RS OGH 2019/4/25 5Ob248/18h, 5Ob55/19b

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Norm

WEG 2002 §16 Abs2

Rechtssatz

Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen. Jede Änderung, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte (wofür also schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt), bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG.

Anmerkung

Bem zum RS: So schon 3 Ob 158/11y.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132624

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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