TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/13/0005

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Steiermark vom 23. April 2018, Zl. LVwG 46.1-79/2018-12, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei:

S Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt sein (vgl. dazu die Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 34 VwGG, E 104 ff). 5 Im vorliegenden Fall stellte die belangte Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 fest, eine von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Zwischenlagerung von Baurestmassen unterliege dem Altlastenbeitrag nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), weil für das Zwischenlager keine Genehmigung nach der Gewerbeordnung oder dem Wasserrechtsgesetz vorliege.

6 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde statt. Es stellte fest, es liege "keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 (Z 1) lit. b" ALSAG vor. Für die kurzfristigen Zwischenlagerungen habe es der fehlenden Genehmigungen - wegen des engen Zusammenhanges mit der Aufbereitung durch eine genehmigte mobile Behandlungsanlage - nicht bedurft.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende, im Juni 2018 eingebrachte außerordentliche Revision des durch das Zollamt vertretenen Bundes, in der dem Standpunkt des Landesverwaltungsgerichtes, die fehlenden Bewilligungen seien nicht erforderlich gewesen, entgegengetreten wird. Da nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen seien, unterliege nach der - in der Begründung der Zulässigkeit der Revision u.a. ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Lagern in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht (Hinweis auf VwGH 24.1.2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, und daran anschließende Erkenntnisse).

9 Der Verwaltungsgerichtshof ist - nach Einbringung der Revision und Einleitung des Vorverfahrens - von der im Zulässigkeitsvorbringen dargestellten Rechtsprechung, wonach eine Beitragspflicht für Zwischenlagerungen auch ohne Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dafür normierten zeitlichen Voraussetzungen vorliegen könne, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, abgegangen. Die Berufung auf diese Rechtsprechung im Zulässigkeitsvorbringen des revisionswerbenden Bundes ist damit überholt, was zugleich zur Folge hat, dass die Entscheidung von den im Zulässigkeitsvorbringen und in den Revisionsgründen auch relevierten Fragen nach Zahl und Art der für die kurzen Zwischenlagerungen erforderlichen Genehmigungen nicht mehr abhängt.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen noch grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130005.L00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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