TE Vwgh Beschluss 2019/4/30 Ra 2018/06/0102

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41
VwGG §41 Abs1

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der B O in B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Vorarlberg vom 19. April 2018, LVwG-318-3/2018-R6, betreffend eine Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Berufungskommission der Stadt Bludenz; weitere Partei:

Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt B. vom 7. Dezember 2017 - mit Ausnahme der Richtigstellung der Zitierung einer Rechtsnorm (§ 40 Abs. 3 statt § 40 Abs. 1 lit. b Baugesetz - BauG) im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B. vom 11. Oktober 2017 - keine Folge gegeben und der genannte Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Die Berufungskommission der Stadt B. hatte mit dem genannten Bescheid im innergemeindlichen Instanzenzug gemäß § 33 Abs. 1 BauG festgestellt, dass das von der Revisionswerberin mit Schreiben vom 19. September 2017 angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. a BauG sei (Spruchpunkt I.). Weiters hatte sie der Revisionswerberin gemäß § 40 Abs. 1 lit. b BauG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Balkonverglasung auf einem näher bezeichneten Objekt binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt II.).

2 Begründend hielt das LVwG fest, die Revisionswerberin habe am Balkon bzw. an der Loggia im ersten Obergeschoß eines Mehrfamilienwohnhauses ein aus acht Scheiben bestehendes Verglasungssystem mit einer Länge von 6,2 m und einer Höhe von 1,53 m angebracht. Es handle sich um ein bewegliches und vollständig wegklappbares Schiebe-Dreh-System, bei dem die einzelnen Scheiben zur Gänze verschoben werden könnten, sodass die Glasteile je nach Bedarf geöffnet oder gänzlich geschlossen werden könnten. Für die Anbringung dieser Balkonverglasung (diese wird näher beschrieben) liege keine baubehördliche Bewilligung vor. 3 In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG aus, durch das nachträgliche Anbringen der Loggiaverglasung in deutlich wahrnehmbarer Größe in Form des beschriebenen Systems, welches ein gänzliches Schließen des Balkons ermögliche, sei die äußere Erscheinung des gesamten Gebäudes wesentlich verändert worden. Das nachträgliche Schließen von ansonsten offenen Balkonen oder Loggien durch eine Verglasung stelle daher eine wesentliche Änderung der optischen Erscheinung der gesamten Fassade eines Gebäudes dar, wobei es unerheblich sei, in welchen zeitlichen Intervallen die Balkonverglasung gänzlich oder teilweise geschlossen werde, weil die Verglasung jederzeit auch über längere Zeiträume geschlossen werden könne. Auch seien für eine fachgerechte Anbringung dieses Wind- und Sichtschutzsystems fachliche (bautechnische) Kenntnisse erforderlich (wird näher ausgeführt). Es liege daher ein nach dem BauG bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor.

4 Die Revisionswerberin habe ihren Bauantrag vom 25. Jänner 2017, der mangels Vorliegen der Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer unvollständig gewesen sei, in weiterer Folge wieder zurückgezogen und eine Bauanzeige eingebracht. Da die Revisionswerberin trotz Aufforderung keinen vollständigen Bauantrag eingebracht habe, sei zum einen die Bewilligungspflicht der Baumaßnahme festzustellen und zum anderen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen gewesen. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin unter dem gesondert dargestellten Punkt "2. Revisionspunkte" in ihrem Recht auf "inhaltliche Entscheidung" über ihre Beschwerde verletzt erachtet, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zuletzt etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199, mwN).

7 Soweit die Revisionswerberin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. auch dazu VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199, mwN).

8 In ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein: Das LVwG hat die Beschwerde weder zurückgewiesen, noch wurde das Verfahren über die Beschwerde eingestellt. Das LVwG hat vielmehr - mit Ausnahme der insofern nicht maßgeblichen Richtigstellung einer angeführten Rechtsgrundlage - in der Sache entscheidend die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Damit hat das LVwG ohne jeden Zweifel eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde gefällt. 9 Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060102.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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