Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Betreff
?
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Mag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Finanzamts Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2018, W129 2118619-2/9E, betreffend Verwendungszulage gemäß § 106 Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Linz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft; mitbeteiligte Partei: G G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl Nr. 201/1996, der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 wurde sie auf einen Arbeitsplatz im Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr im Ressort des Bundesministers für Finanzen versetzt.
2 Mit Bescheid vom 9. November 2015 sprach das gemäß § 17 Abs. 3 Z 4 PTSG eingerichtete Personalamt Linz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) über den Antrag der Mitbeteiligten vom 19. September 2014 aus, dass ihr für den Zeitraum 19. September 2011 bis inklusive Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage "von PT 8 auf PT 4" gebühre, wobei die ihr mit Gehaltsabrechnung 04/2012 angewiesene Belohnung in Höhe von EUR 1.450,-- gegenverrechnet werde (Spruchpunkt 1.); den Antrag der Mitbeteiligten vom 21. Mai 2015 auf Verwendungsabgeltung wegen Dienstzuteilung ab 1. November 2014 im Rahmen des Ressortwechsels von der Österreichischen Post AG zum Bundesministerium für Finanzen "von PT 8 auf A 3" wies sie mangels Rechtsgrundlage zurück (Spruchpunkt 2.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es die Gebührlichkeit der Verwendungszulage in dem in Spruchpunkt 1. angeführten Zeitraum ohne Gegenverrechnung der am 7. Mai 2012 zuerkannten Belohnung aussprach. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids behob das Verwaltungsgericht und trug der nunmehr zuständigen Dienstbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr. In dieser wird zur Revisionslegitimation ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 2 Abs. 7 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG), BGBl Nr. 29/1984, als Dienstbehörde und als belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzusehen und deshalb gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung der Revision legitimiert sei.
Die Revision ist nicht zulässig:
5 Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts kann wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I Nr. 138/2017 erfolgten Novellierung) Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Z 1), die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Z 2), der zuständige Bundesminister in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen (Z 3) sowie der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 B-VG genannten Rechtssachen (Z 4). 7 Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (siehe zu § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG auch VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).
8 Der Status als "belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht" ändert sich nicht, wenn nach den - unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Zuständigkeit inzwischen eine andere Behörde für die Führung des Verwaltungsverfahrens zuständig wäre (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0110). Anders liegt der Fall hingegen, wenn sich die Zuständigkeitsvorschriften geändert haben (VwGH 19.2.2015, Ra 2015/21/0014).
9 Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat nach § 2 Abs. 7 DVG die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts, das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
10 Die revisionswerbende Partei hat den vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Auch wenn sie infolge des inzwischen erfolgten Ressortwechsels der Mitbeteiligten für die Fortführung eines bereits zuvor anhängig gemachten Dienstrechtsverfahrens nunmehr zuständig sein sollte, wurde sie dadurch nicht zur belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Revisionslegitimation kommt ihr daher nicht zu.
11 Da der revisionswerbenden Partei somit keine Legitimation zur Erhebung der Revision zukommt, war diese mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018120012.J00Im RIS seit
19.07.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019