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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über den Fristsetzungsantrag des C H in W, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/7, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Versehrtenrente nach dem Wiener Unfallfürsorgegesetz 1967 (mitbeteiligte Partei: W N GmbH in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2019, Fr 2019/09/0001-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019090001.F00Im RIS seit
22.07.2019Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019