RS Vwgh 2019/4/15 Ra 2018/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/03/0126 E 4. Juli 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Der alkoholisierte Lenker muß sich über das genaue Ausmaß

seiner Alkoholisierung bzw über den Umstand, daß er bereits

fahruntüchtig ist, nicht bewußt sein (Hinweis E 26.9.1984,

84/03/0172).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020086.L02

Im RIS seit

27.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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