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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H G in G, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das am 24. Jänner 2019 mündlich verkündete und am 20. Februar 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. I407 2174979-1/8E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber im Zeitraum 30. März bis 24. Mai 2017 gemäß § 10 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das angefochtene Erkenntnis vom Erkenntnis VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228 bis 0230, abweiche; in diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Arbeitsloser nicht verhalten sei, sich zu bewerben, solange er krank und arbeitsunfähig im Sinn des § 138 ASVG sei. Der Revisionswerber habe in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 vorgebracht, dass er bereits während seines Arbeitstrainings bei der potentiellen Dienstgeberin immer wieder Rückenschmerzen gehabt hätte; er wäre erkrankt und nicht mehr arbeitsfähig, dies seit März 2017. Zum Beweis dieses Sachverhalts sei die Einholung eines medizinischen Sachbefundes beantragt worden. Es seien auch Bescheinigungsmittel in Form der Bestätigung eines Allgemeinmediziners vorgelegt worden, wonach der Revisionswerber an einem Bronchialasthma mit hochgradig obstruktiver und restriktiver Ventilationsstörung sowie an einer Bandscheibenvorwölbung leide und nicht mehr arbeitsfähig sei. Durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wäre hervorgekommen, dass der Revisionswerber seit März 2017 arbeitsunfähig sei, weshalb ihm die Notstandshilfe nicht zu sperren gewesen wäre.
6 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass sich die zitierte Aussage im Erkenntnis VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228 bis 0230, nicht findet. Der entsprechende Rechtssatz stammt vielmehr aus dem Erkenntnis VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis näher aus, dass sich die belangte Behörde im Hinblick auf die am 3. Jänner 2006 angebotene Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 1. Februar 2006 mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie schon ab 6. Jänner 2006 unter starken Rückenschmerzen gelitten habe, und mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2006 bis 25. Jänner 2006 dann tatsächlich im Krankenstand befunden habe, auseinanderzusetzen gehabt hätte. Es ging dabei um die Frage, ob der Arbeitslosen auf Grund einer (akuten) Erkrankung die Bewerbung möglich bzw. zumutbar war.
7 Diese Frage stellte sich im hier vorliegenden Fall aber nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht unbestritten festgestellt hat, absolvierte der Revisionswerber bei der potentiellen Dienstgeberin vom 15. Februar bis 28. März 2017 ein Arbeitstraining. Im Anschluss an dieses Arbeitstraining hätte mit 29. März 2017 ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen werden sollen. Der Revisionswerber erschien am 29. März 2017 am Arbeitsplatz, war aber nicht bereit, einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Es ist unerfindlich und wurde auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, warum die vom Revisionswerber behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn an der Vertragsunterzeichnung (vergleichbar mit der Bewerbung, um die es im Fall VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189, ging) gehindert haben sollten.
8 Sollte der Revisionswerber mit dem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand aber eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung geltend machen wollen, ist ihm zu entgegen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit seinem diesbezüglichen Vorbringen - auf das er in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht mehr zurückgekommen ist - ausreichend und schlüssig auseinandergesetzt hat.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080073.L00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019