TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2018/10/0154

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Krnt 2002 §31 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des S P in R, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. September 2018, Zl. KLVwG-1568/15/2017, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. September 2018 wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2017 ab, mit dem (u.a.) der Antrag des Revisionswerbers vom 15. Juli 2015 auf Fällung von Alleebäumen der "Lindenallee Rosegg" gemäß § 31 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 abgewiesen worden war.

2 Das Verwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass die "Lindenallee Rosegg" mit Verordnung des Landrates Villach vom 6. März 1942 zum Naturdenkmal erklärt worden sei, und traf detaillierte Feststellungen u.a. zum besonderen Stellenwert des Naturdenkmales.

3 Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befassen sich zunächst detailliert mit der Rechtsüberleitung der ursprünglichen Naturdenkmalerklärung aus dem Jahr 1942 durch die nachfolgenden Naturschutzgesetze des Landes Kärnten, beginnend mit § 27 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes LGBl. Nr. 2/1953. 4 Die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Schlägerung sämtlicher Alleebäume des Naturdenkmals begründete das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 31 Abs. 1 K-NSG 2002 damit, dass damit eine nahezu gänzliche Zerstörung des Naturdenkmales verbunden sei, was unter diese Bestimmung nicht subsumiert werden könne. § 31 Abs. 1 K-NSG 2002 ermögliche lediglich einen "Eingriff" in ein Naturdenkmal.

5 Soweit die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer Anwendung des § 32 K-NSG 2002 (welcher unter bestimmten Voraussetzungen den Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal vorsieht) argumentierte, führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe mit ihrer Entscheidung keine Entscheidung nach § 32 K-NSG 2002 getroffen und ihre abweisende Entscheidung auf die Bestimmung des § 31 K-NSG 2002 gestützt. Insofern gehe die Argumentation des Revisionswerbers über die Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hinaus (Hinweis u.a. auf VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).

6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision machen Normbedenken hinsichtlich der Naturdenkmalerklärung der "Lindenallee Rosegg" geltend. 10 Dazu genügt der Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2019, E 4218/2018-12, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das angefochtene Erkenntnis mit der Begründung abgelehnt hat, dass er eben diese Normbedenken nicht teile.

11 3.2. Ausgehend von der somit feststehenden Naturdenkmaleigenschaft der "Lindenallee Rosegg" ist die vom Revisionswerber im Weiteren vertretene Auffassung, der Erklärung der Lindenallee zum Naturdenkmal werde auch durch die vom Revisionswerber angestrebte Neupflanzung einer Allee entsprochen, verfehlt (vgl. nur § 29 K-NSG 2002).

12 3.3. Das vom Revisionswerber schließlich unterbreitete Vorbringen, sein Antrag sei vom Verwaltungsgericht falsch interpretiert worden, weshalb dieses seine Kognitionsbefugnis zu eng gesehen habe, geht an der - oben (Rz 5) wiedergegebenen - Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zur Sache des Beschwerdeverfahrens vorbei; tatsächlich ist deren Umfang - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - nach dem Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde zu beurteilen. 13 3.4. Auch soweit der Revisionswerber die Nichtanwendung des § 31 Abs. 3 K-NSG 2002 durch das Verwaltungsgericht rügt, gelingt es ihm nicht, eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

14 Die genannte Bestimmung begründet eine Verpflichtung des über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten, bei Gefahr im Verzug die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an Naturdenkmalen unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen, nicht aber - wie dem Revisionswerber offenbar vorschwebt -

einen eigenen Genehmigungstatbestand; dies wird insbesondere durch die Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 zweiter Satz K-NSG 2002 deutlich, die zur Abwendung von Gefahren getroffenen Maßnahmen "der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen".

15 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100154.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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