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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 11. September 2018, Zlen. 1.) LVwG-551270/10/Fi/SB (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2018/11/0234) und 2.) LVwG-551271/10/Fi/SB (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2018/11/0235), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksgrundverkehrskommission Perg bei der Bezirkshauptmannschaft Perg; mitbeteiligte Parteien ad 1.) G GmbH, und ad 2.) Marktgemeinde S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Perg jeweils vom 27. November 2017 wurden in einer näher bezeichneten Exekutionssache, in welcher der Revisionswerber verpflichtete Partei war, vormals im Eigentum des Revisionswerbers stehende Liegenschaften im Rahmen einer Zwangsversteigerung der erstmitbeteiligten Partei (EZ 363 des Grundbuches L.) und der zweitmitbeteiligten Partei (EZ 167 des Grundbuches L.) unter dem Vorbehalt zugeschlagen, dass der Zuschlag erst mit der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde rechtswirksam werde.
2 Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 5. Februar 2018 wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für die Übertragung des Eigentumsrechts an den jeweils genannten Liegenschaften an die erst- und zweitmitbeteiligte Partei gemäß § 4 OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG) erteilt.
3 Die vom Revisionswerber jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den angefochtenen Beschlüssen vom 11. September 2018 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 In der Begründung wurde im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, eine Verletzung subjektiver Rechte des Revisionswerbers durch die genannten Bescheide sei nicht möglich, weil dem Verpflichteten des Zwangsversteigerungsverfahrens die Beschwer hinsichtlich der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlags fehle (Hinweis insbesondere auf VfGH 18.620/2008 und 17.104/2004).
5 Dies entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der das Genehmigungsverfahren nach dem Grundverkehrsrecht nicht dazu diene, sich der zivilrechtlichen Verpflichtungen auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis auf VwGH 29.6.2016, Ra 2016/11/0092, in welchem auch darauf hingewiesen wurde, dass die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf haben, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht). Dies gelte auch für den Verpflichteten des Zwangsversteigerungsverfahrens, der sich in der gleichen Situation wie der Vertragspartner bei einem Kaufvertrag befinde, lediglich mit dem Unterschied, dass seine Zustimmung durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlags ersetzt werde.
6 Gegen diese beiden Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mit Verweis auf VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024).
11 In den vorliegenden Revisionen wird die Zulässigkeit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Weder wird eine konkrete Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden wurde, aufgezeigt, noch konkret Judikatur angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei. Die Revision führen zu ihrer Zulässigkeit vielmehr aus, weshalb der vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Beschluss, VwGH Ra 2016/11/0092, gegenständlich nicht einschlägig sei, ohne aber ihrerseits eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu präzisieren. Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung weiters geltend, das Exekutionsgericht habe im Versteigerungsverfahren die Pflicht zur Verständigung der Grundverkehrsbehörde verletzt, sodass es Aufgabe der Grundverkehrsbehörde gewesen wäre, „diese Gesetzesverletzung durch Versagen der eigenen Zustimmung zu sanktionieren“. Damit wird aber weder das Fehlen von hg. Rechtsprechung zu einer konkreten Rechtsfrage noch das Abweichen von (konkret zu bezeichnender) Judikatur behauptet, sondern vielmehr ein Revisionsgrund geltend gemacht.
12 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Ungeachtet dessen sind die Revisionen auch deshalb zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch die angefochtenen Beschlüsse in dem von ihm bezeichneten Recht, „entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des OÖ GVG mit einer rechtlichen Sanktion, die in der mangelnden Berücksichtigung meines Ansinnens liegt, das Versteigerungsverfahren vor dem BG Perg sei von Amts wegen als unzulässig und nichtig aufzuheben, belegt zu werden“, nicht verletzt sein kann. Durch die angefochtenen Beschlüsse, mit denen seine Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen wurden, kann der Revisionswerber nämlich nur im Recht auf Sachentscheidung verletzt sein (vgl. aus vielen VwGH 26.4.2019, Ro 2018/11/0011, mwN).
14 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110234.L00Im RIS seit
14.10.2020Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020