Entscheidungsdatum
15.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W256 1431989-2/8E
W256 2017058-2/7E
W256 2201175-1/6E
W256 2201177-1/6E
W256 2218424-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , und 5. XXXX , geboren am XXXX, alle StA. Somalia, alle vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juni 2018 und vom 28. März 2019, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX und 5. XXXX :
A) Die angefochtenen Bescheide werden betreffend Spruchpunkt I.
gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 13. September 2012, der Zweitbeschwerdeführer am 21. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde der Erstbeschwerdeführerin dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Zweitbeschwerdeführer dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte als gesetzliche Vertretung am 1. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Drittbeschwerdeführer.
Mit (am 10. März 2016 berichtigten) Beschluss vom 18. November 2015 zu den Zahlen XXXX und XXXX , wurden die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers im Hinblick auf das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren des Drittbeschwerdeführers aufgehoben und zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 24. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Viertbeschwerdeführer.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21. Juni 2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich jeweils die vorliegende Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer.
Am 17. September 2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die am 7. September 2018 geborene Fünftbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Fünftbeschwerdeführerin über eigene Fluchtgründe verfüge, weshalb sie auch weitere Ermittlungen beantrage.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 26. März 2019 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Die Befragung der Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen "ihrer Kinder" gestaltete sich laut Protokoll (auszugweise wiedergegeben) wie folgt:
"F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
A: Nein, die sind alle hier geboren.
Nach vorheriger Manuduktion gebe ich an, dass ich für meine Kinder einen Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG stelle! Dieser Antrag sollte sich auf mein Asylverfahren beziehen. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe!"
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. März 2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliege. Da keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Fünftbeschwerdeführerin die Zuerkennung dieses Status nicht in Betracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin. Darin wird im Wesentlichen auf eine im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung der Fünftbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine Genitalverstümmelung hingewiesen. Die belangte Behörde habe sich damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Zwar sei die Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen worden. Dieser Einvernahme sei jedoch die Manuduktion vorausgegangen, dass sich der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin beziehen solle und insoweit der Fünftbeschwerdeführerin derselbe Status wie der Erstbeschwerdeführerin zuerkannt werde. Der Erstbeschwerdeführerin sei daher nicht klar gewesen, dass sie für die Fünftbeschwerdeführerin auch eigene Fluchtgründe geltend machen könne, zumal sie die Frage, ob ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten, auch nicht verstanden habe. Davon abgesehen müsse die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht ohnedies Nachforschungen zu eventuellen Fluchtgründen anstellen. Dies gerade dann, wenn eine solche Verfolgung so offensichtlich auf der Hand liege, wie eine drohende Genitalverstümmelung bei jungen unbeschnittenen Mädchen. Im Falle einer ordentlichen Befragung hätte die Erstbeschwerdeführerin ihre Angst vor einer Genitalverstümmelung der Fünfbeschwerdeführerin genannt. Die Erstbeschwerdeführerin, die selbst pharaonisch beschnitten und diesbezüglich traumatisiert sei, befürchte, dass eine solche Verstümmelung ihrer Tochter gegen ihren Willen durchgeführt werde. Es sei zu befürchten, dass der in Somalia aufhältige Bruder der Erstbeschwerdeführerin ohne Zustimmung der Eltern eine Genitalverstümmelung durchführen werde. Im Übrigen sei es Eltern kaum möglich dem sozialen Druck der somalischen Gesellschaft standzuhalten. Auch wenn sich Eltern gegen eine Beschneidung aussprechen würden, würde das Risiko einer Verstümmelung bestehen bleiben. Unter einem wurde eine ärztliche Bestätigung vom 15. April 2019 vorgelegt, wonach die Fünftbeschwerdeführerin nicht beschnitten sei.
Die belangte Behörde legte sämtliche Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).
Der angefochtene Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung u.a. für ihre minderjährige Tochter, die Fünftbeschwerdeführerin und damit für eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.
Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0063 m.v.w.H sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Oktober 2018, Ra 2018/14/0143).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den eigenen Fluchtgründen der Fünftbeschwerdeführerin in keiner Weise auseinandergesetzt und das obwohl die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragsstellung ausdrücklich eigene Fluchtgründe der Fünftbeschwerdeführerin behauptet hat.
Es wird nicht übersehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens und zwar konkret im Zuge der Befragung durch ein Organ der belangten Behörde damit in Widerspruch stehend eigene Fluchtgründe der Fünftbeschwerdeführerin dezidiert ausgeschlossen hat. Dabei ging sie aber - wie dem (oben wiedergegebenen) Protokoll der Befragung zweifellos zu entnehmen und auch in der Beschwerde nochmals klargestellt worden ist - davon aus, dass die Durchführung eines Familienverfahrens eigene Fluchtgründe der Kinder und damit auch der Fünftbeschwerdeführerin zwingend ausschließe.
Ein Begehren auf Durchführung eines Familienverfahrens bedeutet - wie oben aufgezeigt - jedoch nicht, dass eigene Fluchtgründe des jeweiligen Familienangehörigen nicht vorliegen (dürfen). Die belangte Behörde hat die Erstbeschwerdeführerin über diesen Umstand nicht aufgeklärt, weshalb der vorliegenden Verneinung eigener Fluchtgründe schon aus diesem Grund keine Bedeutung beigemessen werden kann.
Die belangte Behörde wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, sich mit dem Antrag der Fünftbeschwerdeführerin und ihren darin behaupteten eigenen Fluchtgründen gesondert auseinanderzusetzen.
Dies umso mehr, als - wie in der Beschwerde letztlich auch vorgebracht - gerade Mädchen in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Genitalverstümmelung drohen kann (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039 und vom 1. März 2018, Ra 2017/19/0545 u.v.m.), welche laut den eigenen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten hauptsächlich durch eine standhafte Weigerung der Mutter unterbunden werden kann. Angesichts des laut den Länderfeststellungen weit verbreiteten Zuspruchs der somalischen Gesellschaft in Bezug auf eine Genitalverstümmelung wäre die belangte Behörde daher ohnedies von sich aus - und zwar selbst im Falle der Verneinung einer diesbezüglichen Gefahr durch die Mutter - verpflichtet, Ermittlungen in diese Richtung anzustellen.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte und insofern die Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen der Fünftbeschwerdeführerin nicht (ordnungsgemäß) befragt hat, wurde der Fünftbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit einer eingehenden und gesonderten Auseinandersetzung mit den eigenen Fluchtgründen genommen.
Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den Fluchtgründen der Fünftbeschwerdeführerin (eingehend) auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung der Eltern, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren betreffend die Fünftbeschwerdeführerin zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gleiches gilt auch in Bezug auf die Verfahren betreffend die Erstbis Viertbeschwerdeführer. Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer als Eltern um Familienangehörige der Fünftbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Bei dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer handelt es sich wiederum um die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und damit um deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Da das die Fünftbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst- bis Viertbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, u.a.).
Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ungeeignete Ermittlungen gesetzt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2017058.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019