TE Vwgh Beschluss 2019/5/9 Fr 2019/14/0010

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, LL.B., in der Fristsetzungssache des A B, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller brachte am 19. März 2019 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und begehrte wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte er aus, dass bislang nicht über seine am 2. Juni 2017 erhobene Beschwerde entschieden worden sei.

2 Das BVwG legte diesen Antrag am 11. April 2019 unter einem mit einer Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2019 samt Protokollierung der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor. 3 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10. April 2019, Zl. W139 2161032-1/12Z, hat das BVwG nunmehr eine Entscheidung erlassen, mit der - infolge nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung hinreichend erkennbar - über die gesamte Beschwerde abgesprochen wurde.

4 Der Fristeinsetzungsantrag war nach § 38 Abs. 4 VwGG unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 12.3.2019, Fr 2019/18/0006, mwN).

5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das diesbezügliche Mehrbegehren war abzuweisen (vgl. VwGH 25.5.2018, Fr 2018/22/0003, mwN).

Wien, am 9. Mai 2019

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019140010.F00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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