TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2019/15/0038

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §184
B-VG Art133 Abs4
DBAbk Frankreich 1994 Art23 Abs2 lita
DBAbk Italien 1985 Art23 Abs3 lita
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamts Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Dezember 2018, Zl. RV/4100360/2018, betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008 (mitbeteiligte Partei: P W in K, vertreten durch die Kohlfürst, Roth und Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 1A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0043, zu verweisen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht - nach Erörterungen mit den Verfahrensparteien - der Beschwerde des Mitbeteiligten (neuerlich) teilweise statt und änderte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2008 ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3 Das Bundesfinanzgericht verwies eingangs auf das vorangegangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Dezember 2016 sowie auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. In Umsetzung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes modifizierte das Bundesfinanzgericht - in der Revision nicht mehr strittig - die Einnahmen und Werbungskosten des Mitbeteiligten. Entsprechend dem vorangegangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts teilte es die Einkünfte auf verschiedene Staaten auf. Es berücksichtigte dabei nur die jeweiligen Renntage (nicht die Trainingstage) und nahm dazu eine Gewichtung nach der Wertigkeit laut einer Tabelle des Internationalen Radrennsportverbandes (UCI) vor. Entsprechend den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigte das Bundesfinanzgericht diese Einkünfte sodann entweder nach der Anrechnungsmethode (vgl. etwa Art. 23 Abs. 3 lit. a Doppelbesteuerungsabkommen Italien, BGBl. Nr. 125/1985), oder (überwiegend) nach der Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt; vgl. etwa Art. 23 Abs. 2 lit. a Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich, BGBl. Nr. 613/1994). 4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts. Das Finanzamt ficht das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts insofern an, als die Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Tätigkeitsstaaten - und damit die Zuordnung zu in Österreich steuerbefreiten und in Österreich steuerpflichtigen Einkünften - nicht aliquot nach den Renntagen, sondern nach der Wertigkeit (Punkteanzahl für den Sieger) der Rennen erfolgt ist. 5 Zur Zulässigkeit macht die Revision geltend, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der sachgerechten Aufteilung von nichtselbständigen Einkünften auf mehrere Tätigkeitsländer liege nicht vor. Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Ansicht, dass die Honorierung von Radrennsportlern gewichtet zu erfolgen habe, habe die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung. Das Bundesfinanzgericht sei überdies auf das Vorbringen des Finanzamts zu diesem Thema nicht eingegangen; die Sachverhaltsfeststellungen in diesem Punkt beruhten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Das Finanzamt kann eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzeigen.

10 Für die Aufteilung der Einkünfte des Mitbeteiligten auf die einzelnen Staaten ist - wie ohnehin auch vom Finanzamt in seiner (in der Revision angeführten) Stellungnahme vom 28. Mai 2015 ausgeführt worden war - nicht die Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen betreffend "unselbständige Arbeit" (im OECD-Musterabkommen (in der Folge OECD-MA) Art. 15), sondern jene betreffend "Künstler und Sportler" (im OECD-MA Art. 17) heranzuziehen (vgl. etwa Stockmann in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 17 Rz 7; Toifl in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 17 Rz 10). Die in der Revision angeführte Literaturmeinung (Bendlinger in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht (nunmehr zweite Auflage), Rz XIII/537), die sich auf Art. 15 OECD-MA bezieht, ist daher nicht einschlägig. 11 Wenn das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall im Rahmen einer Schätzung die Einkünfte nach - entsprechend der Wertigkeit nach einer Tabelle der UCI - gewichteten Renntagen den einzelnen Staaten zugeordnet hat, so liegt in dieser Einzelfallentscheidung keine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung. 12 Zu den im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens geltend gemachten Verfahrensmängeln ist vor diesem Hintergrund eine Relevanz nicht erkennbar.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150038.L00

Im RIS seit

03.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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