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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M K in V, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019, Zl. L521 2169556- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgesetzt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde am 25. Februar 2019 mündlich verkündet und am 14. März 2019 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigt. 3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
4 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.
5 Den Ausführungen des BVwG im Vorlagebericht bzw. den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 25. Februar 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.
6 Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0239, mwN). 7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010141.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019