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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z1Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2019, Zlen. 1. VGW-002/V/085/10657/2018-2 und
2. VGW-002/085/10656/2018-1, betreffend Übertretung des § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. M P,
2. A GmbH, beide in G, und beide vertreten durch die Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich der Frage, ob ein Game im Tennis als Teilergebnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wiener Wettengesetz anzusehen ist, jenem Verfahren, in dem der Verwaltungsgerichtshof das dort von den auch hier revisionswerbenden Parteien angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf VwGH vom 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, mit Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2019/02/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. 2 Auf die Begründung beider Entscheidungen, mit denen die Frage, ob ein Game oder Punkt im Tennis als Teilergebnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wiener Wettengesetz anzusehen ist, verneint wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. 3 Sieht das Verwaltungsgericht das Bestimmtheitsgebot des § 44a Abs. 1 VStG deshalb als verletzt an, weil die Tatzeit mit "27.02.2018 um 13:39 Uhr" angegeben wurde, während weiter festgehalten wurde, dass die Wette "laut Wettticket vom 28.02.2018" zugelassen wurde, ist darin keinerlei Einschränkung von Verteidigungsrechten oder die Gefahr einer Doppelbestrafung zu sehen, zumal die Tatzeit unmissverständlich feststeht und das Wettticket lediglich als Beweismittel für die Durchführung der Wette angeführt wird, auf dessen Datum es im vorliegenden Fall nicht ankommt.
4 Dem Verwaltungsgericht war es daher verwehrt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 15. Mai 2019
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020005.J00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019