TE Vwgh Beschluss 2019/5/23 Ra 2019/08/0083

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §16
GSVG 1978 §14b Abs1 idF 1999/I/175
GSVG 1978 §14d Abs1 idF 1999/I/175

Betreff

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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der E W in L, vertreten durch Mag. Rupert Wagner in 4020 Linz, Graben 32, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, Zl. L511 2005726-1/9E, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der verstorbene Vater der Revisionswerberin (dessen in das Verfahren eingetretene Erbin) gemäß § 14b GSVG auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Ansehung des Bezugs einer Pension nach dem ASVG "jedenfalls im Zeitraum vom 01.03.2010 bis zumindest 11.12.2012" der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt. 5 Der Versicherte sei bis 28. Februar 2010 gemäß § 16 ASVG (in der Selbstversicherung) krankenversichert (und damit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 GSVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen) gewesen. Seit 1. März 2010 beziehe er eine (die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG auslösende) Alterspension nach dem ASVG. Da für den Versicherten kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehe, unterliege er gemäß § 14b Abs. 1 iVm § 14d Abs. 1 GSVG ab dem Anfall der Alterspension mit 1. März 2010 auf Grund seiner weiterhin ausgeübten freiberuflichen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht einen Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung verneint habe. Nach § 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich, Teil C Krankenversicherung, würden alle selbständig erwerbstätigen Rechtsanwälte grundsätzlich dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag unterliegen, es sei denn, es bestünde eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a GSVG, die der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen worden sei.

8 Die belangte Behörde erstattete unaufgefordert eine Stellungnahme, in der sie die Zurückweisung der Revision beantragt.

9 Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass der Versicherte bis 28. Februar 2010 gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert war und infolge des Vorliegens aller Ausnahmevoraussetzungen (zum Nachweis der Selbstversicherung gegenüber der beruflichen Vertretung vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/04/0038) nicht der Gruppen-Krankenversicherung iSd § 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich unterlegen ist. Sie behauptet auch nicht, dass der Versicherte ab 1. März 2010 aus eigenem Antrieb der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten wäre. Der Anfall der krankenversicherungspflichtigen Alterspension des Versicherten nach dem ASVG am 1. März 2010 bewirkte daher in Ansehung des Fehlens eines Leistungsanspruchs gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt gemäß § 14b Abs. 1 iVm § 14d Abs. 1 GSVG (in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 175/1999) - unabhängig von einer Meldung des Versicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger - den Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Bezug auf seine weiterhin ausgeübte freiberufliche Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080083.L00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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