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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §26 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der S Holding GmbH in R, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. August 2017, LVwG 50.14-1153/2016-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Marktgemeinde Raaba, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige G Wohnungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Bauwerberin gegen den Bescheid des Gemeinderaters der Marktgemeinde R., mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ihr Bauansuchen vom 29. April 2011 auf Errichtung einer näher beschriebenen Wohnhausanlage abgewiesen worden war, stattgegeben und die beantragte Baubewilligung unter Zugrundelegung der vidierten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die heranrückende Wohnbebauung wurden abgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei (Spruchpunkt VI.).
5 Zur Begründung führte das LVwG im Wesentlichen aus, nach dem in dieser Bausache ergangenen Erkenntnis VwGH 31.3.2016, 2013/06/0124, seien im fortzusetzenden Verfahren bei der Beurteilung des Einwands der heranrückenden Wohnbebauung nach § 26 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) die von der Revisionswerberin geltend gemachten tatsächlichen Immissionen aus ihrer Betriebsanlage an der Baugrundgrenze und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Rechtmäßig seien die Immissionen nur dann, wenn die tatsächlich vorhandene Betriebsanlage von den baurechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheiden gedeckt sei.
6 Ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerberin, die von ihr eingewendeten Immissionen beträfen den Betrieb der Hallen 2 und 5, sei nach dem durchgeführten Beweisverfahren festzustellen, dass die von diesen Hallen ausgehenden Immissionen aus gewerberechtlicher Sicht als rechtmäßig anzusehen seien. Der baurechtliche Konsens für die Halle 5 sei jedoch nicht belegt (wird näher dargestellt). Da aber die Immissionen aus dieser Halle nach dem lärmtechnischen Gutachten nicht von entscheidender Bedeutung seien, könne dahingestellt bleiben, ob von einem rechtmäßigen Bestand der Halle 5 auszugehen sei. Was die Halle 2 mit einer Fläche von 474,08 m2 (laut Hallenplan zum gewerberechtlichen Bescheid vom 17. Juli 2015) betreffe, berufe sich die Revisionswerberin auf die vorgelegten baurechtlichen Bescheide, wobei insbesondere jene vom 30. April 1962, 21. Mai 1969 sowie vom 10. Juli 1972 relevant seien (wird näher dargestellt). Nach Auseinandersetzung mit den Größenangaben zu den Hallen in den genannten Bescheiden stellte das LVwG fest, dass der baurechtliche Konsens der Halle 2 nicht nachgewiesen sei. Die Einwendungen der Revisionswerberin gegen die heranrückende Wohnbebauung seien daher als unbegründet abzuweisen und, da das Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erfülle, die beantragte Baubewilligung zu erteilen. 7 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift "Revisionspunkt" vorgebracht, die Revisionswerberin sei "in ihrem subjektiven Rechten auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, sowie dem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt. Als Revisionspunkte werden sohin zum einen die inhaltliche Rechtswidrigkeit und zum anderen die Verletzung von Verfahrensvorschriften angezogen."
8 Die vorliegende Revision erweist sich bereits aufgrund der nicht gesetzmäßigen Ausführung des Revisionspunktes als unzulässig:
Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Revisionsgrundes (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2015/06/0134, 0135, mwN). Was die subjektiven Rechte auf Einhaltung der Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes betrifft, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet (vgl. etwa VwGH 4.12.2018, Ra 2018/10/0189, mwN). 9 Aber auch mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die Revisionswerberin führt aus, das LVwG habe übersehen, dass hinsichtlich der Halle 2, die tatsächlich eine Nettogeschoßfläche von 268,14 m2 (und nicht 474,08 m2) aufweise, von einem rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 auszugehen sei, weil diese bereits vor dem 1. Jänner 1969 errichtet worden sei. Es liege keine, zumindest keine einheitliche, Judikatur zur Frage vor, (richtig wohl:) ob bei der Beurteilung von Emissionen aus genehmigten benachbarten Betriebsanlagen im Sinne des § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung "auch auf rechtmäßige Bestände gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 Bedacht zu nehmen" sei.
10 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/18/0105). Das LVwG legte nämlich - wie dargestellt - seiner Entscheidung auf Basis des Hallenplans zum gewerberechtlichen Bescheid vom 17. Juli 2015 eine Fläche der Halle 2 von 474,08 m2 zugrunde. Selbst wenn von einem rechtmäßigen Bestand gemäß § 40 Abs. 1 Stmk BauG 1995 einer vor dem 1. Jänner 1969 errichteten Halle 2 mit einer Fläche von 268,14 m2 auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, dass für die bestehende Halle 2 in ihrer festgestellten Größe von 474,08 m2 ein baurechtlicher Konsens nicht nachgewiesen worden ist. 11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060227.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019