TE Vwgh Beschluss 2019/5/2 Ra 2019/05/0062

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1
AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Partei M KG in D, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 1. Februar 2019, Zl. LVwG-401-1/2018-R1, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Nach den Revisionszulässigkeitsgründen wurde vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Revisionszulässigkeitsgründe legen nicht dar, dass es der Revisionswerberin nicht möglich gewesen wäre, dabei die Frage, wer Verpflichteter sei, aufzuwerfen. Sie gehen daher insoweit, als sie die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser Frage geltend machen, ins Leere.

5 Dass "erforderliche Maßnahmen" im Sinne des § 73 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht nur solche der Abfallbehandlung selbst sein können, sondern auch andere zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 dabei in Frage kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 23.4.2014, 2013/07/0178, bejaht, ebenso (für Beprobungen) in VwGH 21.2.2002, 2001/07/0103, zur Vorgängerbestimmung des § 32 Abs. 1 AWG (dazu, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, wenn diese durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027; 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, jeweils mwN).

6 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen sonstige Verfahrensmängel (betreffend die Beweiswürdigung und die Begründungspflicht) vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass Fragen des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre; im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nicht berufen ist - läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). All dies wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt. Im Übrigen genügt ein Verweis in den Revisionszulässigkeitsgründen auf die Ausführungen in den Revisionsgründen nicht (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050062.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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