TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/5 LVwG-AV-1327/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 05. November 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 27.03.2018 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.05.2019, zur GZ. LVwG-AV-1327/002-2019 mit 289,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina, stellte persönlich am 27.03.2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau, Frau C, einer am *** geborenen, in Österreich niedergelassenen und über einen Aufenthaltstitel „Dauerhaftenthalt – EU“ verfügenden Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina und mit dem gemeinsamen, am *** geborenen Sohn, D, der ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist und wie seine Mutter in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Dauerhaftenthalt – EU“ verfügt.

1.1.2. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein aus folgenden Unterlagen bestehendes Konvolut bei:

-   Meldebestätigungen der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers

-   Geburtsurkunde des Sohnes

-   Heiratsurkunde: Heirat am 24.07.2010 in *** (Bosnien und Herzegowina)

-   Übersetzung des Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers

-   Kopie ausgewählter, Ein- und Ausreisestempel enthaltender Seiten des bis zum 22.01.2026 gültigen bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers

-   Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 09.03.2018

-   Wohnsitzbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina

-   Bescheinigung, dass in der bosnischen Strafevidenz keine Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen, vom 13.03.2018

-   Kopien der von der BH St. Pölten ausgestellten Aufenthaltskarten „Daueraufenthalt – EU“ der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers

-   Kopie der bosnischen Reispässe der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers

-   ÖSD Zertifikat A1 des Beschwerdeführers, ausgestellt am 11.05.2018 mit der ID-Nummer ***

-   Mietvertrag betreffend eine 42 m2 große Wohnung mit der Adresse ***, ***, abgeschlossen am 1.7.2014 zwischen der Marktgemeinde *** und der Ehefrau des Beschwerdeführers

-   Mietzinsvorschreibungen für die durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gemietete Wohnung für die Monate Juli 2017 bis Juni 2018, ausweislich derer die Miete inkl. Betriebskosten 323,81 Euro betrug

-   Bestätigung der **** vom 21.12.2016 über eine zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeschlossene „Nulltarif-Versicherung“

1.1.3. Mit Schreiben vom 28.08.2018 forderte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die Behörde) den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Unterlagen auf.

1.1.4. Mit Schreiben vom 31.8.2018 teilte die LPD Niederösterreich auf entsprechende Anfrage der Behörde mit, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer bestünden.

1.1.5. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** teilte auf entsprechende Anfrage der Behörde mit Schreiben vom 11.09.2018 mit, dass die Unterkunft in ***, ***, ortüblich iSd NAG sei.

1.1.6. Am 16.10.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

-   Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagen für die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 03.10.2018

-   Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Juli – September 2018

-   Jahresabrechnung ***, nach der die Ehefrau des Beschwerdeführers für Strom und Gas monatlich 168,-- Euro zu bezahlen hat

-   Dienstvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der E GmbH über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab 01.06.2018 (Tätigkeit: Reinigungskraft)

-   ELDA-Meldung vom 30.05.2018, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers von der E GmbH ab 01.06.2018 beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet wurde

-   Mietzinsvorschreibungen für die Monate Juli bis Oktober 2017 (Miete inkl. Betriebskosten: 323,81 Euro)

-   Kontoauszüge der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 02.10.2018, aus denen die Überweisung der Miete hervorgeht

-   Mietvertrag „Stand 31.03.2017“, wonach das Mietverhältnis ab 01.07.2017 auf drei Jahre bis 30.06.2020 befristet sei

-   Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers

1.1.7. Nach Durchführung von Anfragen in diversen Registern (ZMR, AJ-Web, Zentrales Fremdenregister) wies die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 05.11.2018 ab.

1.1.2. Erstinstanzlicher Bescheid:

In der Begründung des Bescheides vom 05.11.2018, Zl. ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG abwiesen wurde, führt die Behörde begründend insbesondere aus, dass und weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Zukunftsprognose, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers als unterhaltspflichtige Familienerhalterin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zugunsten des Beschwerdeführers erfolgen könne und dass auch die im Hinblick auf Art. 8 MRK vorzunehmende Interessenabwägung dazu führe, dass § 11 Abs. 3 NAG nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden könnte.

Abschließend wird im Bescheid festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers „auch besondere Erteilungsvoraussetzungen (§ 21 a Abs. 1 NAG) fehlten, weshalb eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich“ gewesen sei, wobei diesbezüglich nichts Näheres im Bescheid ausgeführt wurde.

1.1.3. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, dass das von der Behörde festgestellte monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.325,91 Euro 14 Mal jährlich ausbezahlt werde, sodass sich auf den Monat umgerechnet ein monatliches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von 1.493,86 Euro ergebe. Dieses Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers reiche aus, um für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen.

1.1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht durch die Behörde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.1.4.2. Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte der ÖSD mit E-Mail vom 09.05.2018 die Echtheit des durch den Beschwerdeführer vorgelegten Sprachzertifikates.

1.1.4.3. Mit Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 14.05.2019 wurde ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft ***, ***, vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Liegenschaft im Eigentum der Gemeinde *** steht. Weiters wurde mit diesem Schreiben mitgeteilt, dass weitere Unterlagen durch den Beschwerdeführer direkt übermittelt werden würden und wurde weiters ersucht, der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die serbische Sprache beizuziehen.

1.1.4.4. Mit Stellungnahme vom 14.05.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass sie aufgrund von Terminkollisionen nicht an der mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 teilnehmen könne. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen führte die Behörde in dieser Stellungnahme aus, aufgrund der vorgelegten Lohnzettel sei von der Behörde ein monatliches Netto-Einkommen (der Ehefrau des Beschwerdeführers) in der Höhe von 1.125,91 Euro festgestellt worden. Laut Brutto-Netto-Rechner des BMF sei daher von einem jährlichen Nettobezug der Ehefrau des Beschwerdeführers inklusive Sonderzahlungen in Höhe von 15.727,76 Euro (für das Jahr 2019 in der Höhe von 16.367,40 Euro) auszugehen. Wenn man diesen Betrag durch zwölf Monate dividiere, ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.310,65 Euro bzw. für das Jahr 2019 in der Höhe von 1.363,95 Euro. Der erforderliche Mindestrichtsatz für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind betrage für das Jahr 2019 1.542,94 Euro. Zuzüglich der im Bescheid mit 202,04 Euro festgestellten monatlichen Aufwendungen sei vorliegend somit der Nachweis von festen und regelmäßigen Einkünften in der Höhe von 1.745,88 Euro erforderlich. Demgegenüber bringe die Ehefrau des Beschwerdeführers als Familienerhalterin ein Einkommen von 1.363,95 Euro ins Verdienen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass nach wie vor keine Nachweise betreffend Kreditverbindlichkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers vorlägen, sodass es möglich sei, dass noch höhere Einkünfte als die bereits festgestellten erzielt werden müssten. Schließlich berufe sich die Behörde auf die Entscheidung des VwGH 29.03.2019, Ra 2018/22/0080, aus der folge, dass es bei der Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel für den Fremden nicht zulässig sei, die dem Zusammenführenden für ein Kind gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Daher werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

1.1.4.5. Mit Eingabe vom 15.05.2019 wurden dem Landesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen vorgelegt:

-   Kopie ausgewählter Seiten des bosnischen Reisepasses des Sohnes des Beschwerdeführers

-   Kopie ausgewählter Seiten des bosnischen Reisepasses der Ehefrau des Beschwerdeführers

-   Kopie ausgewählter Seiten des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers samt Ein- und Ausreisestempeln

-   Arbeits-Vorvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der F GmbH, unterzeichnet am 10.04.2019

-   Schreiben des Geschäftsführers der F GmbH vom 14.05.2019

-   Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 06.05.2019

-   handschriftliche, vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau unterzeichnete „Bestätigung“ vom 06.05.2019, wonach diese keine Unterhaltsleistungen zu zahlen haben

-   Bescheinigung der Polizeiverwaltung *** Distrikt, Bosnien, vom 06.05.2019, wonach keine Vorstrafen gegen den Beschwerdeführer aufscheinen

-   Meldebestätigungen betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn

-   Mietvertrag und Wohnungsplan betreffend die Wohnung in der ***, ***

-   unbefristeter Dienstvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der E GmbH, abgeschlossen am 01.06.2018 (als Reinigungskraft im Gemeindegebiet ***; Bruttolohn: 1.350,-- Euro zuzüglich Sonderzahlungen bei Vollzeitbeschäftigung)

-   vom Geschäftsführer unterzeichnete Bestätigung der E GmbH vom 15.05.2019, dass das Dienstverhältnis mit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufrecht sei

-   Transaktionsliste/Kontoauszug, aus dem die Überweisung des – seit Februar 2019 (ohne Sonderzahlungen) 1.1145, 88 Euro netto im Monat betragenden – Lohnes durch die E GmbH an die Ehefrau des Beschwerdeführers hervorgeht

-   Lohn- und Gehaltsabrechnungen ausgestellt von der E GmbH an die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate 10/2018 bis 04/2019

-   Überweisungsbelege betreffend die Miete in der Höhe von 323,81 Euro (bis April 2018) bzw. 333,21 Euro (ab Mai 2019)

-   von Herrn G unterzeichnete Bestätigung von *** vom 10.05.2019, wonach das Dienstverhältnis mit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufrecht sei

-   Lohn-/Gehaltsabrechnungen ausgestellt von Herrn G gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate 12/2018 bis 04/2018, wonach diese monatlich einen Lohn in der Höhe von 433,86 ausbezahlt bekomme

-   ELDA-Anmeldebescheinigung für G als Arbeitgeber betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung

-   Transaktionsliste/Kontoauszug, aus dem die Überweisung des – seit Februar 2019 433,86 Euro betragenden – Lohnes von *** E.U. auf das Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers hervorgeht

-   Tabelle, in der die ungefähre Höhe der monatlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tragenden Belastungen aufgelistet sind

1.1.4.6. Nachdem die oben genannten, seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen der Behörde zur Kenntnis übermittelt worden waren, erstattete diese mit Eingabe vom 17.05.2019 eine weitere Stellungnahme, in der erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

In dieser Stellungnahme führt die Behörde zunächst aus, aus Sicht der Behörde sei aufgrund des vorgelegten Wohnungsplans eine ortsübliche Unterkunft nicht gegeben, da lediglich ein Wohn- und Schlafraum zur Verfügung stehe, der von den Ehegatten und einem siebeneinhalb jährigen Kind gemeinsam bewohnt werden solle. Eine ortsübliche Unterkunft liege nach Ansicht der Behörde dann vor, wenn der Schlafraum der Eltern von jenem des (nicht mehr kleinen) Kindes getrennt sei. Damit – so die Behörde in der Stellungnahme – gingen sowohl „Überlegungen hinsichtlich der in einer Partnerschaft erforderlichen Intimität ein[her,] als auch die Tatsache, dass in diesem Zimmer ein Ehebett und ein Kinderbett sowie Kleiderkästen stehen müssten und erscheint dies aus Platzgründen (ohne weitere Kenntnis der Aufteilung) nicht nachvollziehbar.“

Zu den Einkommensverhältnissen der Ehegattin des Beschwerdeführers wird seitens der Behörde angemerkt, in Bezug auf die Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Unternehmen „***“ wäre die Vorlage des Dienstvertrages oder Dienstzettels zweckmäßig, um weitere Feststellungen hinsichtlich Arbeitszeit und -ort sowie Ende des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet) treffen zu können. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass in der Bestätigung vom 10.05.2019 als Unternehmensadresse ***, *** geführt werde, eine 17.05.2019 durch die Behörde durchgeführte Abfrage im Internet jedoch ergeben habe, dass der Unternehmensstandort von „***“ in der ***, *** zu sein scheine. Diesbezüglich sollte nach Ansicht der belangten Behörde der Geschäftsführer des Unternehmens „***“ befragt werden.

Weiters wurde seitens der Behörde angeregt, dass seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers näher ausgeführte Klarstellungen hinsichtlich der aufgelisteten monatlichen Aufwendungen erfolgen sollten.

Schließlich wird in der Stellungnahme der Behörde vom 17.05.2019 zum vorgelegten Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers mit der F GmbH vorgebracht, eine Suche bei „***“ des AMS Österreich habe keine Ergebnisse zum künftigen Arbeitgeber geliefert, sodass davon auszugehen sei, dass dieser derzeit keine Arbeitnehmer suche. Daher sei der Arbeitsvorvertrag aus Sicht der belangten Behörde als unglaubwürdig einzustufen und gehe die Behörde

davon aus, dass im Hinblick auf die langjährige Mitarbeit des Schwiegervaters des Beschwerdeführers bei diesem Unternehmen und über dessen Ersuchen eine Gefälligkeitsbestätigung ausgestellt worden sei.

Bekräftigt werde die Behörde in diesem Glauben dadurch, dass im Vorvertrag als Vorbedingung der Nachweis einer Arbeitsbewilligung bis spätestens 31.12.2019 festgehalten worden sei. Es widerspreche aber – so die Behörde weiter – der allgemeinen Lebenserfahrung und auch ökonomischen Überlegungen, dass ein Unternehmen, das aktiv nach Arbeitnehmern suche, über ein halbes Jahr auf eine geeignete Arbeitskraft warten würde.

1.1.4.7. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

1.1.4.8. Am 20.05.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Eine Teilnahme durch die Behörde erfolgte – wie in der Stellungnahme vom 14.05.2019 angekündigt – aufgrund von Terminkollisionen nicht. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Bezug habenden, als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten und in die seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgelegten Unterlagen (Reisepass des Beschwerdeführers, Grundbuchsauszug und KSV-Auskunft betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 11.05.2019). Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschwerdeführers selbst (dies mit Unterstützung des auf Ersuchen des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers der mündlichen Verhandlung beigezogenen, nicht-amtlichen, gerichtlich beeideten Dolmetschers für die serbische Sprache) sowie durch Befragung von Frau C, der Ehefrau des Beschwerdeführers, und von Herrn H, dem Geschäftsführer der F GmbH, jeweils als Zeugen.

1.1.4.9. Mit Schreiben vom 22.05.2019 übermittelte das Verwaltungsgericht der Behörde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und wurde die Behörde im Hinblick auf die in deren Stellungnahme vom 17.05.2019 angesprochenen Bedenken betreffend die Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft ersucht, allfällige vorhandene Statistiken oder sonstige Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist, zu übermitteln, wobei eine Frist von einer Woche für die Übermittlung einer allfälligen Stellungnahme oder Unterlagen eingeräumt wurde.

1.1.4.10. Mit Eingabe vom 27.05.2019 übermittelte die Behörde dem Verwaltungsgericht den Mikrozensus 2018 sowie eine Aufschlüsselung hinsichtlich Gebäude und Wohnung in der Gemeinde Tullnerbach und teilte die Behörde mit, dass laut Auskunft der Statistik Austria keine weiteren Statistiken, insbesondere keine zur Frage, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur in vergleichbaren Wohngegenden die Wohnung so nutzen, wie es der Beschwerdeführer beabsichtigt, gebe.

2.   Feststellungen:

2.1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina. Er besitzt einen bis zum 22.01.2026 gültigen Reispass der Republik Bosnien und Herzegowina.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte persönlich 27.03.2018 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden, am *** geborenen Ehefrau und mit seinem ebenfalls seit dessen Geburt am *** in *** in Österreich lebenden, aktuell siebeneinhalb Jahre alten Sohn.

2.3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Kosovo und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

2.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit ihrer Kindheit in Österreich. Der in Österreich geborene gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich.

2.5. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 24.07.2010 in ***, Bosnien, geheiratet. Es handelt sich um eine rechtmäßige Eheschließung. Es handelt sich sowohl für den Beschwerdeführer als auch für dessen Ehefrau um die erste Eheschließung. Der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau haben abgesehen von deren gemeinsamen, am *** in *** geborenem Sohn D, keine Kinder und treffen sie auch keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen.

2.6. Seit der Eheschließung im Jahr 2010 und insbesondere seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011 halten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie der gemeinsame Sohn regelmäßig Kontakt, seit der Geburt des Sohnes insbesondere in der Form, dass der Beschwerdeführer regelmäßig für unterschiedlich lange Zeiträume (im Rahmen der Zeiten des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes als Tourist) in Österreich aufhältig ist, wobei er während dieser Zeiten in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn lebt und sich um diesen kümmert. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Besuche innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jemals länger als 90 Tage in Österreich aufhältig gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Während der Zeiten, in denen der Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhältig sein darf, lebt dieser in Bosnien im Haus seines Vaters, wobei er nichts fürs Wohnen bezahlen muss. Der Beschwerdeführer hat in Bosnien die Grundschule und eine Berufsschule besucht und in der Folge als Kellner gearbeitet. Seit rund sieben Jahren arbeitet der Beschwerdeführer nicht. Er lebt großteils von der finanziellen Unterstützung seiner in Österreich lebende Ehefrau, teilweise erhält er auch finanzielle Unterstützung durch seine in Bosnien lebenden Eltern und seinen Bruder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn besuchen den Beschwerdeführer mehrmals im Jahr in Bosnien, wobei bei diesen Besuchen neben dem Beschwerdeführer selbst auch dessen Ehefrau und der gemeinsame Sohn im Haus des Vaters des Beschwerdeführers wohnen.

2.7. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat dazu einen Arbeitsvorvertrag mit der F GmbH vorgelegt. Die F GmbH beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Montagehelfer (für die Montage von Werbeanlagen) auf unbestimmte Zeit auf Vollzeit-Basis für einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.882,69 Euro zuzüglich Sonderzahlungen zu beschäftigen, sobald dieser über den erforderlichen niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel verfügt.

Der Beschwerdeführer wird durch diese unselbständige Erwerbstätigkeit im beantragten Aufenthaltszeitraum monatlich rund 1.682,-- Euro netto ins Verdienen bringen.

2.8. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2008 eine Lehre bei der I GmbH gemacht. Nach Wochen- und Kindergeldbezug (Geburt des Sohnes im Jahr 2011) war sie in den Jahren 2014 und 2017 teilweise unselbständig erwerbstätig, teilweise bezog sie zwischen unterschiedlichen unselbständigen Beschäftigungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bzw. Krankengeld (längte Phase von 06.03.2015 – 17.11.2015 – ca. 8 Monate, ansonsten zT tageweise, zT wochenweise).

Seit 17.07.2017 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers durchgehend unselbständig in Österreich erwerbstätig:

Von 17.07.2017 bis 31.05.2018 war sie bei der J GmbH angestellt. Seit 01.06.2018 ist sie durchgehend bei der E GmbH Vollzeit als Reinigungskraft auf Vollzeit-Basis beschäftigt. Seit 03.12.2018 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers neben ihrer Tätigkeit bei der E GmbH geringfügig bei dem von Herrn G als Einzelunternehmen geführten Unternehmen *** geringfügig beschäftigt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt durch ihre Tätigkeit bei der E GmbH monatlich 1.145,88 Euro netto (14x im Jahr), und durch ihre Tätigkeit bei *** monatlich 433,86 Euro netto (14x im Jahr) ins Verdienen.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Aufenthaltstitel erhält und arbeiten darf, beabsichtigt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre unselbständige Erwerbstätigkeit bei der E GmbH auf 30 Stunden pro Woche zu reduzieren und ihre Tätigkeit für *** aufzugeben, um mehr Zeit für den gemeinsamen Sohn zu haben.

Sollte eine Stundenreduktion von 40 auf 30 Arbeitsstunden bei der E nicht möglich sein, beabsichtigt die Ehefrau des Beschwerdeführers, weiterhin 40 Stunden bei der E GmbH zu arbeiten.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wird im beantragten Aufenthaltszeitraum zumindest rund 1.004,-- Euro netto monatlich ins Verdienen bringen.

2.9. Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau besucht in *** die Volksschule und einen Hort, indem er sowohl nachmittags als auch während der schulfreien Zeiten mit Ausnahme von zwei Schließwochen bis 16:00 Uhr betreut werden kann.

2.10. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über kein Vermögen und kein Sparguthaben. Weder den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau treffen Kreditrückzahlungsverpflichtungen und treffen diese auch keine Verpflichtungen zur Leistung von Unterhalt.

2.11. An regelmäßigen Aufwendungen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau folgende Kosten monatlich zu tragen:

- Kosten für die von der Ehefrau gemietete Wohnung: 333,21,-- Euro (inkl. Betriebskosten)

- Kosten für Strom und Gas: ca. 168,-- Euro monatlich für Strom und Gas

- Kosten für Handy und Internet: ca 60,-- Euro

- GIS-Gebühren: 27,-- Euro

- Kosten für Schule und Hort des gemeinsamen Sohnes: maximal 200,-- Euro

Weitere regelmäßige Aufwendungen bestehen nicht.

2.12. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in Österreich in der Wohnung seiner Ehefrau an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt diese Wohnung derzeit mit dem gemeinsamen, aktuell siebeneinhalbjährigen Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Basis eines mit dem Eigentümer der Liegenschaft, der Gemeinde ***, abgeschlossenen, bis zum 30.06.2021 befristeten Mietvertrages, wobei der Beschwerdeführer bei bisherigen wiederholten, auch mehrwöchigen Besuchen ebenfalls in dieser Adresse wohnte (und jeweils entsprechende Wohnsitz-An- und Abmeldungen erstattet hat).

Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ist der Ausstattungskategorie A zuzuordnen, weist eine Nutzfläche von 42,92 m2 auf und besteht aus einem ca. 20m2 großen Schlaf- und Wohnraum, einem ca. 12m2 großen Essraum mit Kochnische, einem Bad, einem getrennten WC und einem Vorraum. Weiters steht der Ehefrau als Mieterin ein Recht auf Mitbenutzung des Gemeinschaftsgartens, eines Schuppens und eines Pkw-Stellplatzes im Hof zu. Die Wohnung wird von der Familie des Beschwerdeführers derzeit so genutzt, dass sich sowohl der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als auch deren gemeinsamer siebeneinhalbjähriger Sohn, dessen Kinderbett sich im selben Raum befindet, im selben Schlafraum schlafen und den Koch- und Essraum, in dem sich auch ein Esstisch und Stühle befinden nur zu Kochen- und Aufenthaltszwecken, nicht aber etwa als getrennte Schlafgelegenheit nutzen.

Dass eine solche Nutzung einer Wohnung der feststellten Größe und Ausstattungskategorie durch Ehepaare und ein siebeneinhalbjähriges Kind für die Wohngegend in *** unüblich wäre, kann durch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden.

Die Marktgemeinde *** gab der Behörde (die mit Schreiben vom 28.08.2018 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer die Unterkunftnahme in der Wohnung seiner Ehefrau beabsichtige und um Mitteilung ersucht hatte, ob die angegebene Unterkunft als ortsüblich angesehen werden könne) mit Schreiben vom 11.09.2018 bekannt, dass die Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.

(Nur bzw. erst) für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen beabsichtigen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, in eine größere Wohnung zu übersiedeln. Eine konkrete größere Wohnung haben der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nicht in Aussicht. Ein Mietvertrag für eine größere Wohnung wurde nicht vorgelegt.

2.13. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Pflichtversicherung seiner Ehefrau und seiner aufrechten Ehe mit dieser über einen Anspruch auf Mitversicherung. Nach Aufnahme seiner beabsichtigten und in Aussicht gestellten unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der *** GmbH wird der Beschwerdeführer aufgrund der mit seiner eigenen Erwerbstätigkeit einhergehenden Pflichtversicherung über eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen.

2.14. Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.

2.15. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („bestanden“) und dazu bei Antragstellung ein vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) am 11.05.2018 ausgestelltes Prüfungszeugnis „ÖSD Zertifikat A1“ im Original vorgelegt, dessen Echtheit vom ÖSD bestätigt wurde.

2.16. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes liegt nicht vor.

2.17. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf und ist der Beschwerdeführer auch in Bosnien unbescholten. Laut Auskunft der LPD Niederösterreich vom 31.08.2018 bestehen auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer und scheint auch im Schengener Informationssystem keine Vormerkung des Beschwerdeführers auf. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den durch den Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Zu den in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen – zur Ehefrau des Beschwerdeführers und zum Geschäftsführer der *** GmbH – ist vorab allgemein festzuhalten, dass diese bei der mündlichen Verhandlung ebenso wie der Beschwerdeführer selbst einen positiven, uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen, ihre Antworten stets in sich schlüssig und nachvollziehbar waren und in keiner Weise vorgefertigt oder einstudiert wirkten. Da die gemachten Angaben auch in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen stehen, können die Angaben den zu treffenden Feststellungen als grundsätzlich glaubwürdig zugrunde gelegt werden.

Im Einzelnen beruhen die getroffenen Feststellungen auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes ergeben sich übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers und der von ihm im Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (bosnische Reisepässe, Aufenthaltskarten „Daueraufenthalt – EU“ der Ehefrau und des Sohnes, Heiratsurkunde, Meldebestätigungen, Wohnsitzbescheinigung) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus letzterem ergeben sich auch in Zusammenschau mit den vorgelegten Aufenthaltskarten „Daueraufenthalt – EU“ der Ehefrau und des Sohnes die Feststellungen zum aufrechten Aufenthaltstitel der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch unstrittig.

3.3. Zeitpunkt, Ort und Inhalt des Antrages ergeben sich aus ebendiesem, ebenso der Zweck der Antragstellung. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes ergibt sich aus dem den Antrag angehefteten Aktenvermerk der Behörde und ist ebenso unstrittig.

3.4. Die Feststellungen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Kindheit und der gemeinsame Sohn seit seiner Geburt in Österreich leben, basieren auf den Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und den damit übereinstimmenden Vermerken im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister.

3.5. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 24.07.2010 in Bosnien geheiratet haben, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Heiratsurkunde, dass es sich um eine gültige Ehe handelt, wurde auch seitens der Behörde nie in Frage gestellt und bestehen für das erkennende Gericht aufgrund des durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruck auch keine Zweifel daran, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt: Für das erkennende Gericht bestehen aufgrund des Verhaltens und den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung kein Zweifel, dass dieser schon seit der Geburt seines Sohnes im Rahmen regelmäßiger Besuche während der Zeiten seines visumsfreien Aufenthaltsrechtes und durch Betreuung des Sohnes Bosnien während der Ferien, bestrebt ist, sich bestmöglich um seine Frau und seinen Sohn zu kümmern und dass er gerade wegen dieses Wunsches, sich bestmöglich um seinen Sohn und seine Frau zu kümmern und mit diesen zusammenzuleben, durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen will und deshalb bestrebt ist, alle Schritte zu setzen und alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um mit seiner in Österreich niedergelassenen Frau und dem gemeinsamen Sohn in Österreich leben zu können.

3.6. Dass es sich sowohl für den Beschwerdeführer als auch für dessen Ehefrau um die erste Eheschließung handelt, diese abgesehen von ihrem gemeinsamen Sohn D keine anderen Kinder haben und sie auch keine sonstigen Unterhaltspflichten treffen, konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und dessen als Zeugin befragter Ehefrau und mangels irgendwelcher, auf deren Unrichtigkeit hindeutender Anhaltspunkte festgestellt werden.

3.7. Die in Pkt. 2.7. getroffenen Feststellungen zur Gestaltung des Familienlebens seit der Geburt des Sohnes, zu den wechselseitigen Besuchen und dazu, wie der Beschwerdeführer aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet, beruhen auf den diesbezüglichen übereinstimmenden, nachvollziehbaren, durch die Vorlage der Reisepässe jeweils mit Ein- und Ausreisstempeln untermauerten und insgesamt glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Ehefrau. Die diesbezügliche (Negativ-)Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass bei diesen Besuchen die Zeiten des visumsfreien Aufenthaltes überschritten wurden, wurde auf Grundlage der Ein- und Ausreisestempel im vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers, die sich zum einen im Wesentlichen mit den im ZMR aufscheinenden Wohnsitzmeldungen decken und aus denen sich zum anderen keine Überschreitung der Zeiten des visumsfreien Aufenthaltes ergibt, sowie auf den glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau und des Beschwerdeführers selbst. Im Übrigen ging auch die Verwaltungsbehörde zu keinem Zeitpunkt von einer Überschreitung der Zeiten des visumsfreien Aufenthaltes durch den Beschwerdeführer aus.

3.8. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über kein Vermögen verfügen und keine Schulden haben, kann aufgrund deren diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Kontoauszügen und dem KSV-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt werden.

3.9. Die Feststellungen zu den durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau regelmäßig zu tragenden monatlichen Belastungen beruhen insbesondere auf der vorgelegten Aufstellung und den diesbezüglichen nachvollziehbaren Erläuterungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, die zum Beweis für die Richtigkeit ihrer entsprechende Kontoauszüge, aus denen sich die Abbuchungen in der angeführten Höhe ergeben bzw. auch den Mietvertrages, aus dem die Höhe der Miete für die aktuelle Miete samt Betriebskosten aufscheint, vorlegte.

3.10. Die Feststellungen zur bisherigen und aktuellen beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und zum Hortplatz des im Volksschulalter befindlichen Sohnes basieren auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst, auf den vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszügen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, auf dem vorgelegten unbefristeten Dienstvertrag mit der E GmbH und der Bestätigung der E GmbH, wonach das Dienstverhältnis aufrecht ist, auf der Bestätigung über die Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch G, dem Betreiber des Unternehmens ***, auf den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und insbesondere auf den Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen die tatsächliche Überweisung der Löhne an diese hervorgeht.

Was den von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2019 angesprochenen Umstand betrifft, dass auf der Bestätigung von G vom 10.05.2019 als Adresse die *** angeführt wird, während im Internet als Unternehmensstandort von *** die Adresse ***, *** aufscheint, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Unternehmensstandort von *** laut der Übersicht auf der Internetseite der K GmbH an die in der Bestätigung angegeben Adresse verlegt worden sein dürfte (***), weshalb die Vorlage der in Frage stehenden Bestätigung aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers spricht und auch nicht von der Vorlage einer ge- oder verfälschten oder unrichtigen Urkunde auszugehen ist. Weitere Ermittlungen, etwa zu einer allfälligen Befristung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Beschwerdeführers mit *** bzw. Herrn G, konnten unterbleiben, da die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie für den Fall, dass ihr Mann einen Aufenthaltstitel erhalten und somit auch arbeiten können sollte, nicht mehr bei *** arbeiten wolle, weshalb vorliegend für die Beurteilung der Frage der ausreichenden finanziellen Mittel diese Einkünfte nicht herangezogen werden.

Die Feststellung, wonach davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während der beantragten Aufenthaltsdauer zumindest rund 1.004,-- Euro netto pro Monat ins Verdienen bringen wird, beruht auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei der Verhandlung nachvollziehbar angegeben hat, sie überlege, für den Fall, dass ihr Mann einen Aufenthaltstitel bekommen und arbeiten dürfen sollte, nicht mehr wie bisher Vollzeit, sondern nur mehr für 30 Stunden bei der E arbeiten zu wollen, um mehr Zeit für ihren Sohn zu haben, wobei sie angab, für den Fall, dass seitens der E einer Reduktion der Wochenarbeitszeit von 40 auf 30 Stunden nicht zugestimmt werden sollte, weiterhin Vollzeit arbeiten zu wollen.

Unter Zugrundelegung des im unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E vereinbarten Brutto-Monatslohnes von monatlich 1.350,-- Euro zuzüglich Sonderzahlungen für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, wäre bei einer allfälligen Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden von einem von einem Brutto-Lohn in der Höhe von 1.012,50 Euro monatlich zuzüglich Sonderzahlungen auszugehen, woraus sich ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF ein Netto-Jahresbezug in der Höhe von 12.052,-- Euro ergibt, aus dem sich umgerechnet ein monatlicher Netto-Bezug der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.004,33 Euro errechnet. Somit ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch im Fall der von ihr zumindest angedachten Reduktion des Ausmaßes ihrer Beschäftigung bei der E von 40 auf 30 Arbeitsstunden pro Woche und der Nicht-Weiterführung der Tätigkeit für *** davon auszugehen, dass diese monatlich zumindest 1.004,-- Euro in Verdienen bringen wird.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dafür, dass das Arbeitsverhältnis seitens der E gänzlich aufgelöst werden sollte, derzeit keine Anhaltspunkte bestehen, dass aber im Übrigen angesichts der augenscheinlichen Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, die über sehr gute Deutsch-Kenntnisse verfügt und auch in der Vergangenheit mit kurzen Pausen stets erwerbstätig war, davon auszugehen ist, dass diese selbst dann, wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis mit der E doch wider Erwarten während der beantragten Aufenthaltsdauer aufgelöst werden sollte, in der Lage wäre, rasch wieder eine neue Stelle etwa als Reinigungskraft zu finden, die ihr die Erzielung eines vergleichbaren Einkommens wie der bei der E erzielet bzw. zu erwartende ermöglicht.

3.11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels bei der F GmbH als Montagehelfer gegen den nach Kollektivvertrag zustehenden Lohn in der Höhe von 1.882,69 Euro brutto monatlich zu arbeiten beginnen kann, beruhen zum einen auf dem vorgelegten, vom Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und dem Geschäftsführer der L GmbH als Arbeitergeberin unterschriebenen Arbeitsvorvertrag vom 10.04.2019 und zum anderen insbesondere auf der Zeugenaussage des Geschäftsführers der L GmbH bei der mündlichen Verhandlung. Zur Zeugenaussage des Geschäftsführers ist auszuführen, dass an dessen Glaubwürdigkeit aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel besteht und dass dessen Ausführungen durchgängig schlüssig und nachvollziehbar waren. So hat der Zeuge auch aus eigenem und unumwunden ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer zwar persönlich getroffen und einen guten Eindruck von diesem habe, dass aber der Hauptgrund, warum er diesen einstellen wolle, darin zu sehen sei, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers ein langjähriger und sehr wertvoller Mitarbeiter dseines Unternehmens sei, der schon viele im Unternehmen beschäftigte Monteure ausgebildet und der zugesagt habe, dass er den Beschwerdeführer „unter seine Fittiche nehmen“ und ihn ausbilden werde. Es bestehen für das erkennende Gericht aufgrund der Zeugenaussage – im Zuge derer der Geschäftsführer auch ua. nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es aufgrund des weitreichenden und unterschiedliche Tätigkeiten umfassenden, und va die Fähigkeit und Bereitschaft, auch bei schwierigen Bedingungen (bei jedem Wetter im Freien und zT in großen Höhen) zu arbeiten, erfordernden Tätigkeitsspektrums, innerhalb dessen seine Mitarbeiter eingesetzt würden, weniger auf deren Vorbildung, als auf die Arbeits- und Lernbereitschaft ankomme – keine Zweifel daran, dass der Zeuge aufgrund der langjährigen und offenbar wertvollen Mitarbeit des Schwiegervaters des Beschwerdeführers darauf vertraut, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers ihm niemanden empfehlen würde, der für die Arbeit ungeeignet ist und dass dieser aufgrund der bestehenden „Familienbande“ sicherstellen werde, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich den erforderlichen Arbeitseinsatz zeigt, die erforderlichen Tätigkeiten erlernt und von seinem Schwiegervater – aus Sicht des Zeugen bestmöglich – ausgebildet wird.

Daran, dass tatsächlich die Absicht besteht, den Beschwerdeführer zu beschäftigten, besteht für das erkennende Gericht nach der Zeugenaussage kein Zweifel.

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei Vorlage eines Arbeits(vor)vertrages oder Bestätigungen über die Absicht, einen Fremden beschäftigen zu wollen, zu unterscheiden (und im Beweisverfahren entsprechend zu prüfen) ist, ob eine reine Gefälligkeitsbestätigung in dem Sinne vorliegt, dass diese nur ausgestellt wurde, um jemandem einen Vorteil im Niederlassungsverfahren zu verschaffen, ohne dass aber tatsächlich die Absicht und/oder Möglichkeit bestünde, die Person dann auch tatsächlich zu beschäftigen, oder ob ein Arbeitgeber den Fremden zwar vor allem oder zumindest auch aufgrund familiärer Beziehungen, aufgrund einer persönlichen Empfehlung durch eine dem Arbeitgeber bekannte und von diesem geschätzte und mit dem Fremden in einem Naheverhältnis stehenden Person, aber jedenfalls tatsächlich einstellen will und auch die finanziellen Möglichkeiten dazu hat.

Während ein vorgelegter Arbeitsvorvertrag bzw. eine Bestätigung im ersteren Fall als tatsächlich reine „Gefälligkeitsbestätigung“ zu werten wäre und dementsprechend nicht für sich als Grundlage für die Annahme, dass die betroffene Person tatsächlich ein bestimmtes Einkommen erzielen können wird, herangezogen werden kann, stellt ein Arbeits(vor)vertrag, der vom künftigen Arbeitgeber abgeschlossen wurde, weil er etwa aufgrund der Empfehlung einer dem Unternehmer bekannten, mit dem betroffenen Fremden in einem Naheverhältnis stehenden Person, davon ausgeht, dass der Fremde geeignet und tatsächlich willens ist, zu arbeiten, bei einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Unternehmens grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Annahme dar, dass der Fremde tatsächlich ein Einkommen in der im vorgelegten Arbeits(vor)vertrag vereinbarten Höhe erzielen wird, wenn wie vorliegend festgestellt werden kann, dass der Arbeitgeber aufgrund des Vertrauens in die Empfehlung der ihm bekannten Person den Fremden auch tatsächlich beschäftigen will.

Aufgrund der Aussagen des als Zeugen befragten Geschäftsführers steht für das erkennenden Gericht vorliegend fest, dass es sich bei dem vorgelegten schriftlichen Arbeits(vor)vertrag um keine reine Gefälligkeitsbestätigung ohne Vollzugswillen handelt und dass der Beschwerdeführer – der im Übrigen bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelt hat, tatsächlich arbeiten und zum Familienunterhalt beitragen zu wollen und der sich erklärtermaßen auch in der Lage zu sieht und und willens ist, alles für die Tätigkeit als Montagehelfer bei der L GmbH Erforderliche zu erlernen – im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich beim Unternehmen des Zeugen Vollzeit gegen den kollektivvertraglich zustehenden Lohn beschäftigt werden wird.

Die Feststellung, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit rund 1.682,-- Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird, basiert darauf, dass im vorgelegten Arbeitsvortrag ein Brutto-Lohn in der Höhe von 1.882,69 Euro (nach der Zeugenaussage des Geschäftsführers der künftigen Arbeitgeberin: zuzüglich Sonderzahlungen) vereinbart wurde, woraus sich ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF ein Netto-Jahresbezug in der Höhe von 20.194,18 Euro ergibt, woraus sich wiederum auf einen Monat umgelegt ein Netto-Bezug in der Höhe von rund 1.682,-- Euro monatlich errechnet.

3.12. Dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in der aktuell durch seine Ehefrau gemietete Wohnung in der ***, ***, Unterkunft zu nehmen und dort (ausschließlich) mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, derzeit ca. siebeneinhalb Jahre alten Sohn zu wohnen, kann aufgrund der diesbezüglichen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und den Angaben sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

Die Feststellungen zu Lage, Größe, Zahl der Zimmer und zur Beschaffenheit dieser von der Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell angemieteten Wohnung und der Art der Nutzung dieser Wohnung durch den Beschwerdeführer, seine Frau und den gemeinsamen Sohn sowie die Feststellungen zu der für diese Wohnung zu bezahlenden Miete, basieren auf dem vorgelegten Mietvertrag, dem vorgelegten Wohnungsplan, dem Grundbuchsauszug, den Kontoaufstellungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen die monatliche Überweisung der Miete hervorgeht und aus den diesbezüglichen Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung.

Die (Negativ-)Feststellung, wonach durch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden kann, dass die durch den Beschwerdeführer und dessen Familie Art der Nutzung der aktuell durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gemieteten Wohnung in Aussicht genommene Art der Nutzung (Nutzung eines Raumes als gemeinsamer Schlafraum für das Ehepaar und das siebeneinhalbjährige Kind) einer Wohnung der feststellten Größe und Ausstattungskategorie durch Ehepaare und ein siebeneinhalbjähriges Kind für die Wohngegend in *** unüblich wäre, basiert zum einen darauf, dass jedenfalls keine offenkundige Ortsunüblichkeit vorliegt, zumal der Umstand, dass es sich um eine Wohnung der Ausstattungsklasse A handelt, dass Strom- und Wasseranschlüsse vorhanden sind, dass sowohl Küche als auch Badezimmer und Toilette ausschließlich vom Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn benutzt werden und dass pro Person eine Wohnfläche von mehr als 10m2 zur Verfügung steht, eher für als gegen die Ortsüblichkeit der Wohnung sprechen und einzig der Umstand, dass das Ehebett und das Kinderbett des Sohnes sich im selben Zimmer befinden und somit alle Familienmitglieder im selben, vom Koch- und Essraum getrennten Schlafzimmer schlafen kann als Anlass gesehen werden kann, die Ortsüblichkeit der Wohnung, in der der Beschwerdeführer nach Erteilung des Aufenthaltstitels ziehen möchte, in Frage zu stellen. Zum anderen beruht die getroffene (Negativ-)Feststellung darauf dass weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht Statistiken oder sonstige verfügbare empirische Daten dazu vorliegen, wieviele aus einem Ehepaar und dem gemeinsamen siebeneinhalbjährigen Sohn bestehende Familien aus einer vergleichbaren sozialen Schicht in der Wohngegend in ***, in der sich die in Frage stehende Wohnung befindet, vergleichbaren Wohngegenden Wohnungen so wie vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau beabsichtigt, so nutzen, dass ein einziger Raum als Schlafzimmer genutzt wird, während der zweite zur Verfügung stehende Raum mit Küche und Essplatz nicht zum Schlafen verwendet wird. Mangels verfügbarerer diesbezüglicher Beweismittel war vorliegend insbesondere im Hinblick darauf, dass angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung es nicht als offenkundig anzusehen ist, dass die Nutzung einer solchen Wohnung durch ein Ehepaar und deren gemeinsames, siebeneinhalbjähriges Kind für die betreffende Wohngegend als nicht üblich angesehen wird, ist die getroffene (Negativ-)Feststellung zu treffen.

Die schriftliche, auf entsprechende Anfrage der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Bestätigung der Gemeinde, wonach diese Wohnung nach Auffassung Gemeinde als ortsüblich anzusehen sei, befindet sich im Akt.

Mangels Feststellbarkeit von Gegenteiligem von der auch von der Gemeinde angenommenen Ortsüblichkeit der aktuell angemieteten Wohnung auszugehen.

Dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Absicht haben, (nur) im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer in eine größere Wohnung mit einem zusätzlichen Zimmer umzuziehen, dass diese aktuell aber keine konkrete größere Wohnung haben, ergibt sich aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, wonach sie im Fall, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekommen sollte, eine größere Wohnung suchen wolle, wobei die Zeugin angab, sich diesbezüglich auch schon bei der Gemeinde erkundigt zu haben, wobei sie die Auskunft erhalten habe, dass aktuell nichts verfügbar sei und dass eine Wohnung mit einem zusätzlichen Zimmer ca. 500,-- bis 600,-- Euro kosten würde. Diese Angaben der Zeugin sind insofern nachvollziehbar und plausibel, als eine größere und damit auch kostspieligere Wohnung (erst) im Fall einer Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer und dem damit (bzw. mit der dadurch möglichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers) verbundenen höheren Familieneinkommen erschwinglich wäre. Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers lässt sich somit nachvollziehbar zwar die künftige Absicht, in eine größere Wohnung umzuziehen, ableiten. Mangels vorgelegtem Miet(vor)Vertrag und angesichts dessen, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vorerst in die aktuelle angemietete Wohnung ziehen wird, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vorläufig in der aktuell durch seine Ehefrau und seinen Sohn bewohnten Wohnung Unterkunft nehmen und sich die Familie erst künftig eine neue Wohnung suchen wird.

3.13. Die unter Pkt. 2.15. getroffenen Feststellungen zum Sprachnachweis beruhen auf dem im Original Akt befindlichen, ÖSD Zertifikat A1, das mit 11.05.2018 datiert ist und an dessen Echtheit für das erkennende Gericht keine Zweifel bestehen, zumal der ÖSD auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit E-Mail vom 09.05.2019 die Echtheit bestätigt hat und sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist, selbst davon überzeugt hat, dass der Beschwerdeführer zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die es ihm ermöglichten, einfache an ihn auf Deutsch gerichtete Fragen zu verstehen und diese in einfachstem und auch grammatikalisch oft fehlerhaftem, aber zumindest dem Grunde nach verständlichem Deutsch zu beantworten.

3.14. Die festgestellte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen seines Herkunftslandes, der Mitteilung der LPD im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keine Hinweise und wurde auch von der Behörde derartiges nie behauptet.

4.   Rechtslage:

4.1. § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 lit.a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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