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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des F S in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2018, G313 2144721- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Kosovos, stellte am 30. November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe das Land aufgrund von Familienstreitigkeiten verlassen.
2 Mit Bescheid vom 4. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Dies entspreche nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung. Anhand der Begründung des BVwG sei eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht möglich.
9 Ungeachtet dessen, dass das BVwG im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) durch den Hinweis auf die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, waren die Revisionswerber nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0637-0642, mwN). 10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN). Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. neuerlich VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision, insoweit sie - pauschal und ohne auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug zu nehmen - behauptet, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und die beantragten Beweise seien nicht berücksichtigt worden, nicht gerecht.
12 Insoweit das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gerügt wird, zeigt die vorliegende Revision nicht auf, inwiefern das BVwG fallbezogen von den aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. bereits zu nahezu wortidentem Vorbringen VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344-0346; 10.9.2018, Ra 2018/19/0451;
20.9.2018, Ra 2018/20/0407; 12.12.2018, Ra 2018/19/0637 bis 0642;
17.12.2018, Ra 2018/14/0253; 17.12.2018, Ra 2018/14/0263;
15.1.2019, Ra 2018/14/0442; 29.1.2019, Ra 2018/18/0399; 26.3.2019, Ra 2019/19/0075). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190160.L00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019