TE Vwgh Beschluss 2019/5/14 Ra 2019/01/0171

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des F N in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 31. Jänner 2019, Zl. I405 1315031-2/31E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 30. Mai 2007 vollinhaltlich ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Die Revision erklärte das BVwG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Erkenntnis des BVwG weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Revisionswerber sein Vorbringen nachvollziehbar, identisch und richtig erstattet habe. Die Fluchtgründe des Revisionswerbers seien nicht ausreichend geprüft worden. Der Revisionswerber sei überdies erheblich integriert und seine Rückkehr nach Nigeria sei deshalb nicht möglich. Die Sicherheitsvermutung des § 5 AsylG 2005 würde im gegenständlichen Fall nicht gelten.

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0121, mwN).

7 Diesen Anforderungen wird das genannte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

8 Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 21.12.2018, Ra 2018/01/0324, mwN). Eine solche krasse Fehlbeurteilung wird durch die Revision nicht aufgezeigt.

9 Insoweit sich die Revision gegen eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK wendet, genügt es darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. 10 Soweit die Revision darüber hinaus behauptet, das BVwG hätte die Sicherheitsvermutung des § 5 AsylG 2005 nicht anwenden dürfen, verkennt sie, dass es sich vorliegend um kein Verfahren nach § 5 AsylG 2005 handelt.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010171.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten