Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1Rechtssatz
Die Wendung „Straferkenntnis“ in § 52 Abs. 1 VwGVG ist dahingehend auszulegen, dass damit lediglich der Schuld- und Strafausspruch eines Straferkenntnisses angesprochen ist. Im Falle der bloßen Bestätigung eines erstinstanzlichen Kostenausspruchs erfolgt sohin keine Bestätigung eines Straferkenntnisses iSd. § 52 Abs. 1 VwGVG.
Schlagworte
Sache des Beschwerdeverfahrens; Beschwerdegegenstand; Kostenausspruch; Schuldausspruch; Strafausspruch; teilbarer Bescheid; RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.042.7950.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019