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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Peter Fejan, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, Graben 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018, Zl. W244 2142520-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte zusammengefasst aus, er sei von den Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zu kämpfen. Zwei Brüder des Revisionswerbers, die sich geweigert hätten, wären von den Taliban getötet worden.
2 Mit Bescheid vom 29. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. November 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zunächst zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe sich bezüglich der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers maßgebend auf Differenzen in den Angaben hinsichtlich der Häufigkeit und der Zeiträume der Besuche durch die Taliban gestützt, obwohl es in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt habe, dass dies aufgrund der verstrichenen Zeit vom Revisionswerber im Detail nicht mehr habe angeführt werden können. Das BVwG habe zudem die persönlichen Gefährdungsmomente, die katastrophale Situation in der Heimatprovinz des Revisionswerbers sowie "die Tatsache", dass eine Rückkehr in diese unmöglich sei, nicht (entsprechend) gewürdigt. 8 Hierbei verkennt der Revisionswerber, dass es sich bei den von ihm herausgegriffenen Aspekten nur um einzelne von mehreren handelt, auf welche das BVwG die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers stützte.
Im Hinblick auf das Vorbringen zum wehrfähigen Alter des Revisionswerbers ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG bereits dessen Fluchtvorbringen, wonach ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, als unglaubwürdig erachtete. Weiters schloss das BVwG unter Berücksichtigung aktueller Länderinformationen eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aus und verwies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat.
9 Im Übrigen liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN). Dass die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit als unvertretbar anzusehen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
10 Im Hinblick auf das weitere Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, mit welchem Verfahrensmängel gerügt werden, ist der Revisionswerber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen.
11 Werden Verfahrensmängel - wie hier die mangelnde Begründung betreffend die Verneinung der westlichen Ausrichtung des Revisionswerbers sowie fehlende Feststellungen bzw. die unterlassene Berücksichtigung von persönlichen Umständen des Revisionswerbers, wie seine psychische Erkrankung, im Rahmen der Prüfung, ob eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN). Derartiges lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht entnehmen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140341.L00Im RIS seit
12.07.2019Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019