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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des J S M, vertreten durch Dr. Mark Maximilian Kletter in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2019, W159 2155147-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2017 wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe zur Lage in Afghanistan nicht die aktuellsten Länderberichte herangezogen. Auch die Stellungnahme des Revisionswerbers vom 26. September 2018 sei unberücksichtigt geblieben.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Die Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0359, mwN). Mit der pauschalen Behauptung in der Zulassungsbegründung, die vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Länderberichte seien nicht aktuell, wird die Revision diesen Anforderungen nicht gerecht. 8 Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über seine Stellungnahme vom 9. November 2018 bzw. die darin zitierten Länderberichte - insbesondere zur Lage von Rückkehrern nach Afghanistan - ohne Auseinandersetzung hinweggesetzt, trifft dies nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, warum es den von ihm verwendeten, im Oktober 2018 aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation ein größeres Gewicht als den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen beimisst und darauf seine Annahme, dem Revisionswerber stehe in den größeren Städten Afghanistans - insbesondere in Herat-Stadt und in Mazare Sharif - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, gründet. Dem tritt die Revision nicht konkret entgegen.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190061.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019