Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der H Kft. in P, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Dezember 2018, LVwG 34.10-2541/2018-14, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren, nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis verfügte das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) die Einziehung sechs näher bezeichneter Glücksspielgeräte, eines Stiftschlüssels und einer Chipkarte. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Zwar handelt es sich bei dem Stiftschlüssel und der Chipkarte im Sinn der in der Revision insoweit zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um selbständige Eingriffsgegenstände, die einer Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden dürften (vgl. etwa VwGH 15.2.2018, Ra 2017/17/0718, mwN); als Komponenten eines Glücksspielgerätes - hier Zubehör - sind sie jedoch einer Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG und einer Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zugänglich (vgl. ua VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092; 18.7.2018, Ra 2017/17/0821).
5 Die revisionswerbende Partei tritt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass diese Gegenstände zur Auszahlung der Gewinne erforderlich waren, nicht entgegen. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, wird daher nicht aufgezeigt.
6 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090028.L00Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019