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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §122Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der G K in G, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2019, Zl. W209 2175689- 1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Bauern; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin von 31. März 2017 bis laufend in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Strittig war im Verfahren, ob auf die Revisionswerberin weiterhin die Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG anzuwenden war. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin seit 1. Februar 2017 eine Alterspension nach dem ASVG beziehe. Sie sei bislang infolge einer die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes und seines darauf folgenden Arbeitslosengeldbezugs sowie der daraus resultierenden Mitversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unter die genannte Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG gefallen und daher nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen. Der Arbeitslosengeldbezug ihres Ehemannes habe jedoch mit 30. März 2017 geendet. Am 31. März 2017 sei er weder krankenversichert noch (auf Grund der dafür fehlenden zeitlichen Voraussetzungen) nach § 122 ASVG leistungsberechtigt gewesen. Damit sei eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinn des § 262 Abs. 3 BSVG eingetreten. Auch im Bezug einer Alterspension nach dem ASVG durch den Ehemann der Revisionswerberin ab dem 1. April 2017 liege eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, weil nach § 262 Abs. 3 BSVG nur der Anfall einer Pension "nach diesem Bundesgesetz", also dem BSVG, keine Änderung des maßgebenden Sachverhalts darstelle.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die nur für einen Tag bestehende Unterbrechung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG (in der bis zum 31. Dezember 1998 in Geltung gestandenen Fassung) eine maßgebende Änderung des Sachverhalts im Sinn des § 262 Abs. 3 BSVG darstelle. Außerdem stelle sich die Frage, ob eine solche eintägige Unterbrechung überhaupt eingetreten sei, weil gemäß § 43 iVm § 122 ASVG auch am 31. März 2017 weiterhin ein Leistungsanspruch des Ehemannes der Revisionswerberin aus der Krankenversicherung vorgelegen sei.
7 Die Revisionswerberin bestreitet aber nicht die Feststellung, dass sie schon ab dem 1. Februar 2017 eine Alterspension nach dem ASVG bezogen habe. Daraus resultiert ihre Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG, was gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG einer aus der Krankenversicherung ihres Ehemannes abgeleiteten Anspruchsberechtigung - als Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 262 Abs. 3 BSVG - entgegen stand. Auf die Frage des Versicherungsschutzes ihres Ehemannes am 31. März 2017 kam es damit nicht mehr an, und es konnte auch nicht von einer bloß eintägigen Unterbrechung des abgeleiteten Versicherungsschutzes die Rede sein. Bei all dem ist nicht entscheidend, dass die Revisionswerberin - wie sie in der Replik zur Revisionsbeantwortung vorbringt - seit 1. Februar 2017 auch eine Pension nach dem BSVG bezieht.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Revisionsbeantwortung sowie die Revisionswerberin eine Replik erstattet haben - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
9 Ein Aufwandersatz war mangels darauf gerichteten Antrags der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht zuzusprechen.
Wien, am 27. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080041.L00.1Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019