TE Vwgh Erkenntnis 2019/5/6 Ra 2019/16/0078

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Veröffentlicht am 06.05.2019
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §28

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R S in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. September 2018, VGW-002/084/11436/2018/E-2, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),

Spruch

zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafen und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

und den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 25. November 2016 wurde der Revisionswerber als Komplementär einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG mit vier näher bezeichneten Geräten schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 15.000 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die Strafe hinsichtlich eines Gerätes aufhob, die übrigen Strafen auf jeweils 1.000 Euro herabsetzte und die Kosten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses neu festsetzte. 3 Weiters sprach das Gericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4406/2018- 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

5 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

6 Das Verwaltungsgericht legte die außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete über diese Revision das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG).

Die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

9 Liegen - wie im vorliegenden Revisionsfall - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen gerichteten Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).

10 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Spruch eines Straferkenntnisses die richtige Strafnorm anzuführen sei. Weder das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien noch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes enthielten im Spruch die Strafsanktionsnorm.

11 Die Revision erweist sich insoweit als zulässig und begründet.

12 Die hg. Rechtsprechung räumt den Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch u.a. die zutreffende Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG aufscheint. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. zB VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).

13 In den vorliegenden Fällen kommt bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG in Betracht.

14 Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. dazu erneut VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN). 15 Das Verwaltungsgericht hat dies im Revisionsfall unterlassen.

16 Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon deshalb im Umfang des Ausspruchs über die verhängten Strafen und des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Zum übrigen Zulässigkeitsvorbringen der Revision, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Beweisergebnissen das Verwaltungsgericht die Feststellungen zur Werbetätigkeit der Konzessionäre abgeleitet habe, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2019/16/0001, mwN).

18 Der Revisionswerber zeigt die notwendige Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht auf.

19 Die Revision ist daher, soweit sie den Schuldspruch betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 20 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 abgesehen werden.

Wien, am 6. Mai 2019

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160078.L00

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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