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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/10/0058 B 23. Mai 2017 RS 2Stammrechtssatz
Eine mitbeteiligte Partei kann einen Aufwandersatzanspruch nur geltend machen, wenn die Zurückweisung einer Revision erst nach der Einleitung des im Fall der außerordentlichen Revision durch den VwGH zu führenden Vorverfahrens erfolgt (vgl. B 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100022.L01Im RIS seit
27.06.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019