TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/30 Ra 2019/04/0043

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
beobachten
merken

Index

E3R E13301400
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
26/01 Wettbewerbsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
Lebensmittelkontakt Materialien Gegenstände 2005 §1
UWG 1984 §33 Abs1
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
32004R1935 Lebensmittelkontakt Materialien Gegenstände Art1 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Mag. M K in G, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5/2/15a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Dezember 2018, Zl. LVwG-000293/9/Gf/RoK, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2018 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahren dem Revisionswerber (unter Aufhebung weiterer im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2018 enthaltener Spruchpunkte nur noch) zur Last, im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle in einer Filiale der L Handels GmbH an einem bestimmten Ort am 21. März 2017 hätten sich bei der Probenahme des näher beschriebenen Produktes Trinkflasche Motiv "Mia und Me" (3 Originalflaschen) folgende Mängel nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004), ergeben:

Die geforderten Angaben zum Namen oder der Firma sowie in jedem Fall der Anschrift oder des Sitzes des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen und für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers seien nicht vorhanden gewesen; weiters habe eine angemessene Kennzeichnung oder Identifikation, die eine Rückverfolgbarkeit des Gegenstands gestatte, gefehlt.

Damit habe der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L Handels GmbH und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 iVm

§ 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) iVm

§ 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von Materialien und

Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. II Nr. 262/2005 (im Folgenden: Verordnung BGBl. II Nr. 262/2005), zu verantworten, weshalb das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber nach § 33 Abs. 1 UWG eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängte.

2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung relevant - aus, der Revisionswerber hätte gar nicht in Abrede gestellt, dass auf den betroffenen Trinkflaschen die nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erforderliche Kennzeichnung nicht vorhanden gewesen sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 4.11.2016, Ra 2016/04/0099, mwN).

7 Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision ziehen zunächst - erkennbar - in Zweifel, dass der Revisionswerber ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt eine Verletzung des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2005 zu verantworten habe.

8 Dem ist jedoch nicht zu folgen:

9 Nach § 1 erster Satz der genannten Verordnung dürfen Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung (u.a.) Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/200 4 entspricht. Wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung wurde der Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 UWG bestraft.

10 Dass die L Handels GmbH, deren nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Revisionswerber ist, nach dem festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2005 verwirklicht hat, ist schon nach dessen Wortlaut unzweifelhaft.

11 Soweit der Revisionswerber im Folgenden die Frage aufwirft, "inwieweit ein Kontrollsystem bei Massenartikeln mangels Verdachtsmomente über die branchenüblichen Stichproben-Kontrollen hinausgehen muss", stellt er zum einen keinen konkreten Bezug zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses her; zum anderen ist zu den Anforderungen an ein wirksames strafbefreiendes Kontrollsystem auf die bereits bestehende, reichhaltige hg. Judikatur zu verweisen (vgl. etwa die Nachweise bei Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 43 zu § 9). Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von dieser Rechtsprechung zeigt die Revision nicht auf.

12 Schließlich setzt die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer Herabsetzung der Geldstrafe durch das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden könne, im konkreten Fall voraus, dass es sich bei der im Straferkenntnis angegebenen Ersatzfreiheitsstrafe um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und diese Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich in einem Umfang dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen gewesen wäre, der jedenfalls unter der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe liegt. Einen derartigen offenkundigen Schreibfehler hat im Beschwerdeverfahren weder der Revisionswerber behauptet, noch das Verwaltungsgericht, das die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden "herabgesetzt" hat, angenommen. Dies wird auch im Zulässigkeitsvorbringen als Grundlage für die aufgeworfene Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Auf diese Rechtsfrage kommt es vorliegend somit nicht an.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040043.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten