TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/14 W159 2151161-1

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Veröffentlicht am 14.05.2019
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Entscheidungsdatum

14.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2151161-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 107350110 - 150671255/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 14.06.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 17.01.2017, Zl. 1073501002 - 150671242/BMI-BFA_NOE_RD, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 stellte das Bundesamt fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm unter Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte gemeinsam mit seiner -ebenfalls somalischstämmigen - Ehefrau, mit der er im Familienverband lebt und zwei in Österreich geborene Kinder hat, am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau in Griechenland nach moslemischem Ritus geehelicht. Mit Bescheid vom 17.01.2017 erteilte das BFA der Ehefrau des Beschwerdeführers den Status einer Asylberechtigten, wobei der Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt worden war, weshalb die Asylzuerkennung unbefristet erfolgte. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau und seinen in Österreich geborenen Kindern ein Familienleben, sie sind in gemeinsamen Haushalt gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem vom Bundesverwaltungsgericht elektronisch angeforderten Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017, Zl. 1073501002 - 15067142/BMI/BFA_NOE_RD betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Einsichtnahme in die vorgelegten Geburtsurkunden betreffend die Kinder des Beschwerdeführers und in das Strafregister sowie in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" sagt:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist Ehemann einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die traditionelle moslemische Verehelichung hat vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet stattgefunden. Die Gültigkeit der Ehe richtet sich nach § 16 Abs. 2 1. Halbsatz IPRG nach dem Personalstatut (§ 9 leg. cit.) jedes der Verlobten, somit ist der somalische Rechtsmaßstab heranzuziehen. Vor dem Hintergrund, dass notorischerweise traditionelle moslemische Ehen in der Judikatur betreffend Asylverfahren somalischer Asylwerber anerkannt werden, steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Frau erst in Griechenland traditionell geehelicht hat, der Annahme einer gültigen Ehe nicht entgegen. Mit dem FrÄG 2017 wurde die Voraussetzung für die Annahme eine Ehe, dass diese bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, beseitigt. Nunmehr muss sie nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 "bereits vor der Einreise bestanden" haben. Ob sich diese "Einreise" auf den Schengenraum oder das österreichische Bundesgebiet bezieht, sagt das Gesetz nicht. Der VwGH hat in mehreren Entscheidungen unter Berufung auf die Materialien betont, dass § 34 AsylG 2005 insbesondere das Ziel der Verfahrensbeschleunigung verfolgt (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040; 15.11.2018, Ro 2018/19/0004). Vor diesem Hintergrund der Prozessökonomie ist jedenfalls eine großzügige Auslegung des Familienbegriffes geboten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich der in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 verwendete Begriff "Einreise" auf die Einreise in das österreichische Bundesgebiet bezieht. Die traditionelle moslemische Verehelichung in Griechenland ist daher als eine vor der Einreise bestandene Ehe iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer ist nicht iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden. Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Entscheidung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der eindeutigen Rechtslage. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2151161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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