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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
GO BVwG 2014 §20 Abs1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A T O in W, vertreten durch Mag. Peter Michael Wolf, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Bahnhofplatz 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2018, Zl. W119 2151544-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 8. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde mit hg. Beschluss vom 15. Jänner 2019 abgewiesen.
5 Mit Schriftsatz vom 7. März 2019 erhob der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) am 8. März 2019 um 16.44 Uhr beim BVwG eingebracht wurde. Darin brachte er unter anderem vor, der die Verfahrenshilfe abweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Revisionswerber am 25. Jänner 2019 durch Hinterlegung zugestellt worden. 6 Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2019 nahm der Revisionswerber dahingehend Stellung, dass die Zustellung der Abweisung der Verfahrenshilfe nicht wie irrtümlich in der Revision angeführt am 25. Jänner 2019, sondern am 24. Jänner 2019 erfolgt sei. Somit sei die Einbringung der außerordentlichen Revision fristgerecht erfolgt.
7 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Wird ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
8 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ist die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 20 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts legt § 20 Abs. 1 GO-BVwG mit jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 bis 15:00 Uhr fest.
9 Im vorliegenden Fall begann die sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 25. Jänner 2019 zu laufen. Dieses Zustelldatum ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Revisionswerbers in der Revision, sondern auch aus dem vorliegenden Zustellnachweis der Post, in dem festgehalten wurde, dass der Beginn der Abholfrist für das hinterlegte Poststück der 25. Jänner 2019 gewesen sei. Die anderslautende Behauptung des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt bleibt unbelegt und überzeugt nicht. Selbst wenn sie zuträfe, würde sich aber am Ergebnis nichts ändern, weil bei erfolgter Zustellung des Beschlusses am 24. Jänner 2019 die Frist sogar um einen Tag früher zu laufen begonnen und daher auch einen Tag früher geendet hätte.
10 Ausgehend vom festgestellten Zustelldatum am 25. Jänner 2019 lief die Revisionsfrist am 8. März 2019 ab. Die Revision wurde an diesem Tag mittels ERV um 16.44 Uhr, somit nach Ende der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, eingebracht. Gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG gilt sie daher erst mit dem nächsten Arbeitstag als eingebracht und ist deshalb verspätet. 11 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180557.L00Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019