Entscheidungsdatum
14.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W211 1431930-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer unzulässig ist, und XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
III. Der Spruchpunkt IV. wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus XXXX zu stammen. Somalia habe sie 2010 mit dem Boot nach Ägypten verlassen. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an von ihrer leiblichen Mutter zurückgelassen und von einer fremden Frau aufgezogen worden zu sein. Vor ihrer Ausreise sei sie von Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen.
3. Am XXXX .2012 wurde die beschwerdeführende Partei unter Teilnahme einer Dolmetscherin für Somalisch durch die belangte Behörde einvernommen. Die beschwerdeführende Partei gab an, die Dolmetscherin einwandfrei verstehen zu können und physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Vernehmung zu folgen. Zu ihrer Person und zu ihren Lebensumständen führte die beschwerdeführende Partei weiter aus, im Bezirk Hiiran, in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Ihre Mutter habe zwei Tage nach ihrer Geburt das Dorf verlassen und sie alleine zurückgelassen. Auch über ihren Vater wisse sie nichts. Sie sei von Zieheltern aufgezogen worden. Von 2002 bis 2006 habe sie die Schule besucht und dann Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Im Jahr 2010 habe sie geheiratet. Ihre Frau lebe immer noch in XXXX bei ihrer Familie. Sie habe Kontakt zu ihrer Frau und es gehe ihr gut. Zu ihrem konkreten Grund befragt, warum die beschwerdeführende Partei ihre Heimat verlassen habe, antwortete diese, dass es sehr schwer gewesen sei, Arbeit zu finden und ohne leibliche Eltern aufzuwachsen. Mitglieder der Al Shabaab seien zwischen 2009 und ihrer Ausreise sechsmal zu ihr gekommen. Sie hätten gewollt, dass sie sich ihnen anschließe, was die beschwerdeführende Partei jedoch abgelehnt habe. Die beschwerdeführende Partei gab weiter an, ihre Frau heimlich geheiratet zu haben. Der Cousin ihrer Ehefrau, ein Mitglied der Al Shabaab, habe sie mit ihrer Ehefrau erwischt, woraufhin die beschwerdeführende Partei von einem Gericht der Al Shabaab verurteilt worden sei. Nach der Verhandlung sei sie mehrmals von Al Shabaab-Mitgliedern angerufen und aufgefordert worden, der Miliz beizutreten. Als ihr Al Shabaab gedroht habe, sie umzubringen, habe sie sich entschlossen das Land zu verlassen. Ihrer Ehefrau hingegen sei nichts passiert. Auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei ihre Frau nicht mitgenommen habe, antwortete sie, sie habe zu wenig Geld gehabt. Bei einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie Probleme zu bekommen, weil sie ein uneheliches Kind gewesen sei. Sie lebe von der Grundversorgung und besuche derzeit einen Deutschkurs. In Österreich habe sie keine Verwandten oder Familienangehörigen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2012 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2014 (W211 1431930-1) wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2012 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
7. Am XXXX .2016 wurde die beschwerdeführende Partei, nunmehr anwaltlich vertreten, von der belangten Behörde abermals einvernommen und gab an, sie habe in Somalia nach Absolvierung der Schule als Bauarbeiter und Koch gearbeitet. Sie habe gearbeitet, seit sie 10 Jahre alt gewesen sei. Sie wisse nicht welcher Volksgruppe sie angehöre, da ihre Mutter kurz nach ihrer Geburt verschwunden sei. Von ihrem Vater wisse sie ebenfalls nichts. In Somalia verfüge die beschwerdeführende Partei über keine Verwandten mehr. In Österreich habe sie im Jahr 2014 eine somalische Staatsbürgerin traditionell geheiratet. Mit dieser habe sie zwei gemeinsame Kinder. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, im März oder April 2010 heimlich ihre jetzige Ex-Frau geheiratet zu haben. Jedoch habe der Cousin ihrer Ex-Frau diese beim Verlassen ihres Hauses beobachtet und die beschwerdeführende Partei an Al Shabaab verraten. Die beschwerdeführende Partei sei von der Miliz sodann zu hundert Peitschenhieben verurteilt worden. Ihrer Ex-Frau sei nichts passiert und sie habe später auch wieder geheiratet. Außerdem habe ihr Koranlehrer, ein Mitglied der Al Shabaab, sie aufgefordert sich der Miliz anzuschließen. Insgesamt sei die Al Shabaab sechsmal zu ihr gekommen und habe sie im Mai 2010 vor die Wahl gestellt mitzukämpfen oder getötet zu werden. Trotzdem sei die beschwerdeführende Partei bis September 2010 in XXXX geblieben.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der eine fehlende Auseinandersetzung im Bescheid mit einer drohenden Rekrutierung durch Al Shabaab und die Verurteilung durch ein Al Shabaab Gericht, die fehlende Auseinandersetzung mit dem Status als Waisenkind und fehlende Informationen zur Situation im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei moniert wurden. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung sei die Familie der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht berücksichtigt worden.
10. Mit Schreiben vom XXXX .2018 wurden die beschwerdeführende Partei, ihre Vertretung und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
XXXX .2018 geladen. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX .2018 bekannt, auf eine Teilnahme an einer Verhandlung zu verzichten.
11. Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Ergänzende Länderinformationen wurden ausgehändigt.
Am XXXX .2018 und XXXX .2018 langten zu diesen Länderinformationen schriftliche Stellungnahmen durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
Die beschwerdeführende Partei ist ein XXXX geborener, volljähriger somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
Die beschwerdeführende Partei wurde in XXXX im Bezirk Hiiran geboren und ist eine Waise. Die beschwerdeführende Partei wurde von Angehörigen der Hawiye, Subclan XXXX aufgezogen. Später übernachtete sie bei einer Moschee und dann, als sie angefangen hat im Restaurant zu arbeiten, dort.
Die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei kann nicht festgestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei besuchte die Koranschule, arbeitete ab dem zehnten Lebensjahr zunächst als Schuhputzer und Hilfsarbeiter sowie später als Koch bzw. Bauarbeiter. 2002 - 2006 konnte sie gratis eine Grundschule besuchen.
Die beschwerdeführende Partei hat Ende des Jahres 2009 in Somalia traditionell geheiratet, wobei diese Ehe mittlerweile geschieden ist.
Die beschwerdeführende Partei ist gesund.
1.2. Zum Fluchtvorbringen:
1.2.1. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei wegen ihrer Eheschließung mit einer Angehörigen der Hawadle durch deren Familie wird nicht festgestellt; diese Ehe ist mittlerweile geschieden.
1.2.2. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab, sei es wegen einer Verurteilung und Bestrafung wegen ihrer Eheschließung oder wegen Rekrutierungsbemühungen durch die Miliz, beides ca. 2009/2010, kann nicht festgestellt werden.
Die Stadt XXXX steht unter der Kontrolle der AMISOM.
1.2.3. Schließlich kann auch eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei wegen ihres Status als Waise und ihrer fehlenden Clanzugehörigkeit nicht festgestellt werden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:
a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation aus Jänner 2018, ergänzt um eine Kurzinformation aus September 2018:
1.3.1. Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).
Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).
1.3.2. Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regierung oder die internationale Gemeinschaft repräsentieren, einem hohen Risiko ausgesetzt sein. Auch Personen, die als Unterstützer der somalischen Regierung wahrgenommen werden, können - je nach persönlichen Umständen - einem Risiko ausgesetzt sein. Dies gilt auch für Journalisten oder Mitarbeiter von NGOs, je nachdem, wie sehr sich ihre Aktivitäten gegen al Shabaab wenden (UKHO 7.2017).
Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017). Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017). Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:
a) direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;
b) Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;
c) Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);
d) Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;
e) religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017)
Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017).
Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter-15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017).
Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016).
Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).
1.3.3. Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss (SEM 31.5.2017).
Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017).
Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele [Minderheitenangehörige] das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017).
1.3.4. Eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis bzw. ein staatliches Adoptionsrecht existiert nicht. Elternlose Kinder werden zumeist relativ formlos bei nahen Verwandten oder Pflegefamilien untergebracht. Offizielle Dokumente sind daher zumeist nicht vorzufinden und selbst wenn, könnten diese nach Sicht der Botschaft einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten (ÖB 9.2016).
1.3.5. Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018).
Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Süd-/Zentralsomalia fällt gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b). Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018).
1.3.6. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).
Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).
Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
b) Mischehen: Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Bericht, Schweiz, Mai 2017:
1.3.7 Alle dazu befragten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission waren sich darin einig, dass Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Literatur überein. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten.
In der traditionell exogamen somalischen Gesellschaft ist dies ein Nachteil, da es den Minderheitenclans verunmöglicht, Allianzen auf Augenhöhe zu schließen und Netzwerke aufzubauen.
Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine große Sache" sei.
Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Gesprächspartner der Fact-Finding Mission "sehr, sehr selten" vor - insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern.
Es bestehen offenbar regionale Unterschiede. Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die Hawiye und die Rahanweyn die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die Isaaq. Eine weitere Quelle gab an, dass Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein grosses Problem sehen. Einige wenige Mischehen sind auch in Jijiga in Äthiopien bekannt.
Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt. Selbst bei Heiraten unter Mehrheitsclans kommt es vor, dass die Familie das Einverständnis zur Heirat nicht gibt. In diesem Fall reisen die Betroffenen manchmal die Distanz von drei Tagesreisen per Kamel von ihrem Wohnort weg, wo sie nach Ansicht moderater Sufi-Kleriker auch ohne Einverständnis ihrer Eltern heiraten dürfen. Die im islamischen Recht erforderliche Funktion des Vormunds der Braut nehmen dann drei Zeugen anstelle des Vaters der Braut ein. Auf Englisch heißen diese Heiraten als runaway marriages, auf Somalisch gubdo sireed. Nach der Rückkehr an den Wohnort akzeptieren die Familien solche Heiraten in vielen, aber nicht allen Fällen. Bekannte Städte für solche Heiraten sind Wanlaweyn für die Einwohner Mogadischus und Gabiley für die Einwohner Hargeysas.
Heiraten werden von religiösen Sheikhs gemäß islamischem Recht geschlossen. Es kommt vor, dass Sheikhs von Mehrheitsclans das Schließen von Mischehen verweigern. Bei den Sheikhs der Minderheiten ist dies hingegen nicht der Fall.
Kommt eine Mischehe zustande, kommt es gemäß den befragten Gesprächspartnern der Fact-Finding Mission häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheits- Clans die betroffene Person verstoßen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab.
Hierzu einige Aussagen der befragten Quellen vor Ort:
"If you marry a woman from Gabooye, your status will be lowered, but you will not become a Gabooye".
"Our suldaan has a wife from majority. Her family said: <You are forbidden to come back to the house>. When you have children in a family, the parents of the wife usually help in the house. Now, they isolated their girl, because she had married a Gabooye. They consider her dead. Her mother and father consider her dead, even though they are near neighbours. "
"If a Gabooye man marries an Ogaden girl, she might not be considered the daughter of the family anymore, that sort of thing. The family would cut the con- tact, but only on the majority side, for the minorities it is no issue. "
"The stigma is still there, you cannot deny it. (...) Everyone may go to a Gabooye sheikh in the mosque, but again many may not marry his daughter. (...) However, this taboo is not that strong than it used to be. "
"If a majority woman marries a Gabooye man, it would not be the end of the world. However, it is bad news for the family of the woman. They would not let the girl marry the Gabooye man, that's a big issue and very rare, people avoid it. But it is not the end of the world. "
"It may happen that within the clan they say <you are a shame>, and you are cut off from the networks. "
Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten aber, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Auch dazu einige Zitate aus den Gesprächen:
"Nobody gets killed, I have never heard of such a case. But there will for sure be threats of violence. "
"Threatening in this context will not go up to that level, where somebody is killed. (...) But it is not up to the level that they will kill the person who has <wrongly> married. (...) I have a lot of friends who are Gabooye and have never heard something like that somebody has been killed for a marriage. If such a case would happen, this would be made public - you could read about it in the web."
"I haven't heard of any cases of repercussions. It could be possible that even a murder could happen, but this is more about marrying without the consent and agreement of the parents. This can happen in any clan. It is certainly not very frequent. "
"I have never heard that somebody has been killed for intermarriage."
"I have never heard of murder in such a case of intermarriage. "
"An intermarriage with a Gabooye will lead to social pressure, but not to the point of killing."
Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in Somaliland nannten die jeweils gleichen Vorfälle, in denen es im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam. Diese Fälle haben auch Medien Somalilands dokumentiert:
* In Boorama drohte 2014 ein Vater, seinen Sohn zu töten, falls er wie beabsichtigt eine Minderheiten-Frau heirate. Der Sohn brachte sich um. Darauf begannen physische Übergriffe seines Clans gegen die Minderheiten-Familie, die auch ihre Läden in der Stadt schließen mussten.
* In Gabiley gab 2012 ein ziviles Gericht trotz Widerstand der betroffenen Mehrheitsclans-Familie einem Paar das Recht zu heiraten. Die Verwandten der Mehrheits-Frau verprügelten den Minderheits-Mann und töteten angeblich das gemeinsame Kind.
* Im Mai 2017 heiratete in Hargeysa eine Isaaq-Frau einen Mann der Gabooye. Die Familie der Frau griff daraufhin die Familie des Mannes mit Stöcken und Messern an und fügte der Ehefrau aus der eigenen Familie Verbrennungen zu. Nach Auskunft einer Nichtregierungsorganisation, die sich für berufsständische Gruppen einsetzt, schritt die Polizei nicht ein.
Ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission äußerte die Ansicht, dass nicht alle Vorfälle von den Medien dokumentiert würden. Dem widersprachen andere Gesprächspartner.
1.4. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.
1.5. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX .2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 (Bestätigungen XXXX vom XXXX .2015). Die beschwerdeführende Partei engagierte sich ehrenamtlich vom XXXX .2013 bis zum XXXX .2013 für die Gemeinde XXXX Bestätigung des Gemeindeamts XXXX vom XXXX .2013). Das Wohlverhalten und die Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei wurden in zwei Unterstützungserklärungen darlegt (Unterstützungsschreiben vom XXXX .2016, undatiertes Unterstützungsschreiben AS 369).
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich im Jahr 2014 eine somalische Staatsbürgerin traditionell geheiratet, mit der sie zwei gemeinsame minderjährige Töchter hat. Die beiden Kinder und die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei sind in Österreich asylberechtigt und leben mit dieser in einem Haushalt.
Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei über maßgeblich ausgeprägte und entscheidungserhebliche familiäre Interessen in Österreich verfügt.
1.6. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( XXXX .2012) und durch das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ( XXXX .2012, XXXX .2016) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX .2018), der Beschwerdeschriftsatz, die ins Verfahren eingeführten Länderberichte, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die schriftlichen Stellungnahmen durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei XXXX .2018 und XXXX .2018 sowie der Strafregisterauszug.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen zur Herkunft aus XXXX , zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit in Somalia basieren auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Herkunftsort und die Berufstätigkeit wurden bereits durch die belangte Behörde festgestellt.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei Waise ist und von Angehörigen aus dem Clan der Hawiye, Subclan XXXX aufgezogen wurde, basiert auf den glaubhaften und konsistenten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Die belangte Behörde stellt diese Eigenschaft weder fest, noch führt sie eine Beweiswürdigung dahingehend durch, dass diese Angabe nicht stimmen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Grund, die Angaben der beschwerdeführenden Partei dazu nicht zu glauben.
Feststellungen zu den weiteren Unterkünften der beschwerdeführenden Partei beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.
Aus den oben angeführten Länderberichten ergibt sich, dass in Somalia elternlose Kinder in Ermangelung einer staatlich geregelten Adoptionspraxis zumeist relativ formlos bei nahen Verwandten oder Pflegefamilien untergebracht werden. Im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei schon im Kindesalter von Angehörigen aus dem Clan der Hawyie, Subclan XXXX , aufgezogen wurde, sie keine Informationen über ihre leiblichen Eltern besitzt und diesbezüglich auch keine Hinweise ihrer Adoptiveltern erhielt, ist die Angabe, dass die beschwerdeführende Partei ihren Clan nicht kennt, plausibel und kann ihre Clanzugehörigkeit daher nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia Ende des Jahres 2009 eine Angehörige der Hawiye geheiratet hat, diese Ehe mittlerweile jedoch geschieden ist, basiert ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister.
2.3. Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1. Die Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei wegen der Mischehe mit einer Hawadle keine Gefährdung droht, beruht einerseits darauf, dass sie selbst angegeben hat, mittlerweile geschieden zu sein, weshalb der Grund für eine Bestrafung ihrer Person durch die Familie ihrer ehemaligen Frau weggefallen scheint.
Darüber hinaus geben die Länderfeststellungen nicht nur darüber Auskunft, dass Mischehen sowieso sehr selten, Mischehen zwischen Frauen von Mehrheitsclans und Männern von Minderheitenclans (wobei die beschwerdeführende Partei als "clanloser" Somalier wohl zu letzterem zu zählen sein wird) noch viel seltener sind, sondern stellen außerdem klar, dass es wegen einer solchen seltenen Mischehe so gut wie nie zu Gewalt oder sogar Tötungen kommt (vgl. oben 1.3.3. und 1.3.7.).
Einer Feststellung einer Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch eine Familie der Hawadle in XXXX fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage.
2.3.2. Zur Frage einer Gefährdung durch die Al Shabaab ist voranzustellen, dass der Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei mittlerweile von AMISOM kontrolliert wird.
Von weiteren Rekrutierungsversuchen kann daher nicht ausgegangen werden, da die Miliz nach den Länderinformationen vorwiegend auf Gebieten rekrutiert, die sie auch kontrollieren (vgl. oben 1.3.2.). Auch kann nach den Länderfeststellungen zu den Zielen der Al Shabaab in nicht von ihnen kontrollierten Gebieten nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach XXXX neun Jahre nach ihrer Ausreise tatsächlich ein Zielprofil verwirklichen würde, also für die Miliz als Oppositioneller oder Spion oder als Ziel mit einem herausstechenden Profil angesehen werden würde. Hinweise darauf kamen im Verfahren nicht hervor.
Zu jener Verurteilung durch ein Al Shabaab Gericht im Jahr 2009/2010 in XXXX wegen ihrer Beziehung zu ihrer damaligen Frau ist zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei die Bestrafung der hundert Peitschenhiebe in der Verhandlung dahingehend relativierte, dass diese öffentliche Bestrafung weniger eine körperliche Züchtigung und mehr eine Demütigung gewesen sein soll: sie gab an, nur leicht geschlagen worden zu sein; es habe keine Verletzungen gegeben.
Außerdem gab sie in der Verhandlung auf Nachfrage an, auch nach jener Verurteilung von Al Shabaab aufgefordert worden zu sein, mitzumachen: all dies habe sich über einen langen Zeitraum abgespielt; ca. ein Jahr. Die Strafe sei im März 2010 passiert, ausgereist sei die beschwerdeführende Partei im September 2010. Aus diesen Angaben ergibt sich nicht das Bild, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Verurteilung und Bestrafung ausgereist sein will, noch, dass die Miliz damit ein Stigma verbunden hätte, wollte sie doch die beschwerdeführende Partei auch danach immer noch für die Ziele der Miliz gewinnen. Im Ergebnis kann sich daraus kein Hinweis auf eine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in eine AMISOM kontrollierte Stadt durch die Al Shabaab ergeben.
2.3.3. Es wird anerkannt, dass die Clanzugehörigkeit für Somalier identitätsstiftend und entscheidend für die Faktoren Schutz, Fortkommen, Unterstützung ist (vgl. auch die Stellungnahme der vertretung vom XXXX Und vom XXXX 2018). Die beschwerdeführende Partei kennt wegen ihrer konkreten Situation als Waise, die nicht im eigentlichen Sinne von einer XXXX Familie adoptiert und bei jener aufgewachsen ist, ihren Clan nicht und kann daher keine Unterstützung durch den Clan oder den "Jilib" in Anspruch nehmen. In diesem Sinne ist sie wohl wie ein Minderheitenangehöriger zu behandeln und anzusehen, der - je nach Ort und Minderheit - Marginalisierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein kann.
Dennoch muss gerade in der konkreten Situation der beschwerdeführenden Partei gesehen werden, dass diese im Rahmen einer Ziehfamilie aufgewachsen ist, als Kind eine Koranschule besuchte und anschließend einen Lebensunterhalt verdienen konnte. Sie konnte in einer Moschee Unterkunft finden und später bei einem Arbeitgeber. Ihr wurde später im Leben auch durch einen Wohltäter ermöglicht (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll), kostenlos eine Schule zu besuchen. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrer konkreten Lebenssituation geht natürlich keineswegs ein leichter Lebensweg hervor, jedoch auch kein Hinweis darauf, dass ihr im Falle einer Rückkehr tatsächlich eine im Rahmen einer Asylzuerkennung zu prüfende Gefährdung alleine aufgrund ihrer fehlenden Clanverbindungen drohen würde. Daher konnte diesbezüglich, entgegen der Ausführungen in den Stellungnahmen der Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom XXXX .2018 und vom XXXX .2018, auch keine positive Feststellung getroffen werden.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 2018 (letzte Kurzinformation aus dem September 2018) und dem Focus Somalia Bericht zu Clans und Minderheiten, Schweiz, Mai 2017, sowie da wiederum auf den folgenden Quellen:
a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, 12.1.2018 samt Kurzinformation vom 17.09.2018:
-
AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
-
ACTED (6.12.2017): Surviving the drought: Jumping from destitution to economic independence,
https://reliefweb.int/report/somalia/surviving-drought-jumping-destitution-economic-independence, Zugriff 12.1.2018
-
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017
-
BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
-
BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017):
Informationen aus den Protokollen der FFM
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
-
DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):
South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,
https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017
-
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017
-
DW - Deutsche Welle (27.9.2017): Somalia zwischen Staatsaufbau und Anti-Terror-Kampf,
http://www.dw.com/de/somalia-zwischen-staatsaufbau-und-anti-terror-kampf/a-40688328, Zugriff 21.12.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017