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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Michael Lanzinger Rechtsanwalt in 4600 Wels, Alois-Auer-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018, Zl. W123 2188884-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 9. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei von seinem Onkel, der Kommandant in der afghanischen Armee "beziehungsweise" Polizei gewesen sei, bedroht worden, nachdem er als Familienoberhaupt seine Zustimmung zur Verehelichung seiner Schwester mit dessen Sohn verweigert gehabt hätte.
2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer m??ndlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers beruhe ausschließlich auf privaten Problemen und sei zudem nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung der privaten Verfolgung stehe dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif offen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Angelegenheit wie der vorliegenden, weil noch keine Sachverhalte höchstgerichtlich entschieden worden seien, bei denen sich "bloß" private familiäre Probleme mit staatlichen Instrumenten soweit verbinden würden, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung entstehe. 9 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insofern das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich einer Verfolgung durch dessen Onkel für nicht glaubhaft erachtet hat, entfernt sich die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt. In Bezug auf die als Alternativbegründung vorgenommene Wahrunterstellung des Vorbringens übersieht die Revision, dass das BVwG vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen ist. Dagegen wendet sich der Revisionswerber nicht. Von der in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Frage hängt die Revision sohin nicht ab. 10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140416.L00Im RIS seit
10.07.2019Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019