TE Vwgh Beschluss 2019/4/25 Ra 2018/09/0160

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1
VStG §44a Z3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des M M in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 2. Juli 2018, LVwG-1- 112/2018-R7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (noch) keine Situation vorliegt, in der ein Aussageverweigerungsrecht im Fall der Selbstbezichtigung überhaupt zum Tragen kommen kann (vgl. dazu ausführlich VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0162 und 24.2.2014, 2013/17/0834). Ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von dieser Rechtsprechung wird weder im Zulässigkeitsvorbringen der Revision dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.

5 Das Landesverwaltungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, dass auf den Computern Glücksspiele angeboten wurden, weil auf den Bildschirmen für etwa zwei Sekunden Masken einer Glücksspieloberfläche erschienen sind. Bei der Frage, ob für eine solche Annahme ausreichende Beweisergebnisse vorhanden waren, handelt es sich jedoch um eine Frage der Beweiswürdigung. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof als reine Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung oder die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, grob fehlerhaft und in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0206; 24.1.2019, Ra 2018/09/0162). Dies wird hier nicht aufgezeigt. Wenn der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, wonach er die Geräte nicht in die Glücksspielfunktion habe umstellen können, jedoch nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, stellt er schon deshalb keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Der behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt ebenfalls nicht vor.

6 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG im Spruch des - durch das angefochtene Erkenntnis mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe bestätigten - erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan, sieht das Gesetz für Übertretungen in den Fällen der Z 2 bis 11 des § 52 Abs. 1 GSpG - hier nach Z 5 - nur einen Strafrahmen vor (vgl. VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161).

Wien, am 25. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090160.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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