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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, in der Revisionssache der M S in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30. Oktober 2018, Zl. 405-9/631/1/7-2018, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 2. November 2018 zugestellt, wobei die Revisionswerberin die Sendung persönlich übernahm (Rückschein bei OZ 6). Am 13. Dezember 2018 wurde die gegenständliche, direkt an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision zur Post gegeben. Nach deren Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof am 14. Dezember 2018 wurde mit Note vom 19. Dezember 2018 die Weiterleitung der Revision an das zuständige Landesverwaltungsgericht Salzburg veranlasst.
2 2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. 3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (nunmehr: einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergibt) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0082, 9.8.2016, Ra 2016/10/0071, oder 26.11.2015, Ra 2015/07/0151, jeweils mwN).
4 3. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 14. Dezember 2018 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Sie wurde aber erst nach diesem Tag an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet. 5 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
6 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100195.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019