RS Lvwg 2019/6/6 VGW-031/042/7950/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs2
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2

Rechtssatz

Die Wendung „Straferkenntnis“ in § 52 Abs. 1 VwGVG ist dahingehend auszulegen, dass damit lediglich der Schuld- und Strafausspruch eines Straferkenntnisses angesprochen ist. Im Falle der bloßen Bestätigung eines erstinstanzlichen Kostenausspruchs erfolgt sohin keine Bestätigung eines Straferkenntnisses iSd. § 52 Abs. 1 VwGVG.

Schlagworte

Sache des Beschwerdeverfahrens; Beschwerdegegenstand; Kostenausspruch; Schuldausspruch; Strafausspruch; teilbarer Bescheid; Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.042.7950.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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