TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2019/10/0033

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §24 Abs2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der P P in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Februar 2019, Zl. VGW-141/021/17022/2018, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2018, mit dem die Revisionswerberin zur Rückzahlung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet worden war, abgewiesen.

2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Februar 2019 mündlich verkündet, wobei der Revisionswerberin eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt wurde. 3 Mit (selbst verfasstem) Schreiben noch vom 26. Februar 2019 erhob die Revisionswerberin "Revision des Urteils vom 26.02.2019". 4 2. Diese Revision ist unzulässig:

5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. 6 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (vgl. insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung von 20. März 2019) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 26. Februar 2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen. 7 3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100033.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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