TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/25 Ra 2018/07/0380

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E3L E15102020
E3L E15103020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
UVPG 2000 §19 Abs6
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs2
WRG 1959 §102 Abs2 idF 2018/I/073
WRG 1959 §104a
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31985L0337 UVP-RL
31985L0337 UVP-RL Art10a idF 32003L0035
31992L0043 FFH-RL
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32009L0147 Vogelschutz-RL
32011L0092 UVP-RL
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB
61992CJ0431 Kommission / Deutschland
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB
62004CJ0209 Kommission / Österreich
62012CJ0072 Gemeinde Altrip VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0381Ra 2018/07/0382

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revisionen 1. des Ing. P M in S, 2. des DI A L in D,

3. der S GmbH in S, alle vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis vom 27. April 2018, LVwG 41.23-2409/2016-4, betreffend Zuerkennung der Parteistellung in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. Ö,

2. W, beide in W und vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 24. Mai 2007 wurde den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Trinkwasserkraftwerkes S - Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A, erteilt.

2 Mit Bescheid des LH vom 4. September 2013 wurden die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien im Rahmen eines Anpassungsverfahrens gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verpflichtet, näher genannte Projektunterlagen vorzulegen. 3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 beantragten die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen des bewilligten Projektes (im Folgenden: "Trassenänderung 2014/2015").

4 Die mitbeteiligten Parteien, gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, beantragten mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 die Zuerkennung der Parteistellung, die Gewährung von Akteneinsicht im letztgenannten

wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie die Versagung der Genehmigung der beantragten Projektänderung.

5 Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 wies der LH die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung der Parteistellung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sei.

6 Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid von den mitbeteiligten Parteien erhobene Beschwerde setzte das LVwG mit Beschluss vom 12. September 2016 aus. Die Aussetzung erfolgte mit dem Hinweis auf ein vom Verwaltungsgerichtshof - vor dem Hintergrund eines mit hg. Beschluss vom 26. November 2015, EU 2015/0008 (Ra 2015/07/0055), an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV gestellten Vorabentscheidungsersuchens - mit Beschluss vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0152, ausgesetztes, ebenso die Frage der Parteistellung einer (anderen) anerkannten Umweltorganisation in dem in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffendes Revisionsverfahren.

7 Mit Bescheid des LH vom 21. März 2017 wurde der Drittrevisionswerberin - aus dem Titel der Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 24. Mai 2007 - die wasserrechtliche Bewilligung A) für die Änderung der Druckrohrleitungstrasse (zwischen DRL-km 9,203 und DRL-km 12,412) sowie B) für die Änderung des Wasserfassungsstandortes auf Höhe 936,72 müA unter Auflagen erteilt. Der Begründung dieses Bescheides ist auch zu entnehmen, dass die Umbenennung des Konsensträgers in (Drittrevisionswerberin) beantragt worden sei (wobei - nach einer im Bescheid erwähnten Stellungnahme des Vertreters der revisionswerbenden Parteien das Grundstück Nr. 1609, KG. S., mit dem das Wasserrecht für das Kraftwerk S verbunden sei, nunmehr im Eigentum der Drittrevisionswerberin stehe, die sich wiederum über deren beide 50%-Eigentümer S. GmbH und M. GmbH im gemeinsamen Eigentum der Antragsteller (Erst- und Zweitrevisionswerber) befinde).

8 Zu dem genannten Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes erging in weiterer Folge das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (im Folgenden: Protect). 9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 27. April 2018 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des LH vom 14. Juli 2016 Folge gegeben und der Bescheid im Sinne der Stattgabe des Antrages der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren abgeändert. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 10 Begründend hielt das LVwG unter Verweis auf das Urteil Protect des EuGH fest, die Parteistellung "des Beschwerdeführers" (der mitbeteiligten Parteien) ergebe sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten würden durch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus zwar nicht verpflichtet, einer anerkannten Umweltorganisation ein Recht auf Beteiligung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu gewähren. Wenn aber nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung sei, so habe etwas anderes zu gelten. Im vorliegenden Fall sei eine solche Verknüpfung nach innerstaatlicher Rechtslage gegeben (wird näher ausgeführt). Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hingen nach innerstaatlicher Rechtslage unmittelbar zusammen. Im Lichte des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017 ergebe dies, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden könne.

11 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 2285-2286/2018-6, die Behandlung der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien (unter anderem) gegen das (die mitbeteiligten Parteien betreffende) Erkenntnis des LVwG vom 27. April 2018 ab.

12 Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 27. April 2018 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

13 Die beiden mitbeteiligten Parteien erstatteten in einem gemeinsamen Schriftsatz eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragen.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die eingangs wiedergegebenen Ausführungen im Bescheid des LH vom 21. März 2017 zu den Konsens- bzw. Eigentumsverhältnisse n und mangels näherer Darlegungen dazu im angefochtenen Erkenntnis im Sinne der Revision von der Revisionslegitimation aller drei revisionswerbenden Parteien ausgeht.

16 1. Die begründenden Ausführungen des LVwG, wonach die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht nach innerstaatlicher Rechtslage unmittelbar zusammenhingen und im Lichte des EuGH-Urteils vom 20. Dezember 2017 der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden könne, stehen im Einklang mit dem - in Folge des Urteils des EuGH in der Rs Protect ergangenen, die Parteistellung einer weiteren anerkannten Umweltorganisation im gegenständlichen

wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Projekts "Trassenänderung 2014/2015" betreffenden - hg. Erkenntnis vom 28. März 2018, Ra 2015/07/0152. Darin kam der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass das LVwG der dort betroffenen Umweltorganisation die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen hätte dürfen, sondern gehalten gewesen wäre, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die revisionswerbende Partei auszulegen. 17 2. Die Revision erweist sich allerdings als zulässig, weil die von ihr aufgeworfene Frage der Parteistellung von Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Änderungsbewilligungsverf ahren mit Unionsrechtsbezug vor dem Hintergrund der "pipeline-Rechtsprechung" des EuGH und im hier relevanten Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018, BGBl. Nr. 73, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

18 3. Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, die Genehmigungsverfahren für das Kraftwerk S (2002 bzw. 2003) seien lange Zeit vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Aarhus (2005) und vor dem Inkrafttreten der Europäischen

Grundrechtecharta (GRC, 2009), das Wasserrechtsverfahren für das Kraftwerk S (2002) sei sogar noch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2003) eingeleitet worden.

19 Daher sei die Unionsrechtslage gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 GRC und Art. 14 Abs. 1 WRRL für sämtliche Genehmigungsverfahren zum Kraftwerk S nicht anwendbar. Nach der ständigen, bis in die 1990er-Jahre zurückreichenden Rechtsprechung des EuGH seien nämlich neue bzw. geänderte unionsrechtliche Standards nicht auf "pipeline-Projekte" anzuwenden. Das Vorhaben Kraftwerk S stelle ein "pipeline-Projekt" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dar, für dessen Genehmigungsverfahren jedenfalls die erst nach der förmlichen Antragstellung in Kraft getretenen Vorgaben aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht anzuwenden seien. Die Aussagen aus dem EuGH-Urteil Protect seien für die Verfahren zum gegenständlichen Kraftwerk daher nicht einschlägig. Die pipeline-Wirkung für das Kraftwerk S umfasse gemäß der EuGH-Judikatur dabei sämtliche Genehmigungsverfahren, also sowohl die ursprünglichen (rechtskräftigen) Bewilligungen (Naturschutzrecht 2006, Wasserrecht 2007) als auch die spätere Änderungsgenehmigung (Wasserrecht, Trassenänderung 2014/2015) und das nach wie vor anhängige forstrechtliche Genehmigungsverfahren, weil nach der Judikatur des EuGH bei kontinuierlich fortgeführten Verfahren immer auf die Unionsrechtslage zum Zeitpunkt des ersten Genehmigungsantrages abzustellen sei.

20 Die in der Revision erwähnte "pipeline-Judikatur" des EuGH (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/07/0410) fand ihren Anfang im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie auf bereits anhängige Genehmigungsverfahren (vgl. EuGH 9.8.1994, C-396/92, Bund Naturschutz in Bayern; 11.8.1995, C-431/92, Kommission/Deutschland; 18.6.1998, C-81/96, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland). Demnach galt die Verpflichtung zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie nicht in Fällen, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie) eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch lief. Dabei ging es darum, zu vermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor dem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden. Dabei vertrat der EuGH unter anderem die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten.

21 In weiterer Folge wurde diese Rechtsprechung auf den Anwendungsbereich und -beginn der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie übertragen (vgl. EuGH 23.3.2006, C-209/04, Kommission/Österreich, und das hg. Erkenntnis vom 29.1.2007, 2003/10/0081). Demnach unterliegen Projekte weder der FFH-Richtlinie noch der Vogelschutzrichtlinie, wenn das Bewilligungsverfahren hierüber vor deren Inkrafttreten förmlich eingeleitet wurde.

22 Der EuGH folgte in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 27. Oktober 2005, wonach die anhand der UVP-Richtlinie entwickelte Judikatur zu "pipeline-Projekten" auf die FFH-Richtlinie nicht übertragen werden könne, weil die letztgenannte Richtlinie nicht nur verfahrensrechtliche Bestimmungen, sondern auch inhaltliche Vorgaben an eine Projektgenehmigung enthalte (vgl. Rn 60-64 der Schlussanträge). Vielmehr vertrat der EuGH auch in dieser Entscheidung die Auffassung, dass nur das formale Kriterium der förmlichen Antragstellung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit einer Richtlinie zu erhalten. Der Umstand, dass sich bestimmte Vorschriften inhaltlich unterschieden, könne diese Beurteilung nicht in Frage stellen (Rn 57 und 58 des Urteils).

23 Allerdings wurde diese Rechtsprechung durch den EuGH später maßgeblich eingeschränkt. In der Rechtssache Altrip, C-72/12, ging es um den Beginn der Rechtswirksamkeit des Art. 10a der RL 85/337/EWG (UVP-RL), in dem es ebenfalls um den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht für Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit ging (Umsetzungsfrist war der 25. Juni 2005).

24 Der EuGH hielt - hier zusammengefasst - in diesem Urteil (Rn 25 - 31) nach der Bezugnahme auf seine "pipeline-Judikatur" fest, dass die in Art. 10a der RL 85/337/EWG enthaltenen Anforderungen als solche die Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise erschwerten und verzögerten wie die Verpflichtung, Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Der Nachteil, es nicht ausschließen zu können, dass in der Praxis die Durchführung der betreffenden Projekte verzögert würde, könne nicht als Rechtfertigung dafür dienen, den Bestimmungen des mit der Richtlinie 2003/35 eingeführten Art. 10a für Verfahren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie umgesetzt sein sollte, gelaufen seien, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, sofern diese Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach diesem Zeitpunkt geführt hätten. Die in der Richtlinie 2003/35, mit der Art. 10a in die Richtlinie 85/337 eingefügt wurde, vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 sei dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung des genannten Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssten, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden sei (vgl. dazu auch erneut das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/07/0410).

25 Es kann im vorliegenden Fall aber dahin stehen, ob die "pipeline-Judikatur" des EuGH überhaupt auf die Frage einer auf die Unionsrechtslage gestützten Parteistellung von anerkannten Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren übertragen werden könnte und ob - bei Bejahung dieser Frage - die in Rede stehenden Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 GRC dem Art. 10a der UVP-RL (nun Art. 11) vergleichbare Bestimmungen darstellen und daher im vorliegenden Fall die zuletzt genannte Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Altrip zu berücksichtigen wäre. Die "pipeline-Judikatur" des EuGH ist nämlich - wie sich aus der Judikatur des EuGH ergibt - aus nachstehenden Erwägungen keinesfalls auf das hier zu beurteilende Änderungsbewilligungsverfahren anzuwenden. 26 Die Revision verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf den dem Urteil des EuGH vom 11. September 2012, C-43/10, vorangegangenen Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 13. Oktober 2011, in dem diese ausgeführt habe, dass ein Vorhaben kontinuierlich fortgeführt worden sein müsse, wobei negative gerichtliche Entscheidungen nicht als Unterbrechung zu werten seien, sofern die zuständigen Stellen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergriffen hätten, um den gerichtlich festgestellten Mängeln abzuhelfen. Auch der Wechsel von einem Verwaltungsverfahren in ein Gesetzgebungsverfahren sei nicht als Unterbrechung der Pipeline anzusehen (Rn. 169 des Schlussantrages).

27 Ferner heben die revisionswerbenden Parteien selbst das Urteil des EuGH vom 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua, hervor. Darin hielt der EuGH im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur "pipeline-Judikatur" unter anderem fest:

"94 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Grundsatz, nach dem Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, dann nicht gilt, wenn das Datum der förmlichen Stellung des Antrags auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Datum liegt, an dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 85/337 ablief (Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C- 431/92, Slg. 1995, I-2189, Randnrn. 29 und 32, und vom 18. Juni 1998, Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, C-81/96, Slg. 1998, I-3923, Randnr. 23).

95 Diese Richtlinie betrifft nämlich überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sehr häufig viel Zeit erfordert. Es wäre nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden (Urteil Gedeputeerde Staten van Noord-Holland, Randnr. 24).

96 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die Schritte des Betreibers, um für das im Ausgangsverfahren fragliche Vorhaben einer Deponie eine Genehmigung zu erlangen, mit der Einreichung eines Antrags auf Umweltverträglichkeitsprüfung am 16. Dezember 1998 begannen. Nach Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts (...) der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) war jedoch die Richtlinie 85/337 durch die Slowakische Republik bis zu dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union umzusetzen, d. h. bis zum 1. Mai 2004.

97 Gleichwohl ist zu beachten, dass die Erteilung der Baugenehmigung für die im Ausgangsverfahren streitige Deponie durch die slowakische Verwaltung nacheinander drei Verfahren erforderlich machte, von denen jedes mit dem Erlass einer Entscheidung endete.

98 Die Anträge des Betreibers in den ersten beiden Verfahren wurden am 16. Dezember 1998 und 7. August 2002, also vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 85/337, gestellt. Hingegen wurde der Antrag auf Erteilung einer integrierten Genehmigung am 25. September 2007, also nach Ablauf dieser Frist, gestellt. Daher ist zu klären, ob die Einreichung der ersten beiden Anträge als förmliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Sinne der in Randnr. 94 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden kann.

99 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich die Anträge, die in den ersten beiden Verfahrensetappen eingereicht wurden, nicht in bloßen informellen Kontakten erschöpften, die nicht geeignet gewesen wären, die förmliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens zu bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 32).

100 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die 1999 abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung die Ausführung des Vorhabens einer Deponie ermöglichen sollte, die Gegenstand der integrierten Genehmigung ist. Das weitere Verfahren, insbesondere die Erteilung der Baugenehmigung, beruht auf dieser Beurteilung. Wie die Generalanwältin in Nr. 115 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann es den zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 nicht ausdehnen, dass nach slowakischem Recht die Umweltverträglichkeit getrennt von dem eigentlichen Genehmigungsverfahren geprüft wird.

101 Ebenso ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 79 des vorliegenden Urteils, dass die städtebauliche Entscheidung über den Standort der im Ausgangsverfahren fraglichen Deponie eine unverzichtbare Etappe darstellte, um dem Betreiber die Errichtung der geplanten Deponie zu erlauben. Diese Entscheidung legt im Übrigen eine Reihe von Auflagen fest, die der Betreiber bei der Verwirklichung seines Vorhabens einhalten muss.

102 Bei der Prüfung eines vergleichbaren Verfahrens hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass der Stichtag für die zeitliche Anwendbarkeit einer eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibenden Richtlinie der Tag ist, an dem das Vorhaben förmlich aufgelegt worden ist, da die einzelnen Abschnitte der Prüfung eines Vorhabens so miteinander verbunden sind, dass sie einen komplexen Vorgang bilden (Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Slg. 2006, I-2755, Randnr. 58).

103 Schließlich ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/337 aus der Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren, in dem der Bauherr die Genehmigung für den Beginn der Arbeiten zur Ausführung seines Vorhabens erwirken kann, mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 52, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 102). Folglich ist in diesem Fall als Datum der förmlichen Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens der Tag anzusehen, an dem der Bauherr einen Antrag stellt, mit dem die erste Stufe des Verfahrens eingeleitet wird.

104 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die förmliche Einreichung des Antrags auf Genehmigung des im Ausgangsverfahren fraglichen Vorhabens einer Deponie vor dem Datum liegt, an dem die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 85/337 ablief. Folglich sind die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen auf dieses Vorhaben nicht anwendbar, so dass die dritte Frage nicht zu beantworten ist."

28 Die revisionswerbenden Parteien bringen dazu vor, es sei bei Vorhaben, deren Genehmigung in mehreren nacheinander durchgeführten Verfahren erfolge (die jeweils für sich eine "unverzichtbare Etappe" darstellten, um die Errichtung zu gestatten), auf den ersten Antrag abzustellen, sofern dieser sich nicht in bloßen informellen Kontakten erschöpfe und geeignet sei, die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung zur Errichtung zu bewirken. Als für die Anwendbarkeit des Unionsrechts relevanter Stichtag sei daher jener Tag anzusehen, "an dem der Bauherr einen Antrag stellt, mit dem die erste Stufe des Verfahrens eingeleitet wird".

29 Die in der Revision vertretene Rechtsansicht, aufgrund der bereits 2002 beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zum Kraftwerk S sei auch das hier in Rede stehende, mit Eingabe vom 6. Mai 2014 beantragte Änderungsbewilligungsverfahren von der "pipeline-Wirkung" erfasst, trifft vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des EuGH jedoch nicht zu. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren über den Antrag aus dem Jahr 2002 wurde - wie auch die revisionswerbenden Parteien vorbringen - mit dem Bescheid des LH vom 24. Mai 2007 abgeschlossen. Das - unstrittig nach Ablauf der Umsetzungsfrist der WRRL sowie nach Inkrafttreten des Aarhus-Übereinkommens sowie der GRC eingeleitete - gegenständliche Änderungsbewilligungsverfahren stellt aber keine "unverzichtbare Etappe" im Sinne von in mehreren aufeinanderfolgenden Stufen erteilten Bewilligungen gemäß der zitierten Judikatur des EuGH dar. Zwar setzt eine "Änderung" einer Bewilligung diese Bewilligung logisch voraus, die Bewilligung vom 24. Mai 2007 stellte jedoch nicht von vornherein eine zwingende Voraussetzung für die spätere Bewilligung in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 21. März 2017 dar. Der wasserrechtliche Konsens, wie er sich nun mit dem Inhalt des Bescheides des LH vom 21. März 2017 ergibt, hätte nämlich auch bereits Gegenstand des früheren Bewilligungsantrages im Jahr 2002 sein können. 30 Bei dem Verfahren zur "Trassenänderung 2014/2015" handelt es sich vielmehr um ein eigenständiges Verfahren, weshalb eine (allfällige) "pipeline-Wirkung", wie sie die Revision vorbringt, nicht unter Hinweis auf den im Jahr 2002 gestellten Bewilligungsantrag argumentiert werden kann.

31 4. In der Revision wird weiters vorgebracht, eine Heranziehung der Aarhus-Konvention im vorliegenden Fall sei auch deswegen rechtswidrig, weil das Trassenänderungsverfahren 2014/2015

ausschließlich nationales Recht betreffe, das keine Rechtsvorschriften der Union im Bereich des Umweltrechts umsetze. Die geänderte Trassenführung der Druckrohrleitung sei gänzlich ohne Auswirkungen auf den Oberflächenwasserkörper bzw. den Gewässerzustand der S. Die für das Wasserrecht einschlägige Vorgabe des Unionsrechts, die WRRL, werde durch den Verfahrensgegenstand der Trassenänderung 2014/2015 nicht berührt.

§ 104a WRG 1959 sei für die bloße Trassenänderung nicht relevant. Es sei ausgeschlossen, dass durch das Trassenänderungsverfahren 201 4/2015 gegen eine Verpflichtung aus der WRRL verstoßen werde, weil diese mangels Beanspruchung des Oberflächenwasserkörpers S durch den Verfahrensgegenstand gar nicht berührt werde.

32 Den revisionswerbenden Parteien ist insoweit zuzustimmen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. dazu auch EuGH in der Rs Protect, Rn. 47). Allerdings ist die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen XXVI. GP zu § 102 Abs. 2 WRG 1959 in der - hier noch nicht anzuwendenden - Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)). Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren (vgl. etwa auch VwGH 24.1.2013, 2012/07/0208; 23.4.1998, 97/07/0005). 33 Der Antrag auf Genehmigung von Änderungen vom 6. Mai 2014 beinhaltete die Verlegung der Druckrohrleitungstrasse im Bereich vom Kraftwerk G. bis zur Wasserfassung von der linken auf die rechte Bachseite (DRL-km 9,203 bis 12,412).

34 In der darüber am 20. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unter anderem aus, durch die beabsichtigte Verlegung seien zusätzliche Querungen bei km 12,15 und bei km 9,36 erforderlich. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, das seine Stellungnahme zu beiden damals geplanten Änderungen gemeinsam abgab (die ursprünglich ebenso beantragte Änderung bezüglich der Druckrohrleitung II mit Verlegung des Krafthausstandortes wurde von den revisionswerbenden Parteien zurückgezogen), wies in diesem Zusammenhang auch auf durch die geplante Änderungen vermehrt erforderlichen Eingriffe in das Gewässer als bei der bewilligten Trasse hin, legte jedoch auch dar, dass Beeinträchtigungen während der Bauphase, jedoch keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Gewässer nach Baufertigstellung zu erwarten seien. 35 Auch die wasserbautechnische Amtssachverständige hielt in ihrem Gutachten vom 29. April 2016, in dem sie gleichzeitig die Vorlage von Klarstellungen zur tatsächlichen Lage und Höhe der Anschlusspunkte an die bewilligte Druckrohrleitungstrasse forderte, unter anderem fest, dass die S aufgrund der geänderten Trassenführung statt bisher einmal nun zweimal gequert würde, eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers bei der geplanten Trassenänderung nur kurzfristig während der Bauphase der Gewässerquerungen z.B. durch Trübungen eintrete und zusammenfassend festzustellen sei, dass durch die geplante Trassenänderung keine öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 nachteilig beeinträchtigt würden.

36 Bereits vor diesem Hintergrund kann - entgegen dem Revisionsvorbringen - im Sinne der zitierten Judikatur und obwohl das Änderungsvorhaben von der wasserbautechnischen Amtssachverständigen als bewilligungsfähig beurteilt wurde, nicht davon ausgegangen werden, es sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass durch das Trassenänderungsverfahren 2014/2015 gegen eine Verpflichtung aus der WRRL verstoßen würde. Ein solcher Verstoß wurde im Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung vom 7. Juli 2016 aber vorgebracht, indem sie mit näherer Begründung wesentliche Auswirkungen der geplanten Änderungen unter anderem auf den Gewässerzustand und die Gewässerökologie behaupteten. Dass in weiterer Folge mit Bescheid des LH vom 21. März 2017 die wasserrechtliche Änderungsbewilligung erteilt wurde (ohne die mitbeteiligten Parteien als Verfahrensparteien beizuziehen), ändert nichts daran, dass ihnen im Änderungsbewilligungsverfahren die Parteistellung nicht mit dem Argument, ein Verstoß gegen die WRRL sei von vornherein ausgeschlossen, verwehrt werden durfte, was das angefochtene Erkenntnis im Ergebnis zutreffend erkannte.

37 5. Das weitere Revisionsvorbringen, der am 7. Juli 2016 gestellte Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung der Parteistellung im Trassenänderungsverfahren 2014/2015 sei rechtsmissbräuchlich in unredlicher Absicht erfolgt, das Vorhaben S zu sabotieren, und noch vor dieser Antragstellung hätten sowohl der EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits abschließend darüber erkannt, dass das seit mehr als zehn Jahren rechtskräftig genehmigte Projekt Kraftwerk S das gemeinschaftliche Umweltrecht nicht verletze, lässt außer Acht, dass es gegenständlich um die Frage der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien in dem mit Antrag vom 6. Mai 2014 eingeleiteten Änderungsbewilligungsverfahren

geht.

38 6. Ferner wird in der Revision die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG mit der Außerachtlassung einer eingetretenen Präklusion begründet. Die mündliche Verhandlung für die Trassenänderung 2014/2015 sei mit Kundmachung vom 6. Mai 2014 für den 20. Mai 2014 anberaumt worden. Die Kundmachung sei gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 AVG durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde G., auf sonstige geeignete Weise (die Standortgemeinde sei von der Behörde angewiesen worden, auch eine Kundmachung "am allgemein zugänglichen Plätzen (z.B. Gasthaus, Schule, etc.)" zwecks öffentlicher Bekanntmachung anzuschlagen) und darüber hinaus auf der Internetseite der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erfolgt. Der Verhandlungstermin sei somit sogar dreimal auf geeignete Weise kundgemacht worden, davon zweimal in der Standortgemeinde. Die mitbeteiligten Parteien hätten jedoch weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen noch fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, sondern mehr als zwei Jahre nach der Verhandlung mit ihrem Antrag vom 7. Juli 2016 behauptet, Partei zu sein. Der EuGH habe in seinem Urteil zur Rs Protect festgehalten, dass

Art. 9

Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus einer Ausschlussregelung wie der des § 42 AVG nicht grundsätzlich entgegenstehe. Er habe in seinem Urteil C-664/15 den Eintritt der Präklusion zwar als unzulässig beurteilt, weil Protect fristgerecht Einwendungen erhoben und explizit die Zuerkennung der Parteistellung beantragt habe, die Behörde jedoch im Verfahren die Zuerkennung der Parteistellung abgelehnt und eine Teilnahme von Protect bloß als Beteiligter zugelassen habe, was die Wahrnehmung von Parteirechten im Verfahren a priori ausgeschlossen habe. Daraus habe der EuGH gefolgert, dass es Protect im Sinn des § 42 AVG auch nicht zur Last gelegt werden könne, die den Eintritt der Präklusion verhindernde Teilnahme am Verfahren als Partei tatsächlich nicht ausgeübt zu haben. Davon unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass die mitbeteiligten Parteien gar nie versucht hätten, an der Verhandlung vom 20. Mai 2014 teilzunehmen oder rechtzeitig Einwendungen zu erheben.

39 Die in Rede stehenden Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, C-664/15, Protect, lauten wie folgt:

"82 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen ist, dass damit nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einer Umweltorganisation eine Ausschlussregelung des nationalen Verfahrensrechts

entgegengehalten wird, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und damit keine Beschwerde gegen die Entscheidung erheben kann, die in dem Verwaltungsverfahren ergeht, wenn sie ihre Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, geltend gemacht hat.

83 Wie oben in den Rn. 49 bis 51 und 76 bereits ausgeführt, kann eine Umweltorganisation wie Protect der Vorlageentscheidung zufolge nach den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften wohl grundsätzlich nicht die Stellung als Partei erlangen, um sich an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wird.

84 Da mithin von vornherein ausgeschlossen sein dürfte, dass Protect im Bewilligungsverfahren die Parteistellung hätte erlangen können, ist nicht ersichtlich, wie sie diese nach § 42 AVG verloren haben soll, wovon das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage ausgeht, zumal in einem solchen Verwaltungsverfahren nach § 102 Abs. 2 WRG nur Personen mit Parteistellung Einwendungen erheben dürfen.

85 Die dritte Frage ist dennoch zu beantworten. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich ausdrücklich hervor, dass im vorliegenden Fall die Klage von Protect vom erstinstanzlichen Gericht gerade wegen des Verlusts der Parteistellung gemäß der Ausschlussregelung des § 42 AVG abgewiesen worden ist. Mithin ist die Frage nicht offensichtlich hypothetisch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755 Rn. 30 und 31).

86 In der Sache ist festzustellen, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus ausdrücklich vorsieht, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung ‚Kriterien' festgelegt werden können. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums also grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen.

87 Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 2000/60 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten aber die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. September 2017, Puškar, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 An sich steht Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus einer Ausschlussregelung wie der des § 42 AVG, nach der von dem durch die Stellung als Partei begründeten Recht, Einwendungen zur Beachtung der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht werden muss, nicht entgegen. Mit einer solchen Regelung können unter Umständen die streitigen Punkte schneller identifiziert und gegebenenfalls bereits im Verwaltungsverfahren gelöst werden, so dass sich eine Klage erübrigt.

89 Eine solche Ausschlussregelung kann auf diese Weise zur Verwirklichung des Ziels von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus, wirkungsvolle gerichtliche Mechanismen zu schaffen (vgl. 18. Erwägungsgrund des Übereinkommens), beitragen. Sie entspricht auch ganz dem Gedanken des Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens, nach dem die u. a. in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens genannten Verfahren ‚angemessenen und effektiven' Rechtsschutz bieten und ‚fair' sein müssen.

90 Die Ausschlussregelung stellt demnach als Vorbedingung für die Erhebung einer Klage zwar eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta dar. Eine solche Einschränkung kann nach Art. 52 Abs. 1 der Charta aber gerechtfertigt sein, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puškar, C-73/16, EU:C:2017:725,Rn. 61 bis 71).

91 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung der im österreichischen Recht verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puškar, C-73/16, EU:C:2017:725, Rn. 72).

92 Insoweit stellt sich die Frage, ob in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, durch die Geltung der betreffenden Ausschlussregelung für eine Umweltorganisation wie Protect das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta für den Schutz der durch Art. 4 der Richtlinie 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, übermäßig beschränkt wird.

93 Diese Frage wird letztlich das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts zu beantworten haben. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten dürfte die Frage - unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht - zu bejahen sein.

94 Protect kann schwerlich zur Last gelegt werden, die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG nicht dadurch verhindert zu haben, dass sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens das durch die Parteistellung begründete Recht ausgeübt hat, Einwendungen wegen Verletzung

wasserrechtlicher Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dienen, zu erheben.

95 Protect hatte bei den zuständigen Behörden nämlich beantragt, ihr die Parteistellung zuzuerkennen. Dies wurde aber im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, § 102 Abs. 1 WRG biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Deshalb musste sich Protect am Verwaltungsverfahren als ‚Beteiligte' im Sinne von § 102 Abs. 2 WRG beteiligen. Als Beteiligte hatte sie nach § 102 Abs. 3 WRG nicht das Recht, Einwendungen zu erheben, die die Behörden vor einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung hätten berücksichtigen müssen.

96 Nach den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften dürfte der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllen, die sie von vornherein nicht erfüllen können. Es gilt aber der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet ist (impossibilium nulla obligatio est).

97 Auch wenn die Verpflichtung aus § 42 AVG, wie die österreichische Regierung geltend macht, rein formal sein sollte, so dass es, um zu verhindern, dass die Ausschlussregelung Anwendung findet, genügt, Einwendungen zu erheben, mit denen lediglich allgemein geltend gemacht wird, dass die Bewilligung des betreffenden Vorhabens gegen eine Bestimmung des WRG verstößt, wobei die Begründung der Einwendungen später nachgeholt werden kann, konnten die Umweltorganisationen im vorliegenden Fall den einschlägigen Verfahrensvorschriften bei verständiger Würdigung entnehmen, dass sie zunächst die Parteistellung erlangen mussten, um dann das durch diese Stellung begründete Recht, Einwendungen zu erheben, auszuüben.

98 Unter dem Vorbehalt der Prüfung durch das vorlegende Gericht dürfte in Anbetracht einer im Hinblick auf die einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften zumindest mehrdeutigen Rechtslage durch die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG auf Protect mit der Folge, dass diese Organisation sowohl ihre Stellung als Partei in dem betreffenden Bewilligungsverfahren als auch ihr Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen die in dem Bewilligungsverfahren ergangene Entscheidung verloren hat, das mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta für den Schutz der Rechte aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60 garantierte Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt werden.

99 Insoweit stellt die Geltung der Ausschlussregelung des § 42 AVG in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Beschränkung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, dar, die nicht gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt ist.

100 Unter dem Vorbehalt der Prüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Letzteres daher nach den oben in den Rn. 55 und 56 dargestellten Grundsätzen verpflichtet, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Ausschlussregelung der einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften unangewendet zu lassen.

101 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat."

40 Es trifft zwar zu, dass der EuGH im zitierten Urteil zunächst auch den von Protect bei der zuständigen Behörde gestellten, jedoch abgelehnten Antrag, ihr die Parteistellung zuzuerkennen, erwähnte (Rn. 95). Gleichzeitig betonte der EuGH jedoch, Protect könne schwerlich zur Last gelegt werden, die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG nicht dadurch verhindert zu haben, dass sie bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Einwendungen wegen Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie 2000/60 dienten, erhoben zu haben (Rn. 94). Vor allem aber unterstrich der EuGH in seiner den vorstehenden Aussagen nachfolgenden, im Ergebnis insoweit zusammenfassenden Darlegungen, dass der Vorwurf, nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben zu haben, um die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG zu verhindern, darauf hinauslaufen dürfte, zu verlangen, dass die Organisationen eine Verpflichtung erfüllten, die sie von vornherein nicht erfüllen könnten. Es gelte aber - so der EuGH - der Grundsatz, dass niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet sei (Rn. 96).

41 Diese zuletzt genannte grundlegende Aussage gilt aber auch für das gegenständliche Verfahren, weshalb den mitbeteiligten Parteien nicht im Sinne des Revisionsvorbringens entgegengehalten werden kann, sie seien mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Änderungsverfahren präkludiert. Im Sinne der EuGH-Judikatur ist vielmehr davon auszugehen, dass mit der Annahme einer Präklusion der mitbeteiligten Parteien das mit Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 47 GRC aus Art. 4 der WRRL garantierte Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, übermäßig beschränkt würde (vgl. dazu insoweit auch VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, Rz 42).

42 7. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften legt die Revision dem LVwG zur Last, nicht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt zu haben. Überdies hätten die revisionswerbenden Parteien keine Möglichkeit gehabt, in Wahrung des rechtlichen Gehörs die beurteilungsrelevanten Aspekte darzulegen. Die Relevanz der Verfahrensmängel sei evident. Bei Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das LVwG hätte dieses - so die revisionswerbenden Parteien - "die Genese des Bewilligungsverfahrens für das KW S und der damit verbundenen Pipeline-Wirkung, den Gegenstand des Trassenänderungsverfahrens 201 4/2015 und dessen Bewilligungsrahmen (keine Beanspruchung von Rechtsvorschriften des Europäischen Umweltrechts), die Erkenntnisse des EuGH C-346/14 vom 4.5.2016, des VwGH vom 24.5.2016, 2013/07/0227, sowie des VwGH vom 30.6.2016, Ro 2014/07/0028, und die für die Feststellung der Präklusion (der mitbeteiligte Parteien) maßgeblichen Eckpunkte erhoben und beurteilt". Ferner bringen sie vor, bei Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren hätten sie "zu dem durch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 idS Protect zu C-664/15 erweiterten Rahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Stellungnahme abgegeben und diese Aspekte dargelegt."

43 Mit diesem Vorbringen nimmt die Revision jedoch lediglich auf jene Rechtsfragen Bezug, deren Beurteilung - wie bereits dargelegt - zu keiner anders lautenden Entscheidung des LVwG geführt hätte. Demnach zeigt die Revision auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf.

44 8. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

45 Der Verwaltungsgerichtshof sieht nach dem Vorgesagten - entgegen einer diesbezüglichen Anregung der revisionswerbenden Parteien für den Fall, dass die Auslegung des Unionsrechts zur Beurteilung der gegenständlichen Revision unklar wäre - keine Veranlassung für einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH. 46 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 (vgl. zum Zuspruch von Aufwandersatz an die erstmitbeteiligte Partei VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).

Wien, am 25. April 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB
EuGH 61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB
EuGH 62012CJ0072 Gemeinde Altrip VORAB
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070380.L00

Im RIS seit

27.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten