TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/25 Ra 2017/07/0140

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §8
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WWSGG §21 Z1
WWSGG §21 Z2
WWSGG §35 Abs1
WWSGG §5
WWSGG §5 Abs2
WWSGG §6
WWSGG §8

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. September 2017, LVwG 53.28-447/2017-10, betreffend Einforstungsrechte (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Steinach; mitbeteiligte Parteien: 1. O M, 2. J M, beide in B, 3. R A in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte in dieser Angelegenheit wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, 2013/07/0059, verwiesen. 2 Die Drittmitbeteiligte beantragte mit am 9. Mai 2011 bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach (im Folgenden: ABB), eingelangter Eingabe die Übertragung des mit der im Eigentum der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft "EZ 161" (richtig: EZ 169) GB B.A. verbundenen Holzbezugsrechtes auf ihre Liegenschaft EZ 250 GB P. Die Revisionswerberin ist hinsichtlich dieses (im Regulierungsvergleich Nr. 190 vom 26. April 1872 festgelegten) Holzbezugsrechtes verpflichtete Partei.

3 Ein agrartechnischer Amtssachverständiger der ABB hielt in seinem Gutachten vom 22. Juni 2011 unter anderem fest, dass laut dem genannten Regulierungsvergleich mit der Liegenschaft EZ 169 Brenn-, Bau-, Zaun- und Zeugholzbezugsrechte verbunden seien. Im Jahr 1958 sei Gewerbeholz in einem näher genannten Umfang abgelöst worden. Das mit der Verkaufsliegenschaft ebenso verbundene Elementarholzbezugsrecht werde gesondert behandelt. Er kam zum Ergebnis, dass die in Rede stehenden Holzbezugsrechte für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien keine große Bedeutung mehr hätten, weil ihr Haus seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde. Es seien keine Maschinen und Geräte zur Erzeugung des Brenn- und Nutzholzes vorhanden und der Erstmitbeteiligte sei auch nicht in der Lage, das Holz selbst zu werben. Für den bäuerlichen Betrieb der Drittmitbeteiligten stelle diese Aufstockung der Holzbezugsrechte eine wertvolle Bereicherung dar. Der große Holzbedarf, im Speziellen der Brennholzbedarf der Liegenschaft, werde dadurch besser gedeckt, zumal das Wohnhaus ausschließlich mit Holz beheizt werde. Aus agrartechnischer Sicht bestünden gegen die Übertragung der Holzbezugsrechte keine Bedenken. 4 Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sowie die Drittmitbeteiligte schlossen am 11. Juli 2011 vor der ABB ein Übereinkommen über die Übertragung der Einforstungsrechte von der Liegenschaft EZ 169 auf die Liegenschaft EZ 250 zu einem Preis von EUR 40.000,--. Darüber hinaus "beantragte" die Drittmitbeteiligte die Ablösung der Elementarholzrechte in Geld "von Amts wegen". 5 Die Revisionswerberin sprach sich in einer ebenso am 11. Juli 2011 von der ABB aufgenommenen Niederschrift gegen die beantragte Übertragung der Einforstungsrechte aus. Die Übertragung von einem gewerbeholzbezugsberechtigten Bürgerhaus auf eine landwirtschaftliche Liegenschaft werde grundsätzlich abgelehnt und widerspreche den landeskulturellen Interessen. Durch die Übertragung würde das gegenständliche Holzbezugsrecht von der Einforstungsgruppe B.A. auf die Einforstungsgruppe B.M. übergehen, was zu einer Erschwernis in der Wirtschaftsführung durch die Revisionswerberin als verpflichtete Partei führe. Aufgrund der Eigenwaldausstattung der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten und der bereits bestehenden Holzeinforstung widerspreche die beantragte Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des verpflichteten Gutes. Von der Familie der Drittmitbeteiligten könnten die Verpflichtungen einer berechtigten Partei durch den Erwerb eines zusätzlichen Holzbezugsrechtes nicht wahrgenommen werden (z.B. fristgemäße Aufarbeitung und Werbung der Jahresgebühr). Die Revisionswerberin beantragte die Ablösung des Holzbezugsrechtes der Liegenschaft EZ 169 in Geld.

6 Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 leitete die ABB hinsichtlich der mit der Liegenschaft EZ 169 verbundenen Einforstungsrechte (jedoch nur hinsichtlich der Elementarholzbezugsberechtigung) das Einforstungsverfahren ein.

7 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom 24. August 2011 wurde nach den Bestimmungen des Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (StELG 1983) das von der Drittmitbeteiligten und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien abgeschlossene Übereinkommen betreffend die Übertragung des urkundlichen Holzbezugsrechtes (mit Ausnahme des Elementarholzbezugsrechtes) agrarbehördlich genehmigt. Unter Spruchpunkt 2. wurde die Ablöse des mit der Liegenschaft EZ 169 verbundenen Elementarholzbezugsrechtes in Geld verfügt. 8 Die gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) vom 9. November 2011 abgewiesen.

9 Aufgrund einer dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem eingangs erwähnten hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, 2013/07/0059, im Umfang der Abweisung der Berufung der Revisionswerberin im Zusammenhang mit deren Antrag auf Ablösung von Einforstungsrechten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des LAS, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

10 In seinen Erwägungen hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, es seien einerseits der Antrag der Drittmitbeteiligten auf Übertragung des mit der Liegenschaft EZ 169 verbundenen Holzbezugsrechtes auf die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 250 und ein diesbezüglich zwischen den mitbeteiligten Parteien am 11. Juli 2011 abgeschlossenes Übereinkommen, andererseits ein Antrag der Revisionswerberin vom 11. Juli 2011 auf Ablösung des in Rede stehenden Holzbezugsrechtes in Geld vorgelegen. Das StELG 1983 eröffne der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtige, selbst zu bestimmen. Ebenso bleibe es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem einzuleitenden, einheitlichen, das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder dessen Ablösung dienenden Servitutenverfahren treffe, möge diese Variante gegebenenfalls auch dem Sinn des Gesetzes am ehesten entsprechen. Bei der Gebrauchnahme bzw. Nichtgebrauchnahme von den bezeichneten Möglichkeiten (der Reihenfolge über die Entscheidung über die vorliegenden Anträge) handle es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG. Wenn das Gesetz der Behörde freies Ermessen einräume, dürfe sie vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen, wobei dem Verwaltungsgerichtshof bei Ermessensbescheiden die Prüfung obliege, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen seien, aber auch, ob die Behörde die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten habe, insbesondere ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei. Die ABB hätte - was der LAS verkannt habe - entweder begründend darzulegen gehabt, weshalb ihrer Ansicht nach zunächst die alleinige Behandlung des Antrages auf Übertragung des Holzbezugsrechtes dem Sinn des Gesetzes entspreche, oder über beide bei ihr anhängigen Anträge in einem einheitlichen, einzuleitenden Servitutenverfahren entscheiden müssen.

11 Als unzutreffend erweise sich auch die Rechtsansicht des LAS, dass die Berufung der Revisionswerberin unzulässig gewesen sei, soweit sie sich gegen die Übertragung von Einforstungsrechten gerichtet habe, und § 50 StELG 1983 daran nichts ändere, weil die Einräumung bloß eines Anhörungsrechtes in § 5 Abs. 3 StELG 1983 als speziellere Regel § 50 StELG 1983 insoweit aufhebe. Unzweifelhaft werde die Rechtssphäre des Eigentümers der mit Holzbezugsrechten belasteten Liegenschaft durch die Übertragung dieser Rechte von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere berechtigte Liegenschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 95/07/0125, dargelegt, dass dem Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 StELG 1983 nach § 5 Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukomme (durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2007 habe sich daran nichts geändert). 12 Da der LAS - ausgehend von seinen unzutreffenden Rechtsansichten - weder die Ausübung von Ermessen und eine diesbezügliche Begründung noch eine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen der Revisionswerberin für erforderlich erachtet habe, habe er den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

13 Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, bei dem Ablösungsantrag der Revisionswerberin handle es sich um einen selbständigen Antrag, über den die ABB noch nicht entschieden habe. Soweit der LAS die Berufung der Revisionswerberin auch im Zusammenhang mit dem von dieser gestellten Ablösungsantrag abgewiesen habe, habe er seinen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

14 Im fortgesetzten Verfahren hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit Beschluss vom 4. April 2016 in Stattgabe der Beschwerde der Revisionswerberin den Bescheid der ABB vom 24. August 2011 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG an die ABB zurück. 15 Mit Bescheid vom 30. Juni 2016 leitete die ABB hinsichtlich der aufgrund des Regulierungsvergleiches vom 26. April 1872, Zl. 190, mit der Liegenschaft EZ 169 der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verbundenen Einforstungsrechte auf den im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücken das Einforstungsverfahren ein.

16 Die ABB holte ein weiteres Gutachten eines anderen Amtssachverständigen der ABB vom 15. September 2016 ein, in dem dieser unter anderem ausführte, dass das Wohngebäude der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien schon seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde und keinerlei Geräte für die Holzwerbung bei dieser Liegenschaft vorhanden seien. Die Eigentümer seien nicht in der Lage, das Holz selbst zu werben. Die Holzwerbung, speziell in diesem Fall, wo das Recht vorwiegend Brennholz beinhalte, sei bei einer Eigenwerbung ein "Nullsummenspiel", bei einer Fremdwerbung sogar ein Defizit. Unter diesen Voraussetzungen trage dieses Holzbezugsrecht nicht zur wirtschaftlichen Stärkung der Liegenschaft bei, es sei daher dauernd entbehrlich und könne in Geld abgelöst werden.

17 Mit der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten - so der Amtssachverständige - sei ein Holz- und Streubezugsrecht laut Regulierungsvergleich Nr. 269/1873 (Brennholz, Brennholz hart, Zeugholz und Streu) verbunden. Der landwirtschaftliche Vollerwerbsbetrieb weise ein Ausmaß von 28,63 ha auf, wovon 7,6 ha Wald seien. Zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde habe die Liegenschaft ein Ausmaß von 22,5 ha gehabt, in welches auch Waldflächen inkludiert gewesen seien. Der jährliche Brennholzbedarf für ein Wohnhaus dieser Größenordnung sei mit dem Holzbezugsrecht laut dem Regulierungsvergleich Nr. 269/1873 von rund 29 rm und der Eigenwaldausstattung hinreichend gedeckt. Der Umstand einer Eigenwaldausstattung der Liegenschaft zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde sei bei der Holzbezugsermittlung sicherlich berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher Holzbezug, wie im gegenständlichen Fall ein Brennholzbezug von 109,14 rm für ein Wohnhaus, welcher weit über den ortsüblichen Bedarf hinausgehe, erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse.

18 Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom 9. Jänner 2017 wurde der Antrag vom 9. Mai 2011 auf Übertragung des mit der Liegenschaft EZ 169 der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien verbundenen Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983 abgewiesen. 19 Unter Spruchpunkt 2. des Bescheides wurde auch der Antrag der Revisionswerberin vom 11. Juli 2011 auf Ablöse des Holzbezugsrechtes der Liegenschaft EZ 169 gemäß § 34 StELG 1983 abgewiesen.

20 Die ABB verwies begründend auf das im fortgesetzten Verfahren eingeholte Amtssachverständigengutachten und führte aus, der jährliche Haus- und Gutsbedarf der erwerbenden Liegenschaft sei hinreichend gedeckt. Ein zusätzlicher Holzbezug erfolge aus einem anderen als wirtschaftlichen Grund gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983, gehe daher über die "Hausnotdurft" hinaus. Hinzu komme, dass laut Stellungnahme der Drittmitbeteiligten vom 12. Oktober 2016 die Übertragung zur Intensivierung des Nebenerwerbes des Holzverkaufes (Brennholz und Nutzholz) erfolgen solle. Der Nebenerwerb des Holzverkaufes könne keinen Bedarf an Einforstungsrechten begründen und daher auch nicht der ordentlichen Bewirtschaftung einer berechtigten Liegenschaft zugeordnet werden. Die Übertragung liege somit nicht im Interesse einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, sondern in der Aufrechterhaltung eines Zuverdienstes.

21 Der Antrag der Revisionswerberin auf Ablöse des Holzbezugsrechtes gemäß § 34 StELG sei abzuweisen gewesen, weil "noch Gebäude, insbesondere das Wohnhaus, vorhanden sind bzw. diese nicht maßgebend verkleinert wurden". Maßgeblich für die dauernde Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes (ausgenommen Streu- und Zaunholz) sei der Gebäudestand. Wie die Drittmitbeteiligte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 richtig erwähnt habe, stelle der Umstand, dass das Haus mit Öl beheizt werde, keinen Grund für eine dauernde Entbehrlichkeit dar.

22 Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die mitbeteiligten Parteien als auch die Revisionswerberin Beschwerde. Letztgenannte nahm auch zur Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Stellung. 23 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 28. September 2017 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und gemäß § 5 Abs. 3 StELG 1983 mit dem Übereinkommen vom 11. Juli 2011 die Übertragung des dort in Punkt 2. genannten Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten verfügt. Die Beschwerde der Revisionswerberin wurde als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

24 In seinen Erwägungen hielt das LVwG zur genehmigten Übertragung fest, die ABB habe die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens rechtswidrig beurteilt. Die in Rede stehenden Einforstungsrechte umfassten den jährlichen Bezug von Brennholz, Bauholz, Bauholz Lärche, Zaunholz, Zaunholz Lärche und Zeugholz in fixiertem Ausmaß für die Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien. Die Revisionswerberin habe weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Stellungnahme nach Beschwerdemitteilung Gründe angeführt, nach denen im Sinne des § 5 Abs. 2 StELG 1983 die Übertragung des Nutzungsrechtes auf die Liegenschaft EZ 250 im Eigentum der Drittmitbeteiligten zu versagen wäre. Sie habe lediglich dargelegt, dass die Erwerberin nicht der Einforstungsgruppe B.A. zuzurechnen sei. Aus welchen Gründen deshalb eine unverhältnismäßige Erschwernis in ihrer Wirtschaftsführung eintreten werde, sei nicht erkennbar (wird näher ausgeführt). Sämtliche weitere Vorbringen, weshalb die Übertragung nicht zu verfügen wäre, beträfen Interessen, deren Wahrnehmung allein der Agrarbehörde (dem Verwaltungsgericht) übertragen sei. Nur die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen befugte Behörde (Verwaltungsgericht) habe zu beurteilen, ob die beantragte Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde (Verweis auf VwGH 14.9.1993, 92/07/0004). Diese Beurteilung führe zum Ergebnis, dass die Übertragung dem Gesetz entsprechend verfügt werden könne.

25 Weder das zum Zeitpunkt der Regulierung der gegenständlichen Einforstungsrechte bestehende Kaiserliche Patent mit der Durchführungsverordnung noch die aktuelle Rechtslage "begrenzen das Ausmaß der Einforstungsrechte ausdrücklich an irgendeinen Bedarf der berechtigten Liegenschaft". Die zugrunde liegende Regulierungsurkunde Nr. 190/1872 enthalte in ihrem Punkt I. die Angabe über den Ursprung der zu regulierenden Rechte ("der auf bisheriger Ausübung und altherkömmlicher Gepflogenheit aus landesfürstlicher Gnade beruhende Holzungsgenuss zum Hausbedarfe"). Sie enthalte keine Einschränkung der in Punkt X. genannten Holzmengen derart, dass mangels Bedarf der berechtigten Liegenschaft Teile oder die gesamte Holzmenge von der Verpflichteten nicht abgegeben werden müssten. Selbst für einen Vorgriff sei keine "Bedarfsnachweisung" vorgesehen. Die in Punkt X. der Regulierungsurkunde bestehenden Holzmengen seien jedenfalls abzugeben.

26 Vordringlich seien mit dem bezogenen Holz die Betriebseinrichtungen zu erhalten und zu betreiben (§ 6 Abs. 3 StELG 1983). § 5 Abs. 2 StELG 1983, in dem nur "wirtschaftliche" Gründe genannt seien, sei in seinem Wortlaut klar und eindeutig. Er grenze insbesondere nicht auf einen zur Aufrechterhaltung eines Wirtschaftsbetriebes notwendigen Umfang der Holzbezugsrechte ein, sondern bezeichne allgemein Aufwendungen für und Erträge aus den bezogenen Holzmengen und -sortimenten zum Unterhalt der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft. Sämtliche über die Erhaltung und den Betrieb der Wirtschaftseinrichtungen einer berechtigten Liegenschaft hinausgehenden Bezüge hätten bereits nach der Regulierung (sowie weiterhin) unmittelbar zur Einkommenserzielung verwendet werden dürfen (§ 6 Abs. 1 StELG). Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 StELG schütze (nur) gegen die Vernachlässigung der Betriebseinrichtungen und des Wirtschaftsbetriebes der Berechtigten, weil in erster Linie die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten seien, und stelle ebenfalls nach ihrem klaren Wortlaut keine Mengenbegrenzung dar. Die über die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung hinausgehende Ausstattung der in Aussicht genommenen Liegenschaft mit Eigenwald "stellt keinen zwingenden Grund dar, die angestrebte Übertragung nicht zu verfügen, kann aber im Einzelfall (vgl. VwGH 24.3.1992, 88/07/0056) ausschlaggebend dafür sein, dass eine Übertragung von Holzbezugsrechten nicht verfügt wird".

27 Zur von ihm bestätigten Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Ablösung der Einforstungsrechte führte das LVwG im Wesentlichen aus, das eingeforstete Gasthaus auf der berechtigten Liegenschaft bestehe noch. Die Nutzungsrechte hätten daher gemäß § 6 Abs. 1 StELG 1983 der ordentlichen Bewirtschaftung der noch bestehenden berechtigten Liegenschaft mit dem nach wie vor vorhandenen Gasthaus zu dienen. Wenn die Revisionswerberin auf das agrarbehördliche Gutachten vom 15. September 2016 verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige das Vorhandensein der urkundlich berechtigten Liegenschaft nicht in Abrede stelle. Die Holzbezugsrechte seien nach Punkt I. der Regulierungsurkunde für immerwährende Zeiten ohne Gegenleistung zugestanden. Der Verweis auf eine bestimmte Art und Weise des Bezuges, nämlich durch Einsatz von Fremdarbeitskräften anstatt Eigenwerbung der derzeitigen Eigentümer, führe, wie auch die Veränderung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, "noch nicht zwingend" zur Rechtsfolge, dass die Holzbezugsrechte wegen dauernder Entbehrlichkeit in Geld abzulösen seien (Verweis auf VwGH 19.2.1985, 82/07/0228).

28 Die Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Aufteilung des Grundeigentums und die Förderung einer vernünftigen Nutzung der verfügbaren Flächen und der Vorbeugung gegen natürliche Gefahren stellten im gesellschaftlichen Interesse liegende Ziele dar (Verweis auf EuGH 23.9.2003, Rs C-452/01, Ospelt). Ein weiteres im Allgemeininteresse liegendes Ziel sei Art. 33 Abs. 1 lit. b EGV zu entnehmen. Nach dessen lit. a sei im Zusammenhang mit der Gestaltung und der dabei anzuwendenden Methoden der gemeinsamen Agrarpolitik auch die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben dienten auch die Einforstungsrechte und die durch sie geschaffene Bewirtschaftungsstruktur, mit deren Hilfe landwirtschaftliche Betriebe ihren Bewirtschaftungserfolg absichern könnten und eine zielgerichtete und vernünftige Nutzung von Grundflächen erreicht werde. Ein Wesensmerkmal der Einforstungsrechte bilde die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, die nicht im Eigentum der berechtigten Betriebe oder berechtigter Liegenschaften stünden. Der Zweck der Nutzung dieser Grundflächen sei in der Erleichterung der Wirtschaftsführung von berechtigten Liegenschaften gelegen (dies gelte nach wie vor). Auch die Einforstungsrechte hätten zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur gehabt (dies gelte nach wie vor), und es liege ihre Erhaltung schon daher im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.

29 In der gebotenen Gesamtbetrachtung der gestellten Anträge sei weder eine Ablöse durch Zahlung eines Ablösekapitals oder in Grund und Boden noch eine Neuregulierung durchzuführen, sondern es sollten die in Rede stehenden Rechte auf die berechtigte bäuerliche Liegenschaft übertragen werden. Die Bestimmung über den Kreis der Berechtigten in der zugrunde liegenden Urkunde ("den im Absatze X. aufgeführten Grundbesitzern des Marktes (A.) und deren Besitznachfolgern für ihre dort verzeichneten Realitäten") könne nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sie die Übertragung auf eine andere berechtigte Liegenschaft schlechthin unzulässig mache. Die (zuvor ungemessene) Servitut einer berechtigten Liegenschaft werde mit der Regulierung in eine (gemessene) öffentlichrechtliche Dienstbarkeit dieser Liegenschaft umgewandelt. Über die Zulässigkeit der Übertragung auf eine andere berechtigte Liegenschaft jedoch werde mit der Bestimmung über den Kreis der Berechtigten in der Regulierungsurkunde nichts ausgesagt. Es sei zu erwarten, dass die Eigentümerin der neu berechtigten Liegenschaft die zu übertragenden Holzbezugsrechte für den Verkauf des Holzes als Teil ihres Wirtschaftsbetriebes vollständig nutzen werde. Mit der beantragten Übertragung der Einforstungsrechte sei daher dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft, auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, der Wahrung einer die Entwicklung lebensfähiger Betriebe sowie die harmonische Pflege des Raumes und der Landschaft ermöglichenden Nutzung am besten entsprochen.

30 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

31 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten zur Revision eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

32 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auf die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1992, 88/07/0056, und vom 4. Mai 1992, 89/07/0092, verweisend, hält die Revisionswerberin fest, das LVwG habe verkannt, dass die in der Regulierungsurkunde vorgesehene Zweckbindung des Holzbezugsrechts für den Hausbedarf insofern eine Beschränkung darstelle, als eine Übertragung nur dann aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne des § 5 Abs. 2 StELG 1983 erfolgen könne, wenn bei der neu zu berechtigenden Liegenschaft ein Bedarf für die Bewirtschaftung der Gebäude bestehe. Ein Einforstungsrecht diene allein der ordentlichen Bewirtschaftung der eingeforsteten Liegenschaft (§ 6 Abs. 1 StELG 1983) und unterliege keinesfalls der freien Disposition der Berechtigten (Verweis auf VwGH 30.3.2017, Ra 2016/07/0108). Der Holzbedarf der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten sei bereits durch deren Eigenwald bzw. deren eigene Holzbezugsrechte hinreichend gedeckt, sodass das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes für die Übertragung auszuschließen und diese gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983 nicht zulässig sei.

33 Im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Ablöse der Einforstungsrechte wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, 88/07/0056, (sowie VwGH 19.2.1985, 82/07/0228; 4.4.1989, 85/07/0088) ausgeführt, dass eine Änderung im Bestand der bezugsberechtigten Objekte für die Beurteilung, ob Holzbezugsrechte dauernd entbehrlich seien, jedenfalls rechtserheblich sei. In Abweichung von dieser Rechtsprechung habe das LVwG keine Feststellungen zum urkundlichen Gebäudebestand sowie dessen Veränderung getroffen. Diese Feststellungen wären aber entscheidungsrelevant gewesen, weil von allen urkundlichen (insgesamt 17) Gebäuden nur noch das Wohnhaus (Gasthaus) existiere. Sämtliche übrigen Nebengebäude seien nicht mehr vorhanden. Die Einforstungsrechte seien demnach zumindest im Ausmaß von zwei Dritteln nicht mehr zur Deckung des Hausbedarfes erforderlich und folglich dauernd entbehrlich.

34 Ferner sei das LVwG der im Zuge der Ermessensausübung bei zwei miteinander im Widerstreit stehenden Anträgen (Übertragungsantrag bzw. Ablösungsantrag) erforderlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es habe nicht dargelegt, weshalb zuerst über die Übertragung und erst anschließend über die Ablösung entschieden worden sei.

35 Im Übrigen habe das LVwG in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Begründung nicht gesondert dargelegt, welchen Sachverhalt es als erwiesen ansehe. Es habe weder ausreichend eigene Sachverhaltsfeststellungen

getroffen noch in einer nachvollziehbaren Art und Weise die Entscheidungsfindung schlüssig dargestellt. So reiche etwa der lapidare Verweis auf ein im agrarbehördlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten als Begründung nicht aus. Abgesehen davon sei das Zitat "das Vorhandensein der urkundlich berechtigten Liegenschaft nicht in Abrede gestellt" aus dem Gutachten vom 15. September 2016 völlig aus dem Zusammenhang der Gutachtensausführungen gerissen. Das LVwG begründe in weiterer Folge auch nicht, warum es den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass die Holzbezugsrechte der EZ 169 dauerhaft entbehrlich seien, nicht gefolgt sei.

36 Darüber hinaus habe das LVwG über Holzbezugsrechte abgesprochen, deren Art und Ausmaß es nicht einmal festgestellt habe. Ebenso wenig enthalte das angefochtene Erkenntnis Feststellungen zum Holzbedarf der Drittmitbeteiligten sowie dazu, ob dieser durch Eigenwald bzw. eigene Holzbezugsrechte gedeckt sei.

37 Auch den vom Verwaltungsgerichtshof an eine schlüssige Beweiswürdigung gestellten Anforderungen werde das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Das LVwG habe sich - in Verkennung der Rechtslage - weder mit dem von der Revisionswerberin erstatteten Vorbringen, wonach die Liegenschaft EZ 250 über ein jährliches Holzbezugsrecht im Ausmaß von ca. 28,99 rm verfüge und damit gemeinsam mit der vorhandenen Eigenwaldausstattung im Ausmaß von 8,3 ha der Bedarf an Holz ausreichend gedeckt sei, noch mit dem dieses Vorbringen bestätigenden Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. September 2016 befasst.

38 Ähnlich mangelhaft sei die Begründung zur Abweisung des Ablösungsantrages. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. September 2016 gehe nämlich hervor, dass das Holzbezugsrecht der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien nicht zur Stärkung der Liegenschaft beitrage, sondern dauernd entbehrlich sei und dauernd in Geld abgelöst werden könne. Das LVwG sei (ohne schlüssige Begründung) zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, dass die Nutzungsrechte der ordentlichen Bewirtschaftung der noch bestehenden Berechtigtenliegenschaft mit dem nach wie vor vorhandenen Gasthaus dienten.

39 Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - so die Revisionswerberin abschließend - sei auch in sich widersprüchlich (wird näher dargelegt).

40 Die Revision erweist sich aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln im Zusammenhang mit der Ermessensausübung und der Beurteilung, es lägen die Voraussetzungen für die Übertragung der gegenständlichen Einforstungsrechte vor (weshalb in der Folge auch dem Ablösungsantrag nicht stattzugeben gewesen sei), als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

41 In seinem Vorerkenntnis vom 25. Februar 2016, 2013/07/0059, hatte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem dargelegt, dass es sich bei der Gebrauchnahme bzw. Nichtgebrauchnahme unter anderem von der Möglichkeit, die Reihenfolge der Entscheidung über die beiden vorliegenden Anträge (auf Übertragung bzw. auf Ablösung des Holzbezugsrechtes) selbst zu entscheiden, um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG handle, und in diesem Zusammenhang auf die Begründungspflicht verwiesen.

42 Die vorliegend angefochtene Entscheidung des LVwG erging zwar in einem einheitlichen, beide Anträge behandelnden Servitutenverfahren. Weshalb dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis dargelegten, für Änderungen von Nutzungsrechten maßgeblichen Sinn des StELG 1983 mit der vom LVwG verfügten Übertragung der Holzbezugsrechte am besten entsprochen worden sei, wurde im angefochtenen Erkenntnis aus nachstehenden Erwägungen jedoch nicht nachvollziehbar begründet.

43 § 5 StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2007, lautet:

"Veränderung von Nutzungsrechten

§ 5

(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf weiters nicht bewilligt werden, wenn die Übertragung zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.

(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die im Abs. 2 angeführten Versagungsgründe nicht vorliegen."

44 Gemäß Punkt I. der hier maßgeblichen Regulierungsurkunde Nr. 190/1872 wurden die in dieser Urkunde genannten Holzbezugsrechte "zum Hausbedarfe" festgelegt. Unter Punkt X. der Regulierungsurkunde wurden diese Rechte im Einzelnen ihrem Umfang nach beschrieben.

45 Das LVwG legte seiner Entscheidung zugrunde, die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der mitbeteiligten Parteien keine Gründe angeführt, nach denen im Sinne des § 5 Abs. 2 StELG 1983 die Übertragung des Nutzungsrechtes auf die Liegenschaft der Drittmitbeteiligten zu versagen wäre, sondern lediglich vorgebracht, dass die Erwerberin nicht der Einforstungsgruppe B.A. zuzurechnen sei. "Sämtliche weitere Vorbringen, weshalb die Übertragung nicht zu verf??gen wäre", beträfen Interessen, deren Wahrnehmung allein der Agrarbehörde (dem Verwaltungsgericht) übertragen sei. Nur die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen befugte Behörde (Verwaltungsgericht) habe zu beurteilen, ob die beantragte Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde.

46 Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. In dem vom LVwG zitierten hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 92/07/0004, ging es um die Bewilligung der Absonderung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft nach dem Oberösterreichischen Flurverfassungslandesgesetz 1979 und nicht um Einforstungsrechte. Darin hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des genannten Gesetzes fest, dass der Agrargemeinschaft ihre Parteistellung aus dem Recht erwachse, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Absonderung ihre Wirtschaftsführung und Verwaltung nicht erschwert werde. Nicht erwüchse der Agrargemeinschaft jedoch Parteistellung aus dem Umstand, dass die Absonderung im Gesetz auch an die Voraussetzung geknüpft sei, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde. Diese Voraussetzung sei ihrem Inhalt nach nämlich nichts anderes als die fallbezogene Ausformulierung des von den Agrarbehörden wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft.

47 Demgegenüber hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem die gegenständlichen Holzbezugsrechte (Einforstungsrechte) betreffenden Vorerkenntnis 2013/07/0059 bereits fest, dass durch die Übertragung dieser Rechte von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere berechtigte Liegenschaft unzweifelhaft die Rechtssphäre des Eigentümers der mit Holzbezugsrechten belasteten Liegenschaft berührt werde und dem Verpflichteten aus dem Einforstungsrecht in der Frage der agrarbehördlichen Genehmigung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung des Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 StELG 1983 nach § 5 Abs. 3 StELG 1983 Parteistellung zukomme (vgl. zur Differenzierung von Einforstungsrechten und Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft auch VwGH 2.7.1998, 95/07/0125).

48 Die Parteistellung des Verpflichteten umfasst aber auch das Recht, geltend zu machen, dass die in § 5 Abs. 2 StELG 1983 normierten Versagungsgründe nicht vorlägen. Neben den Versagungsgründen einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung oder einer unverhältnismäßigen Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten zählt dazu auch das Kriterium, dass die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde.

49 Dieses Beurteilungsergebnis resultiert im Übrigen auch aus dem Erfordernis, dass der Verpflichtete im Servitutenverfahren eine mangelhafte Begründung der behördlichen Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung bei zwei miteinander in Widerstreit stehenden Anträgen geltend machen können muss. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Antrag der Revisionswerberin auf Ablösung der Holzbezugsrechte vom LVwG im Ergebnis mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die von den mitbeteiligten Parteien begehrte Übertragung dieser Rechte dem Sinn des Gesetzes besser entspreche, kann der Rechtsmeinung, das Vorbringen der Revisionswerberin, die Übertragung werde aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt und entspreche deshalb nicht dem Gesetz, sei unzulässig, nicht gefolgt werden, betrifft es doch auch die Frage der Nachvollziehbarkeit der Begründung im Rahmen der Ermessensausübung.

50 Folgte man hingegen der (unrichtigen) Rechtsmeinung des LVwG, wonach die Prüfung des Versagungsgrundes "aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt" allein der "zur Wahrnehmung von öffentlichen Interessen befugten Behörde" obliege, erschiene überdies zweifelhaft, ob das LVwG seiner Entscheidung aufgrund der Beschwerden von auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Parteien eine gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid anderslautende Beurteilung der in Rede stehenden Frage überhaupt zugrunde legen hätte dürfen (zur Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, 0009, mwN).

51 Die Revisionswerberin hatte in ihrer im Verfahren vor dem LVwG abgegebenen Stellungnahme zur Beschwerde der mitbeteiligten Parteien unter anderem vorgebracht, dass die Liegenschaft EZ 250 der Drittmitbeteiligten bereits mit entsprechendem Eigenwald und einem Holzbezugsrecht ausgestattet sei. Mit diesem Vorbringen hat sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht konkret auseinandergesetzt.

52 Auch nach den gutachterlichen Ausführungen des von der ABB beigezogenen Amtssachverständigen vom 15. September 2016 sei mit der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten, mit der antragsgemäß das Holzbezugsrecht verbunden werden solle, bereits ein näher genanntes Holzbezugsrecht (laut dem Regulierungsvergleich Nr. 269/1873) verbunden, ebenso liege eine Eigenwaldausstattung in näher genanntem Umfang vor. Ein zusätzlicher Holzbezug, wie im gegenständlichen Fall, gehe - so der Amtssachverständige - weit über den ortsüblichen Bedarf hinaus und erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse.

53 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Ausstattung einer neu berechtigten Liegenschaft mit Eigenwald dazu führen könne, dass an einer Verbindung von Einforstungsrechten mit dieser Liegenschaft kein wirtschaftlicher Bedarf bestehe und das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen zu verneinen sein könnte (vgl. VwGH 24.3.1992, 88/07/0056). 54 Das LVwG nahm zwar auf dieses hg. Erkenntnis Bezug, beschränkte sich jedoch auf die Ausführungen, wonach die über die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung hinausgehende Ausstattung der in Aussicht genommenen Liegenschaft mit Eigenwald "keinen zwingenden Grund" darstelle, die angestrebte Übertragung nicht zu verfügen, im Einzelfall aber ausschlaggebend dafür sein könne, dass eine Übertragung von Holzbezugsrechten nicht verfügt werde. 55 Aus welchen Gründen das LVwG letztlich zum Ergebnis gelangte, dass die Eigenwaldausstattung der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten und die dieser bereits zukommenden Holzbezugsrechte einer Übertragung der in Rede stehenden Holzbezugsrechte nicht entgegenstünden, wird im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht dargelegt. Dieser Begründungsmangel wird auch nicht durch den bloßen Hinweis auf das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und die weiteren Erwägungen, die Drittmitbeteiligte werde "die zu übertragenden Holzbezugsrechte für den Verkauf des Holzes als Teil ihres Wirtschaftsbetriebes vollständig nutzen", beseitigt. 56 Ebenso wenig begründete das LVwG, weshalb es den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 15. September 2016, die beantragte Übertragung des Holzbezugsrechtes erfolge aus anderem als wirtschaftlichem Interesse, nicht folgte. Nach der hg. Rechtsprechung wird das Verwaltungsgericht der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, aber nicht gerecht, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung

setzt. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096; 13.4.2018, Ra 2018/02/0028, jeweils mwN).

57 Es ist auch nicht zu erkennen, dass aus Sicht des LVwG rein rechtliche Überlegungen (so etwa die Ausführungen des LVwG zu § 6 StELG 1983) gegen die Beurteilungsergebnisse des genannten Gutachtens sprächen.

58 Gleichzeitig befasste sich das LVwG im Übrigen auch nicht näher mit dem Beschwerdevorbringen der mitbeteiligten Parteien, wonach - entgegen dem genannten Amtssachverständigengutachten - bei der Liegenschaft der Drittmitbeteiligten sehr wohl ein ungedeckter Haus- und Gutsbedarf vorliege.

59 Sollte die Beurteilung des LVwG jedoch vor dem Hintergrund des (früheren) agrartechnischen Gutachtens vom 22. Juni 2011 erfolgt sein, wurde auch dies im angefochtenen Erkenntnis nicht klargestellt und es erfolgte darin auch keine Abwägung der beiden erwähnten - hinsichtlich der Übertragung der Holzbezugsrechte zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangenden - Gutachten. 60 Wesentliche Begründungsmängel liegen aber auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Antrages der Revisionswerberin auf Ablösung der Holzbezugsrechte vor. 61 Gemäß § 34 Z 2 StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983, ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nur dann zulässig, wenn und insoweit die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind.

62 Im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ablösung von Einforstungsrechten wegen dauernder Entbehrlichkeit sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die diese Nutzungsrechte begründenden Regulierungsurkunden und die dort ersichtliche Zweckbestimmung der Nutzungsrechte, also die Situation bei Urkundenerstellung, zum einen und die seither eingetretenen Änderungen, also die aktuelle Situation des berechtigten Gutes, zum anderen zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 26.4.2007, 2006/07/0042, zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz). Ferner ist danach zu differenzieren, welche Art von Einforstung gegeben ist, ob also beispielsweise das berechtigte Gut einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt oder ob das Gebäude selbst im Mittelpunkt des Einforstungsrechtes steht, was etwa bei der für dauernd erfolgten Beseitigung des Baues entscheidendes Gewicht hätte (vgl. VwGH 19.2.1985, 82/07/0228, zum Oö. Wald- und Weideservituten-Landesgesetz 1953). Sind die Einforstungsrechte nicht an den Bestand eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes gebunden, sondern betreffen sie bloß die Baulichkeiten der berechtigten Liegenschaft (wenn etwa ein Regulierungsvergleich Einforstungsrechte "für den Hausbedarf" festlegte), ist darauf abzustellen, ob rechtserhebliche Änderungen im Bestand der bezugsberechtigten Objekte eingetreten sind (vgl. erneut VwGH 24.3.1992, 88/07/0056). 63 Auch im vorliegenden Fall wurden mit der Regulierungsurkunde Nr. 190/1872 die Holzbezugsrechte "zum Hausbedarfe" festgelegt; sie stehen somit im Zusammenhang mit Baulichkeiten und nicht mit einem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb.

64 Das LVwG hob im angefochtenen Erkenntnis hervor, die Nutzungsrechte hätten der ordentlichen Bewirtschaftung der noch bestehenden berechtigten Liegenschaft mit dem nach wie vor vorhandenen Gasthaus zu dienen. Ferner habe der Amtssachverständige "das Vorhandensein der urkundlich berechtigten Liegenschaft nicht in Abrede gestellt". Mit dem (unter Verweis auf ein bereits im Bescheid der ABB vom 24. August 2011 wiedergegebenes - zum Elementarholzrecht ergangenes - Gutachten eines Amtssachverständigen erstatteten) Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin, wonach von allen urkundlichen Gebäuden (Anmerkung: worunter in dem erwähnten Gutachten aber auch etwa Abflussrinnen oder ein Gartenzaun verstanden wurden) nur noch das Wohnhaus (Gasthaus) vorhanden sei und alle übrigen Nebengebäude nicht mehr existierten, befasste sich das LVwG hingegen nicht. Dies gilt auch für die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 15. September 2016, wonach das Wohngebäude der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien schon seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde und keinerlei Geräte für die Holzwerbung bei dieser Liegenschaft vorhanden seien. 65 Dem LVwG ist zwar darin zu folgen, dass mit der Formulierung "zum Hausbedarfe" und der gleichzeitigen Fixierung des Umfangs der Holzbezugsrechte in der Regulierungsurkunde keine Einschränkung dieser Holzbezugsrechte bei mangelndem Bedarf verfügt wurde. Bei der genannten Formulierung handelt sich vielmehr um eine Zweckbestimmung. Hier geht es jedoch (auch) um die Frage, ob die Holzbezugsrechte in Geld abgelöst werden können. Bei der Beurteilung, ob die Holzbezugsrechte (allenfalls teilweise) dauernd entbehrlich sind, ist nach der angeführten Judikatur somit vor allem entscheidend, ob rechtserhebliche Änderungen - vor allem im Bestand der bezugsberechtigten Objekte - eingetreten sind.

66 Konkrete Feststellungen dazu, ob die in Rede stehenden Holzbezugsrechte aufgrund der Regulierungsurkunde ausschließlich mit dem auf der Liegenschaft der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien noch bestehenden Gasthaus oder - wie die Revisionswerberin vorbrachte - auch mit weiteren, heute nicht mehr existierenden Gebäuden verbunden waren, wurden im angefochtenen Erkenntnis nicht getroffen. Im zweitgenannten Fall kann aber die Relevanz des Wegfalls ehemals eingeforsteter Gebäude für die Beurteilung des Kriteriums "dauernd entbehrlich" nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

67 Ferner kann auch der im Gutachten vom 15. September 2016 dargelegte, in die Erwägungen des LVwG jedoch nicht erkennbar eingeflossene Umstand, dass das Wohnhaus auf der Liegenschaft EZ 169 seit vielen Jahren mit Öl beheizt werde, im Rahmen der Beurteilung der dauernden Entbehrlichkeit von Einforstungsrechten von Relevanz sein, wird doch auch dadurch der Zweck des seinerzeit eingeräumten Holzbezugsrechtes berührt.

68 Schließlich ist auch anzumerken, dass es das LVwG - auch wenn man davon ausgeht, dass eine bestimmte Art und Weise des Holzbezuges (Einsatz von Fremdarbeitskräften anstatt Eigenwerbung der derzeitigen Eigentümer) noch nicht zwingend zur Ablösung der Holzbezugsrechte wegen dauernder Entbehrlichkeit zu führen habe - unterließ, die Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach die Fremdwerbung von Brennholz für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sogar ein Defizit darstelle, in seine Entscheidung einfließen zu lassen.

69 Weshalb im Rahmen der Ermessensausübung der Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der Vorzug gegenüber der Entscheidung über den Ablösungsantrag zu geben war und die Bewilligung der Übertragung der Einforstungsrechte dem Gesetz am besten entspreche, wurde im angefochtenen Erkenntnis somit nicht nachvollziehbar begründet. Da die Feststellungs- und Begründungsmängel zum Teil auf die unrichtige Rechtsansicht des LVwG betreffend ein eingeschränktes Mitspracherecht der Revisionswerberin hinsichtlich des Vorliegens der in § 5 Abs. 2 StELG 1983 normierten Versagungsgründe zurückzuführen sind, war das angefochtene Erkenntnis wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

70 Die Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.

71 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 25. April 2019

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteGutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten ErgänzungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070140.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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