiebung eine ärztliche Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin statt.

Ähnliches gilt für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sechstbeschwerdeführers, der derzeit lediglich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle seines Gesundheitszustandes (Hauterkrankung) bedarf.

Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation hat sich seit des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Gegenteiliges wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.

III. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018 ua. wurden verwaltungsgerichtliche Normanfechtungsanträge zur Überprüfung von ua. § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 abgewiesen, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch - als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Beim Antrag der Beschwerdeführer handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 21.03.2019 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: das Vorbringen des BF über neue Fluchtgründe erwies sich als unglaubwürdig.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen in der Russischen Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht. Bereits im Aberkennungsverfahren wurde festgehalten, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den Betroffenen im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall)

nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen des BFA jedenfalls zu verneinen.

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

Es sind auch keine erheblichen in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer gaben in diesem Zusammenhang nicht an, an einer akut lebensbedrohlichen Einschränkung des Gesundheitszustandes zu leiden; dies gilt auch in Bezug auf die Schwangerschaft sowie die früheren (und nicht mehr aktuellen) Selbstverletzungstendenzen der Zweitbeschwerdeführerin und auf die Hauterkrankung des Sechstbeschwerdeführers.

Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Betroffenen ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerdeführer haben auch solche Umstände weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl substantiiert vorgebracht.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann unverändert nicht angenommen werden. Nach Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof verbrachten die Beschwerdeführer einen Großteil des Zeitraumes um deutschen Bundesgebiet. Es kann daher auch keine Verletzung des Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom 25.03.2019 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Privat- und Familienleben, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.1436239.3.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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