TE Vwgh Beschluss 2019/5/28 Ra 2019/02/0102

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

?

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der F GmbH in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. Februar 2019, Zl. LVwG-347-2/2018-R16, betreffend Feststellung des Eigentumsübergangs gemäß § 7 Abs. 2 Vorarlberger Spielapparategesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2019 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. Juli 2018, mit dem der Übergang von näher angeführten Spielapparaten in das Eigentum des Landes festgestellt wurde, abgewiesen.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. März 2019, E 638/2019-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die vorliegende Revision macht als "Verletzte Rechte" geltend:

"-

Eigentumsrecht

-

auf verfassungskonforme Rechtslage

-

auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

-

ordnungsgemäße Verfahrensführung

-

ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung"

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, mwN).

5 Das von der revisionswerbenden Partei im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht und das "Recht auf verfassungskonforme Rechtslage" bezeichnen keine subjektiven Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. z.B. VwGH 13.6.2018, Ra 2017/17/0386, mwN).

6 Mit den weiteren Ausführungen im Revisionspunkt (auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, ordnungsgemäße Verfahrensführung und ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung) macht die revisionswerbende Partei die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Revisionspunkt mit den Revisionsgründen (vgl. zu Verfahrensmängel VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125, mwN, zum Verhältnismäßigkeitsgrund satz VwGH 28.2.2014, 2013/16/0242, mwN, zur Begründung des Erkenntnisses VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN). 7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Mai 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020102.L00

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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