TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2019/09/0037

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §54 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der E Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. September 2018, LVwG 34.10-720/2018-12, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13. Februar 2018 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Einziehung von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde ab, bestätigte den Einziehungsbescheid und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Beweisergebnissen das Verwaltungsgericht seine Feststellungen bezüglich Werbemaßnahmen der Konzessionäre abgeleitet habe. Damit liege ein Begründungsmangel vor. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, zumal eine expansionistische Werbestrategie vorliege und sich diese als nicht mit dem Unionsrecht in Einklang stehend erweise.

7 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0180, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinn der hg. Rechtsprechung nicht auf (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/09/0008; 20.3.2019, Ra 2018/09/0190; 21.11.2018, Ra 2018/09/0175).

8 Die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels (mangelhafte Begründung der Beweiswürdigung) könnte nur dann zu einem für die revisionswerbende Partei günstigeren Ergebnis führen, wäre die aus der mangelhaften (Begründung der) Beweiswürdigung resultierende Feststellung für sie nachteilig. Dies wird in der Revision aber nicht geltend gemacht (und ist auch nicht ersichtlich); die inhaltliche Richtigkeit dieser Feststellung wird zudem nicht bekämpft (vgl. dazu auch VwGH 27.2.2019, Ra 2019/15/0001).

9 Die Revision rügt weiters, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Begründungspflicht eines Erkenntnisses und lasse eine Trennung von Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vermissen. Der Mangel sei relevant, zumal die Revisionswerberin ein Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung habe, welche sie bekämpfen könne. Mangels Beweiswürdigung zu den unionsrechtlichen Bedenken werde der Revisionswerberin auch die Möglichkeit genommen, hier rechtlich anzusetzen. Mit diesem allgemein gehaltenen Zulassungsvorbringen gelingt der Revisionswerberin nicht die Darlegung der Zulässigkeit der Revision.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090037.L00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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