TE Vwgh Beschluss 2019/5/16 Fr 2019/21/0010

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des E K S, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 26. März 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache mit Erkenntnis vom 11. April 2019, G313 2203813-1/3E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis (samt Nachweis der Zustellung an den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller vertretenden Rechtsanwalt Mag. Hristo Tchakarov) mit Bericht vom 26. April 2019 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Wien, am 16. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210010.F00

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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