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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M S A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichte s vom 15. März 2019, W146 2139685-1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten ab (I.), erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (III.). 3 Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (A)) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (B)). 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst aus, das BVwG sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe einem vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel in Form einer näher bezeichneten, im Internet veröffentlichten Liste ohne nähere Begründung den Beweiswert abgesprochen. Die Gefährdung aufgrund dieser Liste bilde den Kern des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers; alleine aufgrund des Umstandes, dass er auf dieser Liste aufscheine, drohe ihm asylrelevante Verfolgung.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele etwa VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0106, mwN).
9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. nochmals VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0106, oder etwa auch 22.3.2019, Ra 2019/01/0089, jeweils mwN).
10 Im vorliegenden Fall sprach das BVwG der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen Liste entgegen dem Revisionsvorbringen nicht ohne Weiteres den Beweiswert ab, sondern stützte sich unter anderem auf näher dargestellte Erwägungen anderer Behörden hierzu. Eine diesbezüglich unvertretbare Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargetan. 11 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, das BVwG sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht in Bezug auf die genannte Liste nicht nachgekommen, da diese den Kern des Fluchtvorbringens betreffe, macht er damit einen Verfahrensmangel geltend. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. dazu etwa 14.8.2018, Ra 2018/01/0344, oder auch 28.2.2019, Ra 2019/01/0056, jeweils mwN); dieser Anforderung wird die Revision nicht gerecht. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010172.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019